Darf man als 13 Jährige Kontakt mit einem 55 Jährigen haben?

Warrior2022  23.09.2023, 20:37

Was verstehst du unter "Kontakt"? Ich als Trainer habe Kontakt mit Kindern und Erwachsenen.

miaSL13 
Fragesteller
 23.09.2023, 20:39

normaler Kontakt.. zum beispiel treffen um sich ganz normal zu unterhalten

10 Antworten

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normaler Kontakt.. zum beispiel treffen um sich ganz normal zu unterhalten

Ja, das ist erlaubt.

Nicht erlaubt ist der sexuelle Kontakt zwischen den beiden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Warrior2022  29.09.2023, 02:34

Vielen Dank 🙏 .... für den ⭐

0

Hej!

Klar, Kontakt darfst du haben. Reden und treffen ist ja ganz normal. Man kann ja auch mit Oma und Opa Kontakt haben und anderen alten Menschen. 😊

Aber du darfst keine sexuelle Beziehung mit ihm haben.

Mvh

Wenn du als 13 Jährige mit deinem 55 Jährigen Onkel oder wie auch immer "Kontakt" hast....joa, wen interessiert das.

Wenn du mit KONTAKT HABEN eine private Handlung meinst, ohne dass deine Eltern davon wissen und du dich ernsthaft auf EGAL WAS einlässt, in deiner Naivität zu glauben dieser 55 Jährige würde dir einen positiven Mehrwert geben: Nein, lass es.

Und das ist meine Meinung. Denn es kann sehr schnell gefährlich und auch ILLEGAL sowie VERBOTEN werden. Mit 13 hast du rein gar nichts mit nem fremden 55 Jährigen privat zu schreiben oder zu treffen. Punkt...da gibt es nichts zu diskutieren.

Zitat von deiner Nachfrage:

normaler Kontakt.. zum beispiel treffen um sich ganz normal zu unterhalten

Ich hoffe das ist nicht ernst gemeint. Wenn ja, rede mit jemandem darüber. Egal wer: Eltern, Lehrer, Freunde, Verwandte. Die machen dich darauf Aufmerksam was für ein Fehler das ist.

Hii

Wie gehts?

Ja sicher kann man Kontakt haben. Deine Großeltern /Verwanten werden sicher auch älter sein und hast Kontakt.

Lg

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Kontakt ist generell erlaubt, bei sexuellem Kontakt wird die Sache etwas komplizierter.

Diesen Link habe ich gefunden: https://www.juraforum.de/news/ab-wann-bzw-mit-welchem-alter-duerfen-jugendliche-sex-haben_248032

Darin heißt es unter anderem:

Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen finden sich grundsätzlich im Jugendschutzgesetz [JuSchG]. Zur Beantwortung der Frage, ab wann bzw. mit welchem Alter Kinder bzw. Jugendliche in Deutschland rechtlich gesehen eigentlich legal Geschlechtsverkehr haben dürfen, ist allerdings ein Blick in das Strafgesetzbuch [StGB] zu werfen. Dort wird im Abschnitt zum sog. Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB) unter anderem der sexuelle Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) und Jugendlichen (§§ 180, 182 StGB) geregelt. Aus diesen Strafnormen ergeben sich im Einklang mit § 1 JuSchG und § 1 JGG [Jugendgerichtsgesetz] hinsichtlich der Altersgrenzen folgende Unterscheidungen:

  • Kinder sind Personen, die noch keine 14 Jahre alt sind
  • Jugendliche sind hingegen Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind

Mit Blick auf die §§ 176 ff., 180, 182 StGB ergibt sich, dass die sog. Schutzaltersgrenze bei 14 Jahren liegt, das heißt konkret, erst ab diesem Alter haben Jugendliche grundsätzlich das Recht, Geschlechtsverkehr zu haben.

Nach § 176 Absatz 1 StGB wird eine sexuelle Handlung an Kindern mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet. Ein solcher sexueller Missbrauch liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann vor, wenn beispielsweise ein 13-jähriges Mädchen mit ihrem 14-jährigen Freund Geschlechtsverkehr hat. Der 14-jährige Freund macht sich somit strafbar. Ab dem 14. Lebensjahr ist man bedingt strafmündig und kann für sein Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden und nach dem Jugendstrafrecht "bestraft" werden.

Wenn aber zwei Kinder, die beide erst 13 Jahre alt sind, aneinander sexuelle Handlungen vornehmen, liegt keine Strafbarkeit vor, da beide noch nicht strafmündig sind und somit den Tatbestand erst garnicht verwirklichen können. Beide können demnach nicht bestraft werden. Sehr wohl kann aber das Familiengericht Erziehungsmaßnahmen anordnen; sprich, dass die Eltern des Kindes professionelle Hilfe bei der Erziehung erhalten oder dergleichen. Es kann auch dazu kommen, dass die eine Seite die andere Seite zivilrechtlich in Anspruch nimmt. In diesem Fall werden die Kinder von ihren gesetzlichen Vertretern (Eltern) vertreten.

Nach § 182 Absatz 3 StGB sind sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahren und einem 14- oder 15-jährigen Jugendlichen für den erwachsenen Sexualstrafpartner dann strafbar, wenn er die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Ein solcher – zumindest versuchter – Missbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 182 Absatz 1 StGB sind hingegen sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahren und einem 16- oder 17-jährigen Jugendlichen grundsätzlich erlaubt, soweit hierfür keine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird. Anderenfalls wird ein solcher – zumindest versuchter – Missbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 182 Absatz 2 StGB darf ein Erwachsener, auch wenn er Geschlechtsverkehr mit dem Jugendlichen haben darf, kein Geld dafür bezahlen. Anderenfalls wird er ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Schutzbefohlene i.S.d. § 174 StGB sind diejenigen Personen, denen Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut wurden. Damit dürfen zum Beispiel Lehrer, Ausbilder, Erzieher, Chefs, oder Gasteltern von Austauschschülern keine sexuellen Handlungen an ihren Schutzbefohlen ausführen bzw. sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lassen. Andernfalls wird ein solcher Missbrauch mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Kinder dürfen rechtlich betrachtet keinen Sex haben, erst recht nicht mit Erwachsenen. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen hingegen legal Sex haben. Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren aber nur, solange der Geschlechtspartner einen nicht allzu großen Altersunterschied aufweist bzw. im Falle dessen, er nicht die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen dabei ausnutzt. Anderenfalls macht sich der erwachsene Sexualpartner strafbar. Demgegenüber dürfen Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren grundsätzlich auch mit Erwachsenen sexuelle Handlungen vornehmen, solange ältere Geschlechtspartner dafür kein Geld bezahlt oder eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt. Anderenfalls macht sich der erwachsene Sexualpartner auch insoweit strafbar.

Lesen Sie im Zusammenhang mit Kinder und Jugendlichen auch unseren folgenden Ratgeber:

"Wie lange dürfen Kinder abends alleine draußen bleiben?"

Quelle: Sebastian Klingenberg, ref. iur.

Wer diese Frage also mit nur einem Satz beantwortet, beantwortet sehr oberflächlich und sehr ungenau

Woher ich das weiß:Recherche