sex zwischen erwachsenen und minderjährigen?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
wenn ein erwachsener sex mit einer minderjährigen hat, inwiefern könnte das dann rechtliche konsequenzen haben?
  • Ü14 dürfen keinen Sex mit U14 haben. Das betrifft natürlich auch Erwachsene. Straffrei bleibt als Erwachsener höchstens, wer nicht wusste (und auch nicht wollte), dass er Sex mit einer U14 hatte.
  • Niemand darf bei Minderjährigen eine Zwangslage für Sex ausnutzen. Auch das betrifft ebenfalls Erwachsene. In einer Zwangslage wäre z.B. eine Drogensüchtige, die ihren "Stoff" braucht.
  • Ü18 dürfen U18 nicht für Sex entgelten (also bezahlen oder beschenken).
  • Ü21 dürfen bei U16 nicht eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Da aber das Vorhandensein dieser Fähigkeit dank mehrfachem Sexualkundeunterricht, Internet und peer-group üblicherweise gegeben ist, ist das praktisch zumindest ab 14 kein Thema. FALLS sie doch fehlt: Das betrifft zum Spontansex Überrumpelte (insbesondere beim schwulen Sex), nicht wenn man bewusst will, oder in einer Beziehung ist. Müsste zudem vom Opfer oder dessen Eltern ausdrücklich angezeigt werden (Strafantrag).
  • In einem Abhängigkeitsverhältnis (verantwortlich für Aufsicht und Erziehung in allgemeinen Lebensfrsgen, insbes. also Lehrer/Schülerin) macht sich der Erwachsene bei U16 grundsätzlich strafbar. Von 16 bis 18 dann nur noch, wenn das Abhängigkeitsverhältnis für Sex missbraucht wird (z.B. "gute Noten für Sex").
Wenn man den erwachsenen im nachhinein anzeigt etc.?

... ändert das nichts.

Entweder es liegt eine strafbare Handlung vor, oder eben nicht.

Da es sich bei obigem ab 14 nur um vermeidbare Ausnahmesituationen handelt, ist grundsätzlich der Sex mit Ü14-Minderjährigen auch für Erwachsene problemlos.

Ab 14 darf man Sex haben. Dabei ist es völlig egal wie alt der Partner ist (ab 14, wie gesagt!).

Ausnahme: Wenn der Ältere ein Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt (zum Beispiel als Chef, Trainer, Lehrer, Erzieher, etc.)

Das hängt v.a. vom Alter ab. Unter 14 ist es auf jeden Fall strafbar.

Hallo Asteralto,

schaust du § 182 StGB.

Da steht vor allem die Konstellation, dass du keine 16 und der Mann über 21 ist. In diesem Fall bekommt er Ärger, wenn du behauptest, dass er deine Naivität ausgenutzt hat und Sachen mit dir gemacht hat, die du eigentlich noch nicht wolltest.

TabrisTheMAP  09.10.2020, 17:37
In diesem Fall bekommt er Ärger, wenn du behauptest, dass er deine Naivität ausgenutzt hat

Eine Anzeige bedeutet nicht gleich Ärger und nur weil jemand etwas behautet stimmt es nicht gleich.

Sachen mit dir gemacht hat, die du eigentlich noch nicht wolltest.

Das hat damit nichts zu tun, Vergewaltigung wird nach § 177 StGB bestraft.

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WisperndesGras  09.10.2020, 17:45
@TabrisTheMAP

1) Die entsprechend formulierte Anzeige wird ja erst mal angenommen, und damit hat er bereits Ärger.

2) "Sachen mit dir gemacht hat, die du eigentlich noch nicht wolltest" heißt nicht Vergewaltigung, sondern ist mein Versuch, der jugendlichen Fragestellerin den Gesetzestext verständlich zu machen.

Der lautet im Original: "... und dabei die ihr (hier dem Mann) gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt ..."

Ich finde, das Übersetzen ist mir mit meiner Formulierung oben einigermaßen gelungen. Verbesserungsvorschläge aber bitte gern.

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Libertinaerer  09.10.2020, 19:45
wenn du behauptest, dass er deine Naivität ausgenutzt hat und Sachen mit dir gemacht hat, die du eigentlich noch nicht wolltest.

Davon stimmt rein gar nichts.

