Altersbeschränkung bei Feuerengel-Konzerten?

3 Antworten

Jugendliche bis 14 Jahre

Bei Jugendlichen lassen sich die Regelungen vereinfacht folgendermaßen zusammenfassen: Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen Konzerte nur in Begleitung einer vertretungsberechtigten Person besuchen. Die begleitende Person muss dabei älter als 18 Jahre sein. Handelt es sich bei der Begleitperson nicht um einen Elternteil, ist eine von einem Elternteil unterschriebene Vollmacht zur Personensorgeberechtigungmitzuführen. Außerdem hat der Personensorgeberechtigungsvollmacht eine Ausweiskopie des unterschreibenden Elternteils beizuliegen, und auch die Begleitperson benötigt einen gültigen Personalausweis.

Der nunmehr Vertretungsberechtigte hat den Jugendlichen auch während des Konzertes zu beaufsichtigen. Eine Begleitperson kann durchaus mehrere Jugendliche begleiten und beaufsichtigen, es ist also nicht pro Jugendlichem eine eigene Begleitperson notwendig.

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

Jugendliche über 14 Jahren müssen sich im Falle einer Kontrolle mittels eines Schüler- oder Kinderausweises legitimieren können.

Gruß Alleswisser

Mochiiiqwq 
Fragesteller
 17.07.2018, 01:02

Dankeschön!

1
Konzerte

Für Konzerte in Konzerthallen, auf Open-Air-Bühnen oder Festivals sieht das Jugendschutzgesetz zwar keine ausdrücklichen Vorgaben vor, es gibt aber Vorschriften, die auch auf Musikkonzerte Anwendung finden:

Findet ein Konzert in einer Gaststätte statt, gelten die Jugendschutzvorgaben für Gaststätten auch für das Konzert. Ebenso gelten dort die Vorgaben für den Umgang mit Alkohol und Tabak.

Gewerbetreibende und Veranstalter müssen zudem die relevanten gesetzlichen Bestimmungen deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.

Wird eine Veranstaltung vor allem von Kindern besucht, kann die zuständige Behörde ein generelles Alkohol- und Rauchverbot anordnen. Sie kann auch verbieten, dass Kinder und Jugendliche sich auf bestimmten Konzerten aufhalten. Außerdem kann sie Alters- und Zeitbegrenzungen vorgeben oder andere Auflagen anordnen, wenn eine Veranstaltung Kinder und Jugendliche körperlich, geistig oder seelisch gefährden kann. Dies kann bei besonders aggressiver Musik, pornografischen oder gewaltverherrlichenden Texten der Fall sein. Wenn solche Gefahren erst im Verlauf eines Konzertes auftreten, kann die Behörde anordnen, dass Minderjährige es verlassen müssen.

Neben den Vorgaben durch das Jugendschutzgesetz müssen Veranstalter von Konzerten auch allgemeine Lautstärkebegrenzungen beachten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass solche Werte zum Schutze von Kindern und Jugendlichen reduziert werden müssen.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 50.000,- EURO sowie - in schweren Fällen - mit Geld- oder Haftstrafen geahndet werden.

https://www.jugendschutz-aktiv.de/informationen-fuer-gewerbetreibende-und-veranstalter/die-vorschriften-im-einzelnen/diskotheken-und-konzerte.html