Geben Rettungssanitäter Spritzen bzw. legen Zugänge?

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Zugänge/Spritzen/andere invasive Maßnahmen werden nur von Ärzten und "ärztlichem Hilfspersonal" gelegt. Wie man letzteres jetzt genau definiert ist unterschiedlich, Fakt ist aber:

Ärztliches Hilfspersonal (also sowohl Rettungssanitäter als auch Rettungsassistenten) brauchen eine ärztliche Anweisung um einen Zugang legen zu dürfen. Nur in besonderen Notfällen (beispielsweise Reanimation) werden diese Maßnahmen auch bei noch nicht anwesendem (aber immer nachgefordertem Arzt) von diesen durchgeführt. Die rechtliche Grundlage dafür ist der "rechtfertigende Notstand". Die BÄK hat den Gerichten mit der "Notkompetenz" eine Auslegungshilfe zur Verfügung gestellt, die Rettungsassistenen z.B. das legen von Zugängen erlaubt. Für Rettungssanitäter existiert keine solche Grundlage, sie werden aber meist dennoch in den entsprechenden Maßnahmen ausgebildet.

Eratya  31.01.2011, 22:40

Die BÄK ist da egal. Das ist Ländersache.

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Ankasor  31.01.2011, 22:55
@Eratya

mMn wieder falsch, auch google konnte mir auf die schnelle kein Land nennen, in dem das so wäre. Wenn du dafür aber Quellen hast, lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen. Aus deiner Antwort unten schließe ich, dass du in diesem Aufgabenfeld tätig bist? Dann kann ich dir nur raten, die rechtlichen Grundlagen von dem was du da tust nochmal genau nachzulesen, denn afaik gibt es keinerlei gesetzliche Grundlagen, die über den rechtfertigenden Notstand (§34 stgb wenn ich mich nicht irre) hinausgehen. mit dem was du "täglich" machst bewegst du dich also auf dünnen Eis...

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derdorfbengel  01.02.2011, 00:45
@Ankasor

Hallo Anka

Ich bin auch in diesem Aufgabenfeld tätig gewesen. Deine Darstellung ist sehr viel präziser als der Wissenstand von 99% des im RD tätigen Personals. Gesetze, Dienstanweisungen, BÄK-Richtlinien und deren verschiedene Qualitäten können die Praktiker nicht auseinander halten.

Was Eratya richtig hätte sagen können, wäre, dass die Anwendungsrealität von Land zu Land und sogar Stadt zu Stadt sehr verschieden ist. Ich habe z.B. meine Ausbildung in zwei Ländern teilweise absolviert. Während Zuganglegen in einem (NRW) absolut i-bäh und tabu war, wurde es von mir in Berlin unbedingt erwartet.

Die Ausbilder in beiden Ländern sind jeweils völlig überzeugt, dass IHRE zu 180° abweichende Praxis "das" Gesetz ist;-)

Und genau so ist es auch in der Alltagspraxis.

"mit dem was du "täglich" machst bewegst du dich also auf dünnen Eis..." -> eine, auch generalisierte, Dienstanweisung kann auch die erwähnte ärztliche Anweisung sein. Sofern nach bestimmtem Rechtsermessen der Arzt (z.B. ÄLeRD) so eine Anweisung gar nicht geben dürfte, ist das Ermessen darüber wiederum nicht die Aufgabe des Angewiesenen, sondern Verschulden des unrechtmässig Anweisenden.

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Eratya  01.02.2011, 06:34
@derdorfbengel

Naja... und was Du, lieberderdorfbengel meinst, ist eben bei uns und in div. anderen Bundesländern als Standard angesehen und über ärztl. Leiter RD gefordert, gehört eben zum Standard eines RA un dessen Aufgabengebiet. Wie unten beschrieben, sollte dann ja auch Euch die besagte Lobby bekannt sein. Der RA in der BRD wird schön weiter verkümmern. Seht doch nur mal nach DK, CH oder auch in andere Länder. Sie reiten uns alle davon, während hier so NDS die RH sogar noch die RTWs besetzen.

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derdorfbengel  01.02.2011, 21:14
@Eratya

So? Im benachbarten nds. Landkreis werden m.W. nur RettAss beschäftigt.

Allgemein wollte ich noch was anmerken, was mir schon mal aufgefallen ist: Du kannst offenbar nicht Statements zu Fakten von Meinungen und Wünschen unterscheiden.

Wenn ich einen Tatsachen-Umstand darstelle, meine ich damit nicht etwa automatisch, dass ich das so richtig finde.

Ich kann Realität und Wünsche unterscheiden. Ich würde nicht auf die Idee kommen, Ankasor einfach zu unterstellen, dass er das richtig findet, was er als Rechtslage darstellt.

Diese Disziplin muss man bei der Bewegung auf dem Feld der Juristik zwingend aufbringen. Denn das Recht ist alles so gesetzt, wie es ist. Ganz gleich, ob man das richtig oder falsch findet.

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Ankasor  01.02.2011, 22:45
@derdorfbengel

Danke dir für diese "Verteidigung" ins blaue hinein ;)

Wie du richtig vermutet hast, finde ich die aktuelle Rechtslage keineswegs gut: Die Notkompetenz für den RA (und andere mediznische Hilfsberufe, z.B. Krankenpfleger) sollte auf jeden Fall gesetzlich geregelt werden, damit alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind, bei dem was sie tuen. Gleichzeitig sollte man aber auch verhindern, dass jeder RS und RH anfängt mit Nadeln um sich zu schmeissen. Maßnahmen der Notkompetenz sollten "gut ausgebildetem" Personal vorbehalten sein. Dieses Ziel ließe sich zum Beispiel durch Dienst-/Handlungsanweisungen gut lösen, die ein entsprechendes Handeln "untersagen".

