Alkohol am Steuer?

2 Antworten

Ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit, mit dem Unfall auch schon vorher (ab 0,3 Promille). Damit liegen auf jeden Fall wir im Straftatbereich, mindestens beim § 316 StGB, je nach Art und Schwere des Unfalls möglicherweise sogar schon im Bereich des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB. In letzterem Falle wäre im Einzelfall auch eine Bewährungsstrafe denkbar, sonst zumindest aber eine Geldstrafe, Höhe abhängig von der konkreten Tatbegehung.

Eine Verurteilung hat in beiden Fällen regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Zusätzlich wird für die Neuerteilung eine Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren verhängt (§ 69a Abs. 1 StGB).

Dazu kommen außerdem noch drei Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 1.5 und 1.8 FeV), die 10 Jahre lang stehen bleiben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG). [nachträgliche Ergänzung:] Diese Punkte werden gelöscht, wenn und sobald nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 StVG). (Dies gilt jedoch u. a. dann nicht (Satz 4 Nr. 1), wenn die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG entzogen wurde, weil die Teilnahme an einem wegen Probezeitverstößen angeordneten Aufbauseminar nicht oder nicht fristgemäß erfolgt ist.)

Eine MPU als Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist erst ab 1,6 Promille Pflicht (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV), kann aber inzwischen auch schon ab 1,1 Promille verlangt werden. Angesichts des Unfalls ist eine MPU m. E. sehr wahrscheinlich. Mit der MPU dürfte auch ein einjähriger Abstinenznachweis verbunden sein.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (egal ob nach § 69 StGB oder § 46 FeV) endet deine Probezeit. Bei einer Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit, und zwar mit der Dauer der verbleibenden Restzeit der bisherigen Probezeit + Verlängerung um 2 Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 2a StVG). Eine Neuerteilung setzt auch zwingend ein Aufbauseminar voraus, sofern du nicht schon eines absolviert hast (§ 2a Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG).

Für diese Probezeit gilt das bisherige dreistufige System des Abs. 2 nicht mehr. Wenn du erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehst, wird direkt eine MPU angeordnet (§ 2a Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG).

Hinsichtlich des entstandenen Schadens am Fahrzeug wird eine eventuelle Kasko vermutlich die Leistung verweigern. Soweit Drittschäden (z. B. Flurschäden) entstanden sind, wird die KFZ-Haftpflichtversicherung zwar in Vorleistung gehen, dich hier aber im Nachgang in Regress nehmen.

Fazit: Das ist eindeutig ein Fall für einen guten Strafverteidiger mit Erfahrung im Verkehrsrecht.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche
clemensw  22.11.2023, 19:21

Hallo Answer 123usw,

wieder mal eine sehr schön ausgearbeitete Antwort von dir. Bravo!

An einem Punkt bin ich aber etwas unsicher:

Dazu kommen außerdem noch drei Punkte im FAER (Anlage 13 Nr. 1.5 und 1.8 FeV), die 10 Jahre lang stehen bleiben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG).

Meines Wissens nach wird aber das Punktekonto mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gelöscht.

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Answer1234567  23.11.2023, 01:30
@clemensw

Da hast du (fast) Recht, dahingehend muss ich meine Vorlage mal überarbeiten und präzisieren.

Meines Wissens nach wird aber das Punktekonto mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gelöscht.

Die Punkte werden gelöscht, wenn und sobald nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 StVG). Dies gilt jedoch u. a. nicht, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil die Teilnahme an einem wegen Probezeitverstößen angeordneten Aufbauseminar nicht oder nicht fristgemäß erfolgt ist.

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Egal ob mit oder ohne Probezeit:

Die Fahrerlaubnis würde entzogen, eine Sperrfrist vor Wiedererlangung würde angeordnet, eine hohe Geldstrafe: um die 50 Tagessätze.

Es kann eine MPU vor Wiedererlangung angeordnet werden: Normalerweise ist das erst ab 1,6 Promille, aber mit Unfall unter Alk gehts auch bei geringeren Promillewert.