Beihilfe zum Schwarz fahren?
Meine Freundin hatte heute ihre Busfahrkarte vergessen,und deswegen hab ich ihr meine geliehen. Der Busfahrer hat es gemerkt,und hat zu ihr gesagt,sie soll aus dem Bus aussteigen.Vorher musste sie ihm noch ihren Namen,Adresse und so sage.Sie soll nun 40 Euro Strafgeld zahlen müssen und bekommt noch eine Anzeige.Nun hat der Busfahrer mich aufgerufen(er hatte ja meinen Namen von meiner Busfahrkarte).Nun meinte er,ich solle auch das Geld bezahlen,und bekomme auch eine Anzeige.Wir sind beide Dreizehn. Darf er das tun?
11 Antworten
Deine Freundin soll ihre Fahrkarte bei der Busgesellschaft vorzeigen und dann ist ja klar, dass sie eine Fahrkarte besitzt und nicht wirklich die Beförderungsleistung erschlichen hat. Die Eltern werden schon dafür sorgen, dass es dafür keine Strafe gibt. Aber dass Du ihr helfen wolltest und Deine Fahrkarte hergegeben hast, war keine gute Idee. Das ist eigentlich eine Straftat.
Ja, das steht ja auch in allen Bussen, egal wie alt man ist. Aber wahrscheinlich müssen deine Eltern zahlen.
Mit 13 seit ihr beide nicht strafmündig.
Aber Eure Eltern werden sich wundern.
Deine Freundin ist schwarz gefahren, ist Fakt. Aber ich kenne es aus Berlin, wenn man dann zu der Kasse fährt und die Monatskarte vorlegt, dann zahlt man nur eine geringere Summe. Und Deine Fahrkarte ist personengebunden, nehme ich mal an, also warte ab, wie Eure Verkehrsbetriebe das regeln. Betrug war das schon. Und als Fahrgast ist es egal, wie alt Du bist.
Da will ich mich mal nicht festlegen, hatte das jetzt allgemein zu Schwarzfahrern in Berlin gesagt, nicht speziell Kinder.
So, damit Schnucki ruhig schlafen kann:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Kinder unter 7 können einen entgeltlichen Beförderungsvertrag nicht (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB), Jugendliche zwischen 7 und 18 nicht wirksam ohne Zustimmung der Eltern (§§ 106, 107 BGB) abschließen. Ist die Fahrt nicht bereits von einer (auch konkludenten) Einwilligung gedeckt (z. B. wenn der Weg zur Schule regelmäßig mit Bus oder Bahn erfolgt - was aber nur bei Fahrten mit gültigem Fahrschein anzunehmen ist) und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, wegen § 108 BGB nicht wirksam zustandegekommen.
Da die Verkehrsunternehmen verständlicherweise nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig.
Wenn deine Freundin nicht mitgefahren ist, ist die Forderung unberechtigt.Du bist nicht schwarz gefahren und außerdem seid ihr beide noch nicht strafmündig(daher keine Anzeige).Ich würde mich mal mit dem Verkehrsbetrieb in Verbindung setzen und den Vorfall schildern.
Ehrlich? In Berlin zahlen Kinder Strafe dafür, dass sie ihre Monatskarte vergessen haben?