Familien Probleme als Azubi?

2 Antworten

Eine eigene Wohnung bekommst du, indem du sie selbst finanzierst. Deine Eltern sind dir gegenüber zwar unterhaltspflichtig, solang du in der Ausbildung bist. Sie dürfen aber selbst entscheiden, ob sie dieser Pflicht in Form von Naturalien nachkommen, also dich bei sich wohnen lassen, dir Nahrung und Kleidung zur Verfügung stellen. Sie müssen diesen Unterhalt NICHT in Geldform leisten!


UWESOHN 
Fragesteller
 10.01.2024, 20:43

Danke für die schnelle Antwort

Aber das Problem ist das es jeden Tag schlimmer wird daher kann ich nicht dort bleiben.

Denn Unterhalt kann ich aber doch eingentlich rechtlich bekommen oder?

Im Internet hab ich gelesen das ich Anspruch auf BAB hätte.

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HappyMe1984  10.01.2024, 20:45
@UWESOHN

Anspruch auf BAB hast du, wenn die Entfernung zwischen elterlicher Wohnung und Ausbildungsstätte zu weit ist, um daheim wohnen zu bleiben während der Ausbildung. Und nein, du hast eben gerade keinen Anspruch darauf, dass deine Eltern dir Geld statt Obdach geben - genau das schrieb ich oben ja!

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UWESOHN 
Fragesteller
 10.01.2024, 20:46
@HappyMe1984

Wäre es denn sinnvoll mit Jobcenter oder Arbeitsamt in Kontakt zu treten

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HappyMe1984  10.01.2024, 20:49
@UWESOHN

Du solltest akzeptieren, dass dir niemand eine Wohnung finanzieren wird, nur weil du zu Hause den üblichen Stress wie so viele junge Menschen mit den Eltern hast. Es muss schon ein sehr extremer Fall sein, damit unter 25 Jahren jungen Menschen eine eigene Wohnung mit Geldern finanziert wird, auf die nicht aus anderen Gründen - wie zum Beispiel beim BAB - ein Anspruch besteht.

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UWESOHN 
Fragesteller
 10.01.2024, 20:50
@HappyMe1984

Okay alles klar dann muss ich irgendwie gucken aber danke für deine Zeit

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isomatte  12.01.2024, 03:30
@HappyMe1984

Die Entfernung ist ab der Vollendung des 18 Lebensjahres für BAB - nicht mehr relevant, dass gilt nur bei minderjährigen Kindern.

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Was hast Du denn an Brutto und Nettovergütung in deiner Ausbildung ?

Deine Mutter muss dir keinen Barunterhalt zahlen, selbst wenn sie leistungsfähig wäre, es sei denn, der Auszug wäre wegen der Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig oder von der Mutter gewollt gewesen.

Außerdem wären ab der Vollendung des 18 Lebensjahres beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet, solange Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast bzw.in Ausbildung deinen Unterhaltsanspruch nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Es müsste also erst einmal aus dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile ein möglicher Unterhaltsanspruch berechnet werden, aber dann müsste nur dein Vater evtl. Barunterhalt an dich zahlen, wenn der Auszug bei der Mutter nicht notwendig gewesen wäre.

Nach dem Auszug stünde dir aber dein Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du nicht mehr bei deiner Mutter wohnst und gemeldet bist und von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Aber vor einer evtl. Unterhaltszahlung muss ein evtl. Anspruch auf BAB - bei der Agentur für Arbeit geprüft werden, wenn es sich um deine betriebliche Erstausbildung handelt, im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Wohnst Du nicht mehr bei den Eltern, dann stünden dir im Monat 930 Euro an Unterhalt zu, sollten die Eltern leistungsfähig sein und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Aber wie schon erklärt, müssten vorrangige Ansprüche geklärt werden, ob nun BAB - in einer betrieblichen Erstausbildung oder Bafög - in einer schulischen Ausbildung bzw. Studium.

In einer betrieblichen Erstausbildung mit einer Vergütung blieben im Regelfall vom Netto im Monat nur 100 Euro pauschaler Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen.

Der Rest von der Nettovergütung würde wie das Kindergeld von 250 Euro auf diese 930 Euro angerechnet.

Würdest Du also ohne oder mit BAB - dann auf diese 930 Euro kommen, wären die Eltern im Regelfall aus der Unterhaltspflicht raus.

Könntest dann ggf.noch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und sehen ob da ggf.noch ein Anspruch auf eine Aufstockung bestehen könnte, wenn Du deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.