Auto defekt?
Wir haben am 19.2.2024 ein Gebrauchtwagen gekauft.
und das Auto hat jetzt schon einen größeren Schaden, und die Verkäuferin sagt, dass das Auto einwandfrei war.
Wir haben das Auto erst seit drei Wochen
ich teile nchmals mit, dass ich das Fahrzeug mit der xyyy. ohne Mängel verkauft und erolgie unter Ausschiluss der Haltung für Sach- und Rechismängel am 19.022024 (siehe Kaufvertrag
was soll ich jetzt machen?
die Versicherung zahlt auch keinen Anwalt
4 Antworten
Das ist ja auch keinerlei Versicherungsfall. Allerdings kannst Du ihn in eine Werkstatt bringen, die dir dann mitteilen können, ob dieser Fehler schon lange bekannt sein könnten und das verschwiegen wurde. Das ist nämlich auch unter Privat verboten.
Nur so kannst vor Gericht ziehen und Anklagen, da müsstest Du auch den Anwalt nicht bezahlen
Privatkauf? dann kannst du fast nix machen, ausser den Schaden selbst bezahlen. Bei einem Gebrauchten kann jederzeit was defekt werden, auch wenn 100.000km vorher noch gut war
Pech gehabt.
Auto mit dem Defekt weiterverkaufen oder reparieren.
Beim Autokauf von privat sieht die Rechtslage etwas anders aus, denn der Verkäufer kann die Haftung für Mängel ausschließen. Wenn der Käufer allerdings feststellt, dass der Wagen Mängel aufweist, die der Verkäufer (arglistig) unterschlagen hat, besteht für den Käufer die Möglichkeit, den Wagen wieder zurückzugeben. Denn auch ein privater Verkäufer kann eine Gewährleistung für ein Auto nicht generell außer Kraft setzen, auch nicht mit dem Vermerk “gekauft wie gesehen” im Kaufvertrag. Mündliche Zusagen können später für den Vertragsschluss relevant sein. Dennoch sollten alle mündlichen Vereinbarungen sowie alle Fahrzeugmängel immer im Kaufvertrag des Autos niedergeschrieben werden.
Häufig werden Mängel vom Käufer aber erst nach einigen gefahrenen Kilometern, nicht aber bei einer Besichtigung oder auch einer Probefahrt, festgestellt. Manchmal bringt erst die Beurteilung eines Kfz-Sachverständigen Gewissheit über den tatsächlichen Zustand eines Fahrzeugs. Wurde einem Käufer etwa ein Unfallschaden am Fahrzeug vorenthalten, hat dieser im Nachhinein durchaus Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, allerdings abzüglich seiner Nutzung.
siehe: