ECTS Punkte anrechnen lassen?
Moin! Ich studiere seit Oktober 2020 Zahnmedizin in Wien, möchte jedoch zur Humanmedizin wechseln. In Wien sind die beiden Studiengänge Human- und Zahnmedizin v.a. die ersten 4 Semester komplett identisch.
Nun ist mein Plan, den MedAT nochmal in HUMANmedizin zu schreiben. Sollte ich das schaffen, könnte ich mir ja dann die ECTS-Punkte aus meinem jetzigen Studium anrechnen lassen, fange aber ja trotzdem wieder im 1. Semester an. Kann mir jemand erklären, was genau das denn bedeutet, sich diese Punkte anrechnen zu lassen? Heißt das einfach, ich muss gewisse Prüfungen etc. nicht nochmal machen?
1 Antwort
Genau das würde es heißen. Du müsstest die entsprechenden Prüfungen, Übungen,... nicht noch einmal machen.
Was du aber zuerst in Betracht ziehen könntest, wäre ein Quereinstieg. Wenn man gewisse Fächer bereits absolviert hat, kann man sich dann in ein höheres Semester einschreiben und muss daher den Aufnahmetest nicht noch einmal machen.
Mit einem Quereinstieg hat das nicht zu tun. Diese Text bezieht sich nur auf die Zulassung zum ersten Semester. Demnach könnten die Uni die Studenten auch ein Semester studieren lassen und erst dann eine endgültige Auswahl treffen.
In Wien ist es scheinbar wirklich so, dass man nur ab dem 7. Semester umsteigen kann. Bei anderen Unis ist das allerdings wieder anders. Wenn dir der Studienort nicht wichtig ist, kannst du mal bei anderen Unis (auch im Ausland) nachsehen.
Ansonsten kannst du dich auch normal für Medizin bewerben und den Aufnahmetest machen. Da ist halt wieder die Sache, ob du reinkommst. Daher würde ich prinzipiell zu beidem raten: du machst den Aufnahmetest und schaust parallel, ob du irgendwo quereinsteigen kannst.
Danke! :) Was ich nicht ganz verstehe, ist, dass überall steht, dass man erst ab dem 7. Semester quer einstiegen kann. Stimmt das?
Im Universitätsgesetz steht halt Folgendes: (kenne mich null mit dem Zeug aus, weiß auch nicht ob das jetzt überhaupt zusammenpasst)
"In den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden."