ALG II + Partner?

3 Antworten

Ist die Höhe der Miete rechtens?

Weder Ja, noch Nein. Sie kann "angemessen" oder nicht mehr angemessen sein. Die Kriterien dafür sind von Ort zu Ort unterschiedlich und können nur beim zuständigen Jobcenter erfragt werden.

Du solltest ALG 2 bzw. Sozialgeld für Dich und die Kinder bekommen - betreffs der "Kosten für Unterkunft und Heizung" sollten 3/4 erstattet werden.

Steht mir der alleinerziehenden Bonus zu?

Ich kann Dir so genau nicht sagen ob Anspruch auf den "Mehrbedarf für Alleinerziehende" besteht, da mir - trotz Expertenstatus' - nicht bekannt ist, wie der Sozialgesetzgeber den Begriff "Alleinerziehend" definiert.

Da der neue Partner mutmaßlich nicht erziehungsberechtigt ist, stellt sich die Frage, inwieweit Du in in die Erziehung mit einbeziehst.

Aus meiner Sicht würde Dir der Mehrbedarf zustehen, da "alleinerziehend" m.M.n. bedeutet, die Kinder ohne Unterstützung des anderen Elternteils zu erziehen.

Du solltest beide Dinge - Mieterstattung und Mehrbedarf - von einer ALG 2 - Beratungsstelle vor Ort prüfen lassen.

Ggf. von einem Fachanwalt für Sozialrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Die Bearbeitungszeit eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB - X muss keine 6 Monate betragen, kann es aber und auch länger, nach 6 Monaten kann man aber z.B. beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben.

Wie alt sind denn die Kinder, was außer Kindergeld haben die Kinder noch an Einkommen, also z.B. Unterhalt, hast Du evtl. auch Einkommen, wenn ja, in welcher Form und Höhe und wo wohnt ihr ?

Sollten die 748 € für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete für 4 Personen angemessen nach dem SGB - ll sein, dann stünde Dir davon 3/4 der Kosten zu.

Bei der Steuerklasse gilt man nicht mehr als alleinerziehend, wenn man z.B. mit einem Partner ab 18 Jahren zusammen in einem Haushalt lebt, dann stünde einem nicht mehr die Steuerklasse 2 zu, weil man eben nicht mehr als alleinerziehend angesehen würde.

Mit dem Alleinerziehenden Mehrbedarf muss das aber nicht automatisch der Fall sein, wenn der Partner die Pflege und Erziehung nicht im erheblichem Maß mit übernimmt, dass zumindest geht aus einem Urteil des ( BSG ) Bundessozialgerichts hervor.

Az. : B 4 50 / 07 BSG - vom 03.03.2007

Ich würde also auf jeden Fall einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X stellen und darin Deine Ansicht ausführlich darlegen, also z.B. das Er mit der Pflege und Erziehung nichts zu tun hat und Du auch alle sonstigen Belange der Kinder selber regelst, wie z.B. Arztbesuche, Schulsprechstunden usw.

du bist nicht alleinerziehend, somit bekommst du auch keinen alleinerziehendenbonus mehr. sobald ihr zusammenzieht, seit ihr eine bg und werdet als solche auch gerechnet.


Klara1818 
Fragesteller
 12.05.2021, 20:30

Nein sind erst nach einem Jahr eine Bedarfsgemeinschaft

Sein Einkommen wird nicht mit einbezogen

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wushelse  12.05.2021, 20:42
@Klara1818

dann ist die berechnung nicht richtig. stell ein überprüfungsantrag, dort wird es dann richtig gestellt. wie hoch darf die miete für 4 personen denn sein?

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Klara1818 
Fragesteller
 12.05.2021, 20:44
@wushelse

Den genauen Satz weiß ich nicht aber der Zuständige Mitarbeiter hat mir ein Oke geben, da es sich auch um eine Sozialwohnungen handelt

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