Anrede in E-Mail

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Nennungspflicht akademischer Grade

Ein akademischer Grad gilt nicht als Namensbestandteil, daher entsteht auch kein allgemeingültiges Anrecht darauf, mit einem akademischen Grad angesprochen zu werden. Dieser Sachverhalt wird je nach Kontext verschieden angewendet.

  • Beispiel Beamtenrecht: Es verletzt nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, wenn ein Beamter seinen Vorgesetzten nicht mit dem akademischen Grad anspricht.
  • Beispiel Geschäftsverkehr: Ein Arbeitnehmer kann die Nutzung seines akademischen Grades nicht fordern, da dieser nicht zum Namen gehört. Möchte der Arbeitgeber dies trotzdem, so hat derjenige das Recht auf die korrekte Nutzung.
  • Beispiel Personenstandsgesetz: Zuvor bestand keine Nennungspflicht, aber die Möglichkeit, die akademischen Grade der Eltern in die Geburtsurkunde (des Kindes) eintragen zu lassen. Mit Beschluss vom 4. September 2013 stellte der BGH jedoch klar, dass seit Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 Akademische Grade nicht mehr im Personenregister einzutragen sind.

Es kommt aber, Brief wie Mail, immer gut an, wenn man den akademischen Grad bei der Anrede verwendet.

Auch in einer E-mail ist eine Anrede immer sehr wichtig. ein bsp:

Positiv: Sehr geeherter Herr, Mustermann, Dipl. Ing,

Negativ: Hallo Mustermänchen alles klar

genauso wie du es schreibst, so würde ich es auch schreiben,

im normalen "klassischen" Brief UND in einer E-Mail