Darf eine Bachelorarbeit durch den Plagscan trotz eines Sperrvermerks?

2 Antworten

Hallo,

Als PlagScan Mitarbeiterin würde ich gerne zu dieser Frage Stellung nehmen:

Wenn eine Abschlussarbeit einen Sperrvermerk hat, dient das dem Zweck den Inhalt der Arbeit geheim zu halten – im Gegensatz zur öffentlich verfügbaren wissenschaftlichen Arbeit.

Als Organisationsnutzer kann man Dokumente als 'privat' kennzeichnen. In diesem Moment wird das Dokument unter keinen Umständen als Grundlage für den Abgleich mit anderen Dokumenten zur Verfügung stehen, unabhängig von jeglichen anderen Einstellungen. Darüberhinaus können Dokumente bei PlagScan von den hochladenden Organisationen auch jederzeit vollständig gelöscht werden. Nutzer haben also die volle Kontrolle mit wem (im Zweifelsfall niemandem) und wie lange (im Zweifelsfall nie) ein Plagiatbericht geteilt wird, bzw. der Textinhalt für die Plagiatsuche anderer Dokumente zur Verfügung steht.

Als Einzelnutzer haben Sie natürlich ebenso volle Kontrolle über Ihre Daten. Sie können ebenso jederzeit entscheiden, ob Sie Ihre Dokumente mit anderen teilen (was standardmäßig deaktiviert ist) und diese jederzeit löschen.

Bitte lassen Sie mich wissen wenn Sie weitere Fragen haben oder senden Sie uns direkt eine Email unter info@plagscan.com.

Mit freundlichen Grüßen,

Team PlagScan

was beinhaltet der Sperrvermerk?


Paetti94 
Fragesteller
 11.07.2018, 11:44

-Die arbeit darf nur vom erst und zweit prfer und befugten des Prüfungsausschusses zugänglich gemacht werden

  • eine verlffentlichung der arbeit ist nicht gestattet auch in auszügeb nicht
  • eine Einsichtnahme durch unbefugte braucht eine ausdrückliche Genehmigung des verfassers und des Unternehmens
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DerKleineGrinch  11.07.2018, 11:52
@Paetti94

Ist die Frage, ob ein Plagscan einer Veröffentlichung gemäß dieses Sperrvermerk darstellt. Das Urhebergesetz spricht hier u.a. von „der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde“. Ist dies hier der Fall? Wahrscheinlich ist ein Scan mittels einer Software keine Veröffentlichung, weil das Produkt damit nicht der Alggemeinheit zugänglich gemacht wird.

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Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde.[2] Der Rechtsbegriff der Veröffentlichung in § 6 Abs. 1 UrhG verlangt, dass das Werk der Öffentlichkeitzugänglich gemacht wird. In § 6 Abs. 2 UrhG wird der Begriff „Erscheinen“ legaldefiniert. Hierzu müssen Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten werden. Ein Angebot an die Öffentlichkeit liegt vor, wenn der Anbietende den privaten Kreis verlässt und aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit heraustritt.[3] Das Werk verlässt den alleinigen Herrschaftsbereich seines Urhebers und wird der Öffentlichkeit übergeben. 

Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine Mehrzahl von Personen liegt bereits bei zwei Personen vor. Veröffentlichung ist in der Praxis insbesondere der Verkauf der Bücher oder Tonträger, ihre Vermietung/Verleih, ihre öffentliche Aufführung in Hörfunk und Fernsehen oder im Internet ihr Download im Wege des Music-on-Demand oder Kindle Direct Publishing. Dann entsteht sowohl für das Werk als auch für seinen Titel ein Ausschließlichkeitsrecht. Zwischen dem Werk und seinem Titel (Buchtitel, Musiktitel, Filmtitel) besteht eine genetische Akzessorietät, beide sind zunächst einmal untrennbar miteinander verbunden. Demnach könnte es zur Verwechslungsgefahr zweier Werke erst kommen, wenn sie unter ihrem Titel durch Veröffentlichung auf dem Markt sind. Doch sind sowohl die Rechtsprechung als auch die herrschende Meinung der Auffassung, dass Schutzobjekt der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 MarkenG der Titel und nicht das Werk sei. Die Rechtsprechung verlangt seit 1997, dass die werbende Ankündigung eines noch unveröffentlichten Werks dessen Veröffentlichung unmittelbar vorausgehen muss.[4]

Jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung der Urheber (§ 8 UrhG). Wenn der Urheber mit einem Verlag einen Verwertungsvertrag geschlossen hat, der zwingend eine Veröffentlichung vorsieht, so liegt hierin meist eine stillschweigende Zustimmung zur Veröffentlichung.[5] In der Übergabe bloßer Demoaufnahmen liegt noch keine Zustimmung zur Nutzung. Ebenso ist mit der Anmeldung bei der GEMA noch keine Zustimmung zur Erstveröffentlichung verbunden. Der Urheber kann selbst das Erstverwertungsrecht vergeben. Zweit- und Drittverwertungsrechte werden hingegen durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Veröffentlichung

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