Ab wann gilt ein Frontscheiben Frontblitzer als ausgerüstet?
In § 52 Abs. 3 StVZO ist geregelt, welche Fahrzeuge Rundumkennleuchten und "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne" (kurz gesagt Frontblitzer) ausgerüstet werden dürfen.
Meine Frage bezieht sich darauf, ab wann gilt ein Fahrzeug ausgerüstet? Wenn das Kabel mit dem Fahrzeug verbunden ist? Oder wenn das Blaulicht ohne größere Hürden aktiviert werden kann?
Ich behaupte, die blose "Existenz" ist noch keine Ausrüstung. Filmfahrzeuge beispielweise haben auch ihre Sonderisgnalanlagen verbaut und werden nicht zum Drehort per LKW gebracht. Ich vermute, das hier Einschalthürden verbaut werden müssen, um ein schnelles, ungewolltes Einschalten zu verhindern. Über expertise explizit aus diesem Gebiet würde ich mich freuen!
Bitte bleibt bei den Antworten konstruktiv und belegt eure Antworten. Theorien habe ich genug, wie man merkt :D
Vielen Dank!
4 Antworten
Hallo kitsunesense3,
Meine Frage bezieht sich darauf, ab wann gilt ein Fahrzeug ausgerüstet? Wenn das Kabel mit dem Fahrzeug verbunden ist? Oder wenn das Blaulicht ohne größere Hürden aktiviert werden kann?
Das läuft im Prinzip auf dasselbe hinaus.
Denn §49a StVZO (https://www.steuernetz.de/gesetze/stvzo-1/49a) besagt, dass
- an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen
- die Lichttechnischen Einrichtungen vorschriftsmäßig und fest angebracht und ständig betriebsfertig sein müssen
Das bedeutet einfach ausgedrückt, dass jede vorhandene, feste Lampe im Fahrzeug (also nicht die im Handschuhfach mitgeführte Taschenlampe oder der im Kofferraum transportierte Baustellenstrahler) auch angeschlossen und funktionsfähig sein muss. Welche Fahrzeuge wiederum mit einer funktionsfähigen Sondersignalanlage ausgestattet sein darf, das steht dann wiederum in dem von Dir bereits beschriebenen §52 StVZO.
Filmfahrzeuge beispielweise haben auch ihre Sonderisgnalanlagen verbaut und werden nicht zum Drehort per LKW gebracht. Ich vermute, das hier Einschalthürden verbaut werden müssen, um ein schnelles, ungewolltes Einschalten zu verhindern.
Richtig. Dabei muss man allerdings ein, zwei Dinge beachten.
Zunächst einmal muss das Fahrzeug ja entsprechend durch die Zulassungsstelle zugelassen werden. Ein Fahrzeug mit verbauter Sondersignalanlage außerhalb einer Rettungsorganisation zuzulassen, stellt immer einen Sonderfall dar, die abschließende Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Zulassungsstelle. "Ausnahmen" werden tatsächlich eigentlich nur in drei (mir bekannten Fällen) gemacht:
1. Oldtimerfahrzeuge
2. Filmfahrzeuge
3. Mietfahrzeuge (z.B. als Ersatz bei Reparatur von Einsatzfahrzeugen oder zur temporären Aufstockung bei Großveranstaltungen usw.)
Um ein Fahrzeug mit verbauter Sondersignalanlage beispielsweise als Filmfahrzeug zugelassen zu bekommen, muss der Betreiber allerdings einige Auflagen erfüllen.
