Wann kommt der Brief für das Aufbauseminar?

1 Antwort

Entscheidend für die Wertung als A-Verstoß innerhalb der Probezeit ist der Tatzeitpunkt (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ein Aufbauseminar kann allerdings grundsätzlich auch noch lange nach dem Verstoß angeordnet werden.Eine Verjährung ist an dieser Stelle im Gesetz nicht vorgesehen. Das VG Sigmaringen hat mit Urteil vom 12.03.2008 (AZ 8 K 2692/07) entschieden, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auch 22 Monate nach dem Verstoß nicht unverhältnismäßig ist.

Es wird im Übrigen davon ausgegangen, dass eine rechtmäßig Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde solange vollziehbar ist, wie der zugrundeliegende Verstoß im FAER eingetragen und nicht tilgungsreif ist (vgl. o. g. Urteil des VG Sigmaringen). Wann das der Fall sein wird, lässt sich nur beantworten, wenn wir Informationen über den konkreten Verstoß bekommen, am besten den Bußgeldbescheid im Wortlaut.

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