Azubi Krankschreibung zu spät fristlose Kündigung?

2 Antworten

Du bist verpflichtet, Dich unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - beim Arbeitgeber krankzumelden. Wenn ich das richtig interpretiere, war Deine Abwesenheit bekannt, ergo liegt hier schon einmal kein Versäumnis vor.

Der Umstand, dass eine schriftliche Bescheinigung nicht ankommt, ist nicht von Dir zu vertreten - erstens kann die tatsächlich noch kommen (eine Postlaufzeit von einer Woche ist bei mir aktuell keineswegs ungewöhnlich) und zweitens auch vollständig verloren gehen (da gibt es genügend Möglichkeiten, manchmal, wenn auch sehr selten, zerfetzt eine Briefsortiermaschine auch Briefe zu Konfetti, um nur ein Beispiel zu nennen). Sprich mit dem Arbeitgeber und besorge Dir eine Zweitschrift, zweckmäßigerweise schickt man die in gescannter Form schon einmal vorab per Mail.


Familiengerd  30.04.2022, 18:14
Der Umstand, dass eine schriftliche Bescheinigung nicht ankommt, ist nicht von Dir zu vertreten

Das ist schlicht und einfach (leider) falsch.

Verzögerungen (oder gar Verlust) auf dem Postwege werden dem Arbeitnehmer angelastet.

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HugoHustensaft  01.05.2022, 08:41
@Familiengerd

Das Ding heißt nicht zu vertretende Unmöglichkeit und exculpiert den Arbeitnehmer vollumfänglich - die Anlastung erfolgt meist nur aus dem Umstand heraus, wenn er den Einwurf nicht nachweisen kann.

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Familiengerd  01.05.2022, 10:18
@HugoHustensaft

Du kannst es nennen, wie Du willst: Es ist falsch!

Bei einer Verzögerung oder einem Verlust auf dem Postweg handelt es sich eben nicht um eine vom Arbeitnehmer "nicht zu vertretende Unmöglichkeit", die ihn "exculpiert" (schönes Wort, macht ja richtig was her!). Eine "nicht zu vertretende Unmöglichkeit" läge dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer selbst aus objektiven Gründen - z.B. wegen seines gesundheitlichen Zustandes - schlicht und einfach nicht möglich gewesen wäre, dem Arbeitgeber die Bescheinigung rechtzeitig zukommen zu lassen.

Die Verzögerung durch die Post aber wird dem Arbeitnehmer angelastet. Der hat dann allenfalls - bei von der Post z.B. über eine postalische Sonderleistung zugesagter garantierter Zustellung - die Möglichkeit, einen sich aus der Verzögerung oder dem Verlust ergebenden Schaden gegen die Post geltend zu machen.

die Anlastung erfolgt meist nur aus dem Umstand heraus, wenn er den Einwurf nicht nachweisen kann

Nein. Denn das ist wieder ein anderes Problem und hat nichts mit einer vom Arbeitnehmer zu verantwortenden Verzögerung zu tun. Das Problem des Nachweises stellt sich im Übrigen in der Regel nicht bei Zustellung z.B. mit Einwurfeinschreiben, obwohl auch das keine Garantie für eine erfolgte Zustellung ist - erst recht nicht für eine rechtzeitige Zustellung.

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HugoHustensaft  01.05.2022, 10:23
@Familiengerd

Wortreichtum ändert nichts an einfachen Tatsachen:
Der AN ist verpflichtet, die AU-Bescheinigung unverzüglich vorzulegen, er darf sich, weil das regelmäßig die sachgerechteste und oft auch die einfachste oder sogar einzige Lösung ist, dazu eines Briefbeförderers bedienen. Mit der Übergabe an den Beförderer ist er seiner Verpflichtung nachgekommen - Punkt. Die Frage der Nachweisbarkeit der Erfüllung dieser Verpflichtung ist dabei der Haken.

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Familiengerd  01.05.2022, 11:45
@HugoHustensaft
Mit der Übergabe an den Beförderer ist er seiner Verpflichtung nachgekommen - Punkt.

Das ist jetzt schlichtweg Unsinn. Und auch Wiederholungen machen Deine Aussage nicht richtiger. Wenn ein Beauftragter (privater Bote, Postunternehmen) für eine Sendung dem Auftrag verzögert oder nicht nachkommt und ein Schreiben verspätet oder nicht zugestellt wird, wird damit selbstverständlich der Auftraggeber belastet.

