Definition oder Erklärung von ,, Einseitige,nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte“?

1 Antwort

Bild zum Beitrag

Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte

Des Weiteren werden Rechtsgeschäfte in einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte unterteilt:

  • Einseitige Rechtsgeschäfte bestehen nur aus einer Willenserklärung (z.B. Testament, Kündigung oder Auslobung). Hierbei ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden.
  • Mehrseitige Rechtsgeschäfte bestehen regelmäßig aus mindestens zwei Willenserklärungen.

Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften handelt es sich um Verträge (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag etc.). Insoweit ist zwischen einseitig verpflichtende und zwei- bzw. mehrseitig verpflichtende Verträge Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Bei den mehrseitigen Rechtsgeschäften ist stets eine Empfangsbedürftigkeit erforderlich (Angebot und Annahme; vgl. dazu auch die §§ 130 ff. und 145 ff. BGB).

Einseitige Rechtsgeschäfte

Im Rahmen der einseitigen Rechtsgeschäfte ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften zu unterscheiden:

  • Bei empfangsbedürftigen Rechtsgeschäftenwird die Willenserklärung nämlich erst dann wirksam, wenn sie der anderen Person zugeht (z.B. Kündigung, Mahnung, Anfechtung).
  • Bei nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung auch ohne ihren Zugang bei einer anderen Person wirksam (z.B.: Testament, Dereliktion)

https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsgeschaeft

 - (Schule, Gesundheit und Medizin, Sprache)