Zugänge/Spritzen/andere invasive Maßnahmen werden nur von Ärzten und "ärztlichem Hilfspersonal" gelegt. Wie man letzteres jetzt genau definiert ist unterschiedlich, Fakt ist aber:
Ärztliches Hilfspersonal (also sowohl Rettungssanitäter als auch Rettungsassistenten) brauchen eine ärztliche Anweisung um einen Zugang legen zu dürfen. Nur in besonderen Notfällen (beispielsweise Reanimation) werden diese Maßnahmen auch bei noch nicht anwesendem (aber immer nachgefordertem Arzt) von diesen durchgeführt. Die rechtliche Grundlage dafür ist der "rechtfertigende Notstand". Die BÄK hat den Gerichten mit der "Notkompetenz" eine Auslegungshilfe zur Verfügung gestellt, die Rettungsassistenen z.B. das legen von Zugängen erlaubt. Für Rettungssanitäter existiert keine solche Grundlage, sie werden aber meist dennoch in den entsprechenden Maßnahmen ausgebildet.