Darf der Vermieter Haustiere im Garten verbieten?

14 Antworten

Ich finde es sehr respektlos wie Du über die Vermieterin redest. Normalerweise sind Kaninchen Kleintiere und dürfen ohne Erlaubnis gehalten werden. Eine Kleintierhaltung ist immer erlaubt und kann nicht untersagt werden. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört, und deshalb vom Vermieter nicht untersagt werden kann. Diese Rechtsansicht wurde im Jahr 2007 vom BGH bestätigt (Urteil vom 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06). Kleintiere dürfen vom Mieter also immer in der Mietwohnung gehalten werden. Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Kleintiere sind also Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Um insoweit rechtliche Klarheit zu schaffen, hat der BGH in dem vorgenannten Urteil vom 14.11.2007 klargestellt, dass Hunde und Katzen keine Kleintiere sind.

Das gilt jedoch nur, sofern solche Kleintiere in üblicher Zahl - entsprechend der Wohnungsgröße gehalten werden. Diese Tierhaltung darf nicht zu einer eine Verwahrlosung der Wohnung sowie einer unzumutbaren Belästigung der Mitmieter führen. AG Neustadt (Rübenberg), Urteil vom 27. Juli 1998, Az: 48 C 435/98. In der Wohnung wurden zwei Hunde und einer Katze weitere 19 Katzen, 2 Nymphensittiche und vier Kaninchen gehalten. Das AG München meint, auch ein Minischwein können im Einzelfall ein Kleintier sein (AG München, Urteil v. 6.7.2005 - 413 C1248/04 - WM 2005,649). Quelle Mietrechtlexikon


LeLeCat 
Fragesteller
 16.09.2013, 14:09

Würdest du sie kennen, wüsstest du was ich meine. ;) Okey, Danke. :3

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schelm1  16.09.2013, 14:11
@LeLeCat

Dann zieht aus und gründet an anderer Stelle eine Karnickelkolonie!

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charles0308  16.09.2013, 14:13
@LeLeCat

@ Snake34

die Fragestellung stellte auf die Haltung der Kleintiere im Garten ab. Insofern wäre zu klären ob es sich um einen angemieteten Garten oder einen Gemeinschaftsgarten handelt der von der Vermieterin allenfalls zur Verfügung bzw. zur Nutzung freigegeben wurde.

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Snake34  16.09.2013, 14:23
@charles0308

Habe ich gelesen.....da der Garten aber zur Mietsache gehört vermute ich passt das schon...wenn nicht dann mal selber google nutzen

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Ich habe was im Internet von der Stiftung "Das Tier im Recht" aus dem Internet herauskopiert, dies sind also nicht meine Worte! Ehrlichkeit währt ja am längsten, deswegen sage ich es schon im Voraus!

Zitat Ja. Das Halten von Tieren wird häufig in Mietverträgen nicht ausdrücklich verboten, aber vom Einverständnis des Vermieters abhängig gemacht. Ein jahrelanges stillschweigendes Dulden der Tierhaltung kann indessen nicht als Zustimmung betrachtet werden. Jedoch müsste der Vermieter triftige Gründe vorbringen, um die Tierhaltung nachträglich zu verbieten. Um aber sicher zu gehen, dass der Vermieter sein stillschweigendes Einverständnis nicht jederzeit widerrufen kann, empfiehlt sich für den Mieter, ein schriftliches Einverständnis einzufordern. Solche Standardformulare finden sich in der Regel im Anhang zum Mietvertrag. Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung einmal ausdrücklich erteilt, kann er sie nicht mehr so leicht wieder rückgängig machen. Für den Widerruf einer erteilten Zustimmung müssen gute Gründe, wie beispielsweise übermässige Immissionen, ein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz oder eine plötzliche, vom Tier ausgehende, Gefahr vorliegen. In diesen Fällen dürfte der Vermieter die Haltegenehmigung wieder entziehen und müsste ihm eine angemessene Frist – mindestens zwei Monate – ansetzen, damit der Mieter einen neuen Platz für das Tier suchen kann. In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Frist denkbar. "Zitat ende"


schelm1  16.09.2013, 14:09

Viel Text ohne Sinn! Alles dreht sich da um die Wohnungs-, nicht aber die Gartennutzung!

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Wenn es ein Garten ist den ALLE nutzen DARF sie es verbieten! Man muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und keiner möchte im Garten beim Grillen beispielsweise von Kaninchengerüchen belästigt werden!

Ne stink alte doofe Tunte. -.-

mit so einer Einstellung wird man schon mal gar nichts erreichen.

In der Wohnung und im angemieteten Garten dürfen solche Kleintiere auch ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden, sofern von diesen keine Geruchs- oder sonstigen Belästigungen ausgehen.

Sofern ihr die Tiere in einem Gemeinschaftsgarten halten wollt kann der Vermieter die Haltung dort natürlich untersagen


Gittilette  06.10.2015, 23:17


... in an Wohnung angemietetem Kleingarten:

  1. gilt das auch für angedachte Haltung von (3 Zwerg-) oder Seidenhühnern ( bei ja: wäre es dann die Haltung genehmigungslos, oder -pflichtig?)


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Die Vermieterin hat recht, und Ihr dürft es nicht machen. Außerdem: Was bringen Dir irgendwelche Antworten hier? Ihr dürft es ohnehin nicht machen.


BlackyGizmo  16.09.2013, 21:50

Nein so eine Regelung im Mietvertrag ist unzulässig.

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Gernspieler  17.09.2013, 00:14
@BlackyGizmo

sich mit der Vermieterin anzulegen, weil man im Recht ist, bringt doch auch nichts.

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