Soweit meine persönliche Meinung zum Thema ;)

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SiedlerProfi  28.08.2018, 17:07

Du verbreitest hier unnützes Halbwissen.

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ozz667  28.08.2018, 18:26
@SiedlerProfi

Die Kommentare sind 8 Jahre alt. Ich weiß auch nicht, wieso man das wie aus der Versenkung holt.

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Floiann  11.01.2022, 01:10

Wobei tatsächlich ein Rettungssanitäter auch eine Infusion legen dürfte

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normalerweise darf es weder noch, sondern nur ein Notarzt. Der einzige Fall in dem oben genannte es dürfen ist, wenn bis zum Eintreffen des Notarztes zu befürchten ist, dass der Patient schweren Schaden erleidet.

SiedlerProfi  28.08.2018, 17:06

Dies ist totaler Schwachsinn.

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Hi,

auch wenn es mir wenig sinnvoll erscheint, eine acht Jahre alte Frage aus der Versenkung zu holen, bitteschön...

Invasive Maßnahmen - wie zum Beispiel das Legen eines i.v.-Zugangs - sind grundsätzlich einmal ärztliche Maßnahme und diesen vorbehalten. Soweit die Theorie.

Nun ist es so, dass nicht immer zeitnah ein Arzt für diese Maßnahmen verfügbar ist - nicht-ärtliches Rettungsdienstpersonal wie RettSan, RettAss und NotSan werden auch daher in diesen Maßnahmen ausgebildet.

Allgemein erlaubt sind die Maßnahmen nach ärztlicher Delegation und darüber hinaus, wenn sie zur Abwehr von Lebensgefahr bzw. schwerer gesundheitlicher Schäden dienen - "Notkompetenz" oder ganz allgemein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

In diesem Fall kann natürlich auch ein RS - sofern darin ausgebildet und geübt - invasive Maßnahmen ergreifen.

Als Änderung zu dem Zeitpunkt der Fragestellung: im NotSanG werden auch erstmals invasive Maßnahmen Kraft eines Gesetzes freigegeben.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent

Grundsätzlich ist das Legen von Zugängen und die Applikation von Arzneimitteln eine invasive und damit ärztliche Maßnahme. Der Arzt hat aber die Möglichkeit, die Maßnahme an eine entsprechend ausgebildete und qualifizierte Person zu delegieren. Dies bedeutet im Rettungsdienst darf das nichtärztliche Rettungsfachpersonal, also Rettungsassisten und Rettungssanitäter, keine invasive medizinische Maßnahme ohne vorherige Anordnung durch einen Notarzt durchführen. Eigenverantwortlich darf ein Rettungsassistent nur im Rahmen der Notkompetenz handeln, welche aber auf dem rechtfertigenden Notstand (Paragraph 34 StGB) beruht und dem durchführenden Rettungsassisten keine rechtliche Sicherheit bietet. Auch Rettungssanitäter können theoretisch während der Ausbildung erlernte und sicher beherrschte invasive Maßnahmen bei vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes durchführen. Da die Rettungssanitäter Ausbildung deutlich kürzer ist als die Ausbildung zum Rettungsassistenten, kommt für Rettungssanitäter nur das Legen eines venösen Zugangs und die Applikation kristalloider Infusionslösungen in Frage. Die eigentliche Applikation von Notfallmedikamenten beherrschen Rettungssanitäter zwar auch, der Umfang der Ausbildung ist jedoch nicht ausreichend, um auch mit der Maßnahme verbundene Gefahren (z.B. Nebenwirkungen) sicher anwenden zu können, was zur Beherrschung einer Maßnahme im gesetzlichen Sinne zwingend erforderlich ist. Daher geben RS Medikamente grundsätzlich nur auf Anordnung eines Arztes. 

Der 2014 eingeführte Notfallsanitäter erhält eine nochmals deutlich umfangreichere Ausbildung wie der Rettungsassistent und bekommt daher auch mehr medizinische Kompetenzen. So dürfen Notfallsanitäter unter anderem ca. 20 Notfallmedikamente eigenverantwortlich applizieren. 

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.
  • Rettungssanitäter nicht.
  • Rettungsassistenten legen Zugänge, applizieren Medikamente aber nur in sehr eingeschränktem Rahmen
  • Der Notarzt ist derjenige, der munter im Ampullarium stöbern darf.
ELAisBAE  29.08.2018, 07:15

Weißt du's denn besser?

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Comp4ny  20.12.2023, 20:14
Rettungssanitäter nicht.

12 Jahr Später antworte ich mal darauf mit "das ist falsch".
Wenn ein RS in der Maßnahme geschult ist, so nebenbei ist das Teil der RS-Ausbildung & im Praktikum soll dieser Skill "trainiert & verbessert werden", so darf auch ein RS Zugänge legen wenn ein RTW / NEF nachgefordert wurde. In erster Linie.

Vorausgesetzt der RS hat den Pat. ausreichend aufgeklärt und seine Einwilligung eingeholt.

Bei einer Reanimation darf der RS ebenfalls einen Zugang legen, hier kommt der "Rechtfertigende Notstand" ua. ins Spiel, als auch die "Einverständnisannahme" dass der Pat. Lebenserhaltende Maßnahmen wünscht.

Ein Zugang zählt zu diesen um Medikationen zu applizieren.

Sollte nun jemand mit einer Patientenverfügung rumwedeln, wird diese ignoriert bis ein ARZT (!) sagt: Der RS soll aufhören.
Das ist ein klassischer Fall bei einer Reanimation.

Es sei denn mit dem ROSC in einer Rea wäre mit dem Leben nicht vereinbar.

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