Darf Vermieter Gärtner beauftragen?
Hallo zusammen!
Darf man als Vermieter einen Gärtner beauftragen, wenn der Mieter der Vertraglich geregelten Gartenpflege nicht nachkommt und diese dem Mieter dann in Rechnung stellen? Vorhergegangen sind Aufforderungen an den Mieter der Gartenpflege nachzukommen, diese wurden aber nur bedingt erfüllt.
Weiss jemand, ob es eine Rechtsgrundlage/BGH Urteil darüber gibt?
Danke im Voraus!
9 Antworten
Wenn ein Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, darf der Vermieter das Problem lösen, indem er die Gartenpflege extern vergibt.
Allerdings sollte er vorab den Mieter kontaktierten und die Erfüllung seiner Pflicht einfordern/anmahnen. Der Vermieter muß dem Mieter die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Erfüllt der Mieter seine Pflicht dann nicht, darf der Vermieter aktiv werden.
Schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung und genauer Aufgabendefinition muss voran gegangen sein. Darin auch die Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme.
Nach erfolgloser Aufforderung und Fristsetzung gegenüber dem Mieter ist er auch zu einer Ersatzvornahme berechtigt,
d.h. er kann eine Gärtnerei mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
gem. § 887 ZPO hat er das Recht dazu.
Wenn diese Mitteilung in Form einer Abmahnung an den Mieter gegangen ist, dürfte das kein Problem sein.
Wenn der Mieter seinen vertraglichen Bedingungen nicht nachkommt, solltest du ihn zumindest mal dafür eine Frist setzen.
Danach kannst du einen Gärtner für die Pflege der Gartenanlage beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen.
Beachte dabei aber auch § 2 Nr. 10 der BetrKV