Tatsächlich sind hier häufig Einschalthürden verbaut - beispielsweise befindet sich der Hauptschalter zum Einschalten der SoSi in einem nochmals extra abgeschlossenen Fach, so dass er nicht "aus Versehen" gedrückt werden kann. Zudem müssen für eine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr die blauen Rundumkennleuchten mechanisch außer Betrieb gesetzt werden - d.h., dass die Blaulichter in der Regel abgedeckt oder abgeklebt werden müssen bzw. die blauen Abdeckkappen durch transparente ersetzt werden müssen. Wo das nicht geht (z.B. blaue LED mit transparenten Kappen, wie sie bei Frontblitzern gerne verwendet werden, müssen die dann häufig abgeklebt werden. Schriftzüge sind dann zudem mit Klebeband "durchzustreichen" oder mit Magnetfolien zu überdecken, auf denen sowas wie "Filmfahrzeug" oder "Werkstattfahrt" steht (um deutlich zu machen, dass das Fahrzeug kein aktives Einsatzfahrzeug ist). Das akustische Sondersignal ist übrigens bei Filmfahrzeugen häufig technisch ausgeschaltet oder bautechnisch gar nicht vorhanden. Das wird dann meist später nachvertont.
Wie gesagt hat hier die Zulassungsstelle bei der Zulassung ein wenig Ermessensspielraum. So gelten beispielsweise auch die reflektierenden Beklebungen an einem Fahrzeug als lichttechnische Einrichtungen. Einige Zulassungsstellen nehmen es da ganz genau und verlangen ein Entfernen oder Abkleben dieser Beklebung, andere drücken da ein Auge zu.
Wenn Du etwas Zeit hast, schau mal bei youtube nach "It's Marvin". Der baut regelmäßig Einsatzfahrzeuge sowohl für Hilfsorganisationen als auch für Film & Fernsehen um. Dabei erwähnt er hin und wieder auch, was es bei letzteren so zu beachten gibt.
Montiert reicht aus, unabhängig davon ob es angeschaltet werden kann oder nicht. Auch das Mitführen im z.b. Handschuhfach reicht bereits aus.
es wird sicher ausnahmen geben mit entsprechender Eintragung in den Papieren. Nachdem ich allerdings genau deswegen schonmal belangt wurde bin ich mir da ziemlich sicher ;)
Zweck der Norm: Niemand soll so tun können als wäre er mit hoheitlichen Aufgaben unterwegs.
Entsprechend liegt ausgerüstet vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch getäuscht werden. Sprich wenn das Licht sichtbar installiert ist. Funktionsfähigkeit spielt dabei keine Rolle.
Hast du dazu eine Quelle, wo das definiert ist?
Das würde wiederrum bedeuten, dass ein Blaulicht mit klarer Scheibe gar nicht unter das Gesetz fallen würde, was so auch nicht stimmt.
Ausgerüstet - etwas ist angelegt (der Polizist trägt einen Helm und einen Schlagstock) .. liegt bereit es zu benutzen (Schüler werden mit Laptos ausgerüstet).
Also für dich - das Blaulicht ist montiert ..das Fahrzeug ist damit ausgerüstet.
So einfach ist das nicht, gerade nicht im KFZ. Ein praktisches Beispiel: Ein Funkgerät darf nur mit Genehmigung durch den TÜV fest eingebaut werden. Fest eingebaut bedeutet, dass es nicht Werkzeuglos und nur mit größerem Aufwand zu deinstallieren ist (Quelle: schriftliche Antwort des TÜV).
Deswegen auch meine detaillierte Fragestellung mit Bitte um Quellen.
Darf ich ein Blaulicht an meinem privaten Pkw anbringen?Nein. Privatfahrzeuge sind an oben genannten Einsätzen nicht beteiligt. Weiterhin schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, welche Fahrzeuge mit einem blauen Blinklicht ausgestattet sein dürfen.
Der Kommentar geht genau an der Fragestellung vorbei. Das Fahrzeug darf nicht mit einem Blaulicht ausgerüstet sein, wenn es den Vorgaben nicht entspricht. Die Frage bezieht sich aber darauf, ab wann ein Fahrzeug als ausgerüstet gilt.
Ich verweise hier mal auf die Antwort https://www.gutefrage.net/frage/ab-wann-gilt-ein-frontscheiben-frontblitzer-als-ausgeruestet#answer-349015994
Das bezweifle ich stark. Historische Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge, die auf Veranstaltungen ausgestellt werden, haben auch ihr Blaulicht meist noch montiert und werden während der Fahrt mit einer Haube abgedeckt. Deine Aussage würde diese Praxis ebenfalls verbieten.