Bußgeldbescheid kommt nach 2 Jahren?

5 Antworten

Das ist verjährt. Deine Mutter muss aber unbedingt innerhalb von zwei Wochen Einspruch dagegen einlegen und sich auf die Verjährung berufen. Sonst wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig, auch wenn er rechtswidrig ist. Falls vorher kein Anhörungsbogen kam, ist er aber nichtig. Darauf, dass diese Verordnung eigentlich rechtswidrig war, kommt es hier nicht mehr an.

Das müsste verjährt sein, Par. 31 Abs. 2 Nr. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz.

Motolex 
Fragesteller
 27.04.2024, 15:08

Verstehe ich nicht, die anderen meinen es ist nicht verjährt

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swisstime  27.04.2024, 15:45
@Motolex

Das maximale Bußgeld beträgt tatsächlich 25.000 €, damit ist es nicht verjährt, die Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren gem. Par. 31 Abs. 2 Nr. 1 OwiG.

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Answer1234567  27.04.2024, 16:34
@swisstime
Das maximale Bußgeld beträgt tatsächlich 25.000 €, damit ist es nicht verjährt, die Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren gem. Par. 31 Abs. 2 Nr. 1 OwiG.

Korrekt. Leider verstehen viele nicht, dass für die Verjährung ausschließlich das gesetzliche Höchstmaß zählt, nicht das tatsächlich verhängte Bußgeld. Ist im Strafrecht btw. genauso.

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swisstime  27.04.2024, 16:46
@Answer1234567

Ja, aber damit, dass ein so hohes Bußgeld auferlegt werden kann, hatte ich auch nicht gerechnet, im konkreten Fall waren es ja auch nur 300 €.

Ich musste erst im Infektionsschutzgesetz nachlesen, bis zu welcher Höhe das geht und war dann doch überrascht.

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Answer1234567  27.04.2024, 17:58
@swisstime

Das gilt für viele Gesetze - die gesetzliche Höchstgrenze ist meistens relativ hoch angesetzt. Beim WaffG sind es auch bis zu 10.000 €, die faktischen Bußgelder z. B. für Verstöße gegen § 42a WaffG liegen i.d.R. eher bei 100-200 €.

Bei den Coronasachen muss man auch erst mal die ganze Paragraphenkette nachvollziehen, um herauszufinden, welche Nummer jetzt die richtige ist und welcher Höchstsatz gilt.

Die meisten Leute googeln einfach nur "Bußgeld Verjährung" und bekommen dann entsprechend Unsinn raus - bzw. Antworten die einfach nicht zum Sachverhalt passen.

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anTTraXX  27.04.2024, 15:09

Denn ließ mal den besagten Paragrafen komplett, genauer den Satz 1 des Absatz 2!

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Bei Bußgeldern bis 1000€ gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Also nein, es ist nicht verjährt.

Warum das erst so spät kommt? Personalmangel.

Motolex 
Fragesteller
 27.04.2024, 15:05

Wird es eigentlich von der Polizei oder dem Ordmungsamt bearbeitet?

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Lennox19901607  27.04.2024, 15:08
@Motolex

Erstmal vom Ordnungsamt. Das müsste eigentlich auch auf dem Schreiben stehen. Sollte deine Mama Einspruch einlegen, dann geht es direkt zur Staatsanwaltschaft.

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Schestko  27.04.2024, 15:17

Falsch. Bei Bußgeldern bis 1000€ (Höchstmaß) gilt im Regelfall eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Das ist somit längst verjährt.

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anTTraXX  27.04.2024, 15:20
@Schestko

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Und daher ist es erstmal wichtig zu wissen wonach festgesetzt wurde

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Schestko  27.04.2024, 15:27
@anTTraXX

Ja, das muss der FS schauen. Aber da wird schon keine Verjährungsfrist von zwei Jahren festgesetzt sein bei so einer Bagatelle. Der Anhörungsbogen hemmt natürlich die Verjährung, aber nach zwei Jahren ist es zu spät.

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Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnungen beträgt drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG; § 73 Abs. 1a Nr. 24, § 32 IfSG). Insofern ist hier noch nichts verjährt.

Und weil hier wieder ein Haufen Unsinn verbreitet wird und kaum jemand die (in der Tat etwas komplizierten) Verjährungsvorschriften versteht: Entscheidend für die Einstufung nach § 31 Abs. 2 OWiG ist ausschließlich das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße, nicht irgendwelche Bußgeldregelsätze und nicht das tatsächlich verhängte Bußgeld.

Bedeutet hier konkret: Das für die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 OWiG relevante Höchstmaß der Geldbuße beträgt 25.000 € (§ 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 Halbsatz 2; § 32 IfSG). Somit beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre.

Hinweis: Ich habe jetzt nur die Rechtsvorschriften in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültigen Fassung geprüft. Meines Wissens hat sich seit dem hier gegenständlichen Tatzeitpunkt diesbezüglich aber nichts wesentliches geändert.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Kommt halt vor. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, aber sie mahlen. Verjährt ist da noch nichts.