Darf meine Lehrerin meinen Koffer durchsuchen?

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Grundsätzlich stellt das Durchsuchen von Taschen etc. einen Eingriff in deine Grundrechte aus Art 2 I GG und Art. 1 i.V.m. Art. 2 I GG dar.

Ein solcher Grundrechtseingriff bedarf stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine derartige Grundlage besteht im Rahmen der repressiven Strafverfolgung nach § 102 Strafprozessordnung (StPO) für Polizeibedienstete und Staatsanwaltschaft nur unter der strengen Anforderung, dass ein solches Vorgehen nach § 105 StPO durch einen Richter, oder bei Gefahr im Verzug, durch einen Staatsanwalt oder einen Polizeibeamten angeordnet wurde. Im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr darf die Polizei nach § 39 des Polizeigesetzes eine Person auch ohne richterliche Anordnung durchsuchen, sofern „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt und beschlagnahmt werden dürfen.“ Waffen und Drogen erfüllen diese Grundlage.

Für Lehrer gibt es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Durchsuchung nicht.
Daher kann ein Lehrer die Sachen eines Schülers nur mit dessen Einverständnis durchsuchen. Es ist zulässig, den betreffenden Schüler zu bitten, seine Tasche zu öffnen oder ihn zu fragen, ob er etwas dagegen einzuwenden habe, dass seine Sachen durchsucht werden. Widerspricht man nicht klar einer Durchsuchung, so kann man das als die erforderliche Einwilligung zur Durchsuchung ansehen. Weigert sich hingegen der Schüler, eine Durchsuchung über sich ergehen zu lassen oder Drogen/Waffen herauszugeben, die er bei sich führt, sollten die Eltern benachrichtigt und/oder die Polizei gerufen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, erzieherische Mittel oder Ordnungsmaßnahmen nach § xy SchulG des jeweiligen Landes zu ergreifen.

Was natürlich auch möglich ist, das eine Durchsuchung ein Bestandteil der von den Eltern unterschriebenen Einwilligung zur Mitfahrt ist bzw. war.
Demnach kann eine Mitfahrt bei Weigerung zur Durchsuchung versagt werden.

Ob es Sinn macht, einer Durchsuchung nicht nachzukommen, ist ein eigenes Thema. Wer nichts zu verheimlichen hat, kann auch einen Blick in seine Tasche gestatten.

Unsere Sachen wurden damals nicht angefasst. Die haben uns unter Aufsicht selbst alles auspacken lassen und dagegen ist rechtlich nichts zu sagen...

Klar dürfen sie das. Sie tragen ja schliesslich auch die Verantwortung.