Fahrer 1 fährt auf der linken Autobahn-Spur mit 180 Km/h, Fahrer 2 zieht mit 130 Km/ direkt vor ihm von der rechten auf die linke Spur, es kommt zum Crash?

10 Antworten

Meiner Meinung nach liegt dann die Schuld eindeutig bei Fahrer 2. Die Teilschuld mit Begründung "Richtgeschwindigkeit" greift bei solchen Dingen nur, wenn der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit nicht eingetreten wäre. Dies ist aber da nicht der Fall, wenn jemand unmittelbar vor einem rauszieht. Davon abgesehen wird es sehr schwer in solchen Fällen nachträglich Geschwindigkeiten nachzuweisen.

fishmonger709 
Fragesteller
 30.12.2021, 07:42

Naja eine Dashcam wäre eine Möglichkeit

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Fahrer2 bekommt die meiste Schuld, da er ohne zu schauen einen Fahrspurwechsel durchgeführt hat.

Fahrer 2 kann eine Teilschuld bekommen, da er mit 180 km/h auf der Autobahn unterwegs war und somit ein Höheres Risiko zu tragen hat.

Bei einer Differenz von 50 km/h dürfte der Fehler von Fahrer 2 so zu bewerten sein wie das innerstädtische Anfahren vom Fahrbahnrand.
Nicht auf den fließenden Verkehr geachtet - schuldig!

Fahrer 2 zahlt, Fahrer 1 hat ja vermutlich nichts falsch gemacht.

Manchmal bekommt man Teilschuld wenn man schnell fährt, das kommt aber auf die Situation an(Witterung, Verkehrslage...). Wenn man grundlegend nicht schnell fahren durfte, gäbe es ja eine Begrenzung.

In der Regel gilt: "eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit sei nur zulässig, wenn dies zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Wenn es bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit zu einem Auffahrunfall komme, so sei in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden zumindest in Höhe der Betriebsgefahr anzunehmen."

Diese Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr liegt in der Regel bei plus minus 25%.

Von dieser Regel der automatischen Miitschuld kann jedoch abgewichen werden, wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nur relativ gering (ca 20% = 26 km/h) ist und wenn dem Ausscherende selber wesentliche Regelverstöße vorgeworfen werden können.

Quelle:

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/schneller-als-richtgeschwindigkeit-keine-automatische-mitschuld_212_414542.html