Kurz und bündig:

Das Risiko für Verzögerungen bei der Postzustellung trägt der Kündigende.

( https://www.weka.ch/themen/personal/kuendigung-arbeitszeugnis/kuendigung-abwickeln/article/kuendigungszustellung-welcher-zeitpunkt-ist-entscheidend/ )

Oder:

"[...] Aber selbst bei dieser relativ knappen Zeitspanne [Anmerk.: es geht um eine 2-tägigVerzögerung wegen eines Poststreiks] können unter Umständen wichtige Fristen, zum Beispiel für die Kündigung eines Zeitschriftenabonnements oder eines Mobilfunkvertrags, verpasst werden“, warnen die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Krefeld. „ Das Risiko, dass Brief oder Paket rechtzeitig ankommen, trägt der Versender. [...]"

( https://www.wz.de/nrw/krefeld/keine-ansprueche-wegen-verspaeteter-post-zustellung_aid-29162661 )

Rechts das jetzt, dass Du Deinen Irrtum erkennst?!?

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HugoHustensaft  01.05.2022, 15:49
@Familiengerd

An feste Fristen gebundene Dinge wie Vertragskündigungen sind hier nicht vergleichbar.

Noch einmal zum mitdenken:
Mit der rechtzeitigen Aufgabe des Briefes wären im Fall des FS die Anforderungen erfüllt - und jedes Arbeitsgericht würde das bestätigen. Das Problem einer möglichen Nicht-Nachweisbarkeit ist dabei eine andere Baustelle, auch wenn das untrennbar verbunden ist.

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Familiengerd  01.05.2022, 16:22
@HugoHustensaft

Ich fass' es nicht! Bist Du tatsächlich so, oder tust Du nur so?

An feste Fristen gebundene Dinge wie Vertragskündigungen sind hier nicht vergleichbar.

Das ist ja jetzt geradezu schwachsinnig, und das müsstest Du genauer begründen (was Du logischerweise nicht können wirst)! Für den rechtzeitigen Zugang - egal von was - ist der Absender verantwortlich!

Auch für die Kundigungszustellung gibt es eine feste (Mindest-)Frist mit einem festen (spätesten) Datum der Zustellung/des Zugangs. Und wenn dieses Datum durch Verzögerung oder Verlust bei der Post versäumt wird, muss sich der Absender das anrechnen lassen, auch wenn ihn keine "Schuld" trifft.

Ich verstehe Dich zwar ein wenig, dass es Dir - nach so viel Vehemenz, mit der Du Deine irrige Ansicht verteidigst - schwerfällt, einen Irrtum einzugestehen, aber Dein oben zitierter Einwand ist als "Argument" schon geradezu lächerlich peinlich!

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Familiengerd  01.05.2022, 16:30
@HugoHustensaft

Nachtrag:

Auch für die Kündigungszustellung [...].

Da es im Fragefall um die Zustellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht und nicht um die einer Kündigung: Das gilt selbstverständlich auch für diesen Fall!

Zwar muss sich der Arbeitgeber mit den üblichen Laufzeiten bei ei er postalische Zustellung abfinden, Verzögerungen fallen aber immer auf den Absender zurück. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Absender nachweisen kann, dass er eine Sendung rechtzeitig beauftragt hat.

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HugoHustensaft  01.05.2022, 18:19
@Familiengerd

Wenn Du Deinen eigenen Geisteszustand beschreibst - bitte -, aber das ist keine Grundlage für einen weiteren Austausch.

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Familiengerd  01.05.2022, 19:04
@HugoHustensaft

Dann schreibe doch nicht solch einen Blödsinn!

Außerdem habe ich mit "schwachsinnig" nicht Deinen Geisteszustand beschrieben, sondern diese eine Äußerung von Dir charakterisiert!

Inwiefern Du dagegen meinst, mein Geisteszustand sei schwachsinnig, solltest Du ja wohl begründen können. 😝

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Alles gut - warum das zurückgekommen ist ware zu klären, passiert eigentlich nur bei unleserlicher Anschrift ( dein Fehler).

Schlimmstenfalls wird dir die Zeit erst mal nicht bezahlt aber durch das nachreichen im nächsten Monat nachbezahlt..