Darf man Einbrecher einsperren?

2 Antworten

Eigentum ist notwehrfähig, auch unverhältnismäßig. Das einsperren wird mE verhältnismäßig und von § 127 StPO gedeckt sein. Das schlagen von § 32 StGB.

Das hängt von der verhältnissmässigkeit ab. Einen Einbrecher z.B. darfst Du festhalten aber nicht schlagen. Ausserdem sollst Du Dich nicht selbst in Gefahr begeben. Also wenn der hypothetische Einbrecher dich sonst frisch macht.

NamelessFighter 
Fragesteller
 26.09.2021, 05:48

Und was ist wenn er angreift? Und ihn dann schlägt um ihn außer Gefecht zu setzen? Das heißt das er daran behindert wird weiter anzugreifen und ihn dann festhält bis de bülln komm

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Schwarzcore  26.09.2021, 05:50
@NamelessFighter

Das darfst Du nur wenn sonst Gefahr für Dich oder andere besteht. Sagen wir mal Du willst jemanden beschützen.

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DameDePique  26.09.2021, 06:01
@Schwarzcore

Das ist ganz einfach Unsinn. Du darfst Angriffe auf jedes notwehrfähige Rechtsgut auch entsprechend abwehren.

Und die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat ertappten Täters, dessen Identität nicht unmittelbar festgestellt werden kann, ist nach §127 StPO ein Jedermann-Recht, darf also durch jeden vorgenommen werden.

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Schwarzcore  26.09.2021, 06:08
@DameDePique

Das ist einfach Unsinn. Du darfst einen Ladendieb keinen Ziegelstein in die Fresse hauen um ihn aufzuhalten. Du darfst ihn festhalten. Nichtmals ein Kaufhausdetektiv darf Gewalt anwenden.

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DameDePique  26.09.2021, 06:14
@Schwarzcore

Noch einmal, wenn der Ziegelstein das mildest verfügbare Mittel ist, das mir zur Verfügung steht, um den Angriff auf ein Notwehrfähiges Rechtsgut (hier das eines dritten, also leiste ich Nothilfe), abzuwehren, dann ist der Einsatz des Ziegelsteins auch gerechtfertigt.

Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, das Gesetz nimmt keine Abstufungen dahingehend vor, welches Rechtsgut ich wie hart verteidigen darf. Falls doch würde ich mich über entsprechende Paragraphen freuen.

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Schwarzcore  26.09.2021, 06:25
@DameDePique

Dann mal viel Glück einen Staatsanwalt zu finden der das unterschreibt. Da kannst Du googeln solange Du willst. Es gab mal einen Fall da hat jemand einen potentiellen Vergewaltiger weggehauen und war hinterher gef×××.

Verhältnismäßigkeit. Die einzig wasserdichte, reale Situation die da greift ist wenn Du wirklich in Lebensgefahr bist.

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DameDePique  26.09.2021, 06:40
@Schwarzcore
Es gab mal einen Fall da hat jemand einen potentiellen Vergewaltiger weggehauen und war hinterher gef×××.

Da hast du doch sicher eine Quelle oder ein Urteil für?

Da kannst Du googeln solange Du willst

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/notwehr-oder-nothilfe/

Die Notwehr kennt selbst keine Beschränkung des Mittels. Auch tödliche Gewalt darf grundsätzlich ausgeübt werden. Es muss aber das relativ mildeste Mittel genommen werden. Stehen zwei gleicheffektive Mittel zur Verfügung, muss somit jenes genommen werden, welches den Angreifer am wenigsten schädigt. Dabei muss sich der Verteidigende aber nicht auf ein unsicheres Mittel verweisen lassen. Lediglich wenn zwei Mittel mit Sicherheit den Angriff abwenden, muss das mildere Mittel genommen werden. Eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen den jeweiligen Rechtsgütern findet jedoch im Rahmen der Notwehr anders als beim Notstand nicht statt. Somit darf beispielsweise auch die Ehre mit körperlicher Gewalt verteidigt werden.

https://www.anwalt.org/notwehr/#Notwehr_Verhaeltnismaessigkeit_ist_nicht_erforderlich

Anders als beim sogenannten rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB kommt es bei der Notwehr nicht auf das Merkmal der Verhältnismäßigkeit an.
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Schwarzcore  26.09.2021, 07:13
@DameDePique

Recht haben Recht kriegen sind erstmal zweierlei. Aber, und der Blitz soll mich auf der Toilette treffen, wenn man die "Ehre" mit Gewalt verteidigen darf. Was auch immer Ehre heißt.

Aber wenn es so tatsächlich im Gesetz steht hast Du wohl recht. Auch wenn ich es nicht fassen kann..

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DameDePique  26.09.2021, 05:53
Einen Einbrecher z.B. darfst Du festhalten aber nicht schlagen.

Und weshalb genau sollte ich das nicht dürfen? Auch mein Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, das ich selbstverständlich verteidigen darf.

Notwehr muss auch nicht "verhältnismäßig" sein. Notwehr sollte mit dem mildest möglichen, erfolgsversprechenden Mittel erfolgen.

Verhältnismäßigkeit impliziert, ich dürfe mich eines Angriffes der mit Fäusten erfolgt, auch nur mittels Fäusten erwehren. Das ist nicht der Fall.

Einen gegenwärtigen Angriff auf mein Eigentum darf ich im Sinne der Notwehr auch gewaltsam abwehren.

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Schwarzcore  26.09.2021, 05:59
@DameDePique

Nein und Nein. Die Frage war wenn man einen Einbrecher sieht nicht wenn bei Dir eingebrochen wird. Und Notwehr muss auch verhältnissmässig sein z.B. (übertrieben) darfst Du nicht jemanden stechen der Dich hauen will. Wenn Dein Leben bedroht wird ist kannst Du natürlich alles machen was zu Verfügung steht.

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NamelessFighter 
Fragesteller
 26.09.2021, 05:59
@DameDePique

Du musst den ja nicht behindert schlagen, aber ein blaues Auge und ein guten griff kann jeder ab

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DameDePique  26.09.2021, 06:08
@Schwarzcore
z.B. (übertrieben) darfst Du nicht jemanden stechen der Dich hauen will

Natürlich darf ich das. Sofern es das mildest erfolgsversprechende Mittel ist, das mir zur Verfügung steht.

Ich muss mich nicht in Gefahr begeben und ich kann nicht einschätzen, ob der Angreifer mir überlegen ist. Da ist es völlig legitim davon auszugehen, dass meine Fäuste nicht erfolgsversprechend sind.

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DameDePique  26.09.2021, 06:17
@NamelessFighter

Da ein Angriff auf dem Weg zum "behindert schlagen" irgendwann in der Regel endet, endet an der Stelle auch deine Befugnis zu einer Notwehrhandlung, da der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist.

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