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Libertinaerer  10.10.2020, 01:38
@WisperndesGras
  1. Behaupten kann man viel. Das alleine beweist nichts.
  2. "Naivität" ist nicht Gegenstand des Gesetzes, sondern die "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung". Das Vorhandensein der Fähigkeit wird ab 14 grundsätzlich angenommen. Davor muss und danach kann bis maximal 16 ggf. ein gerichtlich bestellter Gutachter Vorhandensein bzw. Fehlen begründet feststellen. Je jünger, desto eher fehlt die Fähigkeit. Faktisch ist bei mitteleuropäischen Jugendlichen die Fähigkeit alleine schon wg. des Sexualkundepflichtunterrichts vorhanden. Bei z.B. einem Flüchtlingskind aus dem islamischen Kulturkreis mag das bei konservativen Eltern ohne Sexualkunde und ohne Internet anders aussehen.

Fazit: Nur etwas zu "behaupten" ist schon schwach, aber nicht mal der Hauptknackpunkt. Ist die Fähigkeit, wie üblich, vorhanden, "hilft" es auch nicht, "naiv" zu sein und/oder Dinge getan zu haben, die man eigentlich nicht tun wollte.

Da hat man, wie naive Erwachsene, ggf. Pech gehabt. Das sollten Jugendliche wissen, und nicht mit Märchen, dass man anschließend nur seine "Naivität" "behaupten" müsse, in die Irre geschickt werden.

Hier kannst Du nachlesen, warum und wie das Gesetz entstanden ist, inkl. Verweis auf reale Fälle, wie "naiv" man da so sein kann (Spoiler: SEHR naiv): https://www.gutefrage.net/frage/strafbar-wenn-ein-18jaehriger-und-eine-14jaehrige-sex-miteinander-haben#comment-158749622

Mittlerweile kenne ich noch weitaus drastischere Fälle als die beschriebenen, wo es nicht zu Verurteilungen kam. Ggf. kommt es auch erst gar nicht zum Verfahren, weil bereits die Staatsanwaltschaften nur geringe Erfolgsaussichten sehen.

Bei den beschriebenen Fällen kam es ja auch nur aus anderen Gründen zu den Verfahren.

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WisperndesGras  10.10.2020, 11:45
@Libertinaerer

Danke für diesen vernünftigen Beitrag.

1) Noch einmal: Es geht nicht um den letztlichen Beweis in einem großen Verfahren, sondern mit Zustellung der Strafanzeige hat der Mann schon einen Ärger im Haus.

2) Auch in diesem Punkt geht es mir nicht um das Ergebnis eines Prozesses (der oft genug wohl gar nicht erst stattfinden wird, da hast du recht).

Sondern nur um die Übersetzung der juristischen Formulierung "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" in meinen Begriff "Naivität", der für die Fragestellerin meines Erachtens die juristische Formulierung verständlicher macht. Vielleicht hätte ich "deine mögliche jugendliche Naivität" schreiben sollen.

Ich versuche hier oft meine Sprache dem Alter der Fragesteller anzupassen, damit die die Dinge verstehen.

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Libertinaerer  10.10.2020, 14:13
@WisperndesGras
sondern mit Zustellung der Strafanzeige hat der Mann schon einen Ärger im Haus.

Vollkommener Unsinn.

Zum einen wird nicht jedem der "angezeigt" wurde irgendetwas "zugestellt".

Wenn doch, dann bekommt er, i.d.R. von der Polizei, eine Vorladung. Und da besteht der Ärger worin? Dass er Post von der Polizei bekommt? Nicht dein Ernst?

Last but not least: Angesichts der Anforderungen die das Gesetz hier stellt, ist ohnehin sehr unwahrscheinlich dass das juristische Folgen hat.

Sondern nur um die Übersetzung der juristischen Formulierung "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" in meinen Begriff "Naivität", der für die Fragestellerin meines Erachtens die juristische Formulierung verständlicher macht.

Wohl kaum. Da ist gar nichts "verständlicher", sondern das war massiv irreführend.

Verantwortungslos gegenüber potentiell Betroffenen - sowohl erwachsenen, erst recht aber jugendlichen.

Vielleicht hätte ich "deine mögliche jugendliche Naivität" schreiben sollen.

Das macht es keinen Deut richtiger, geschweige denn besser.

Ich versuche hier oft meine Sprache dem Alter der Fragesteller anzupassen, damit die die Dinge verstehen.

Das ist natürlich löblich! Es ist allerdings vollkommen sinnfrei bis schädlich, wenn man das Juristendeutsch, das man in Umgangsdeutsch übersetzen will, gar nicht versteht.

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WisperndesGras  10.10.2020, 14:17
@Libertinaerer

Inwiefern massiv irreführend? Bitte erkläre mir das. Dann stellt sich ja wohl auch heraus, ob ich das Juristendeutsch gar nicht verstehe.

Dein Begriff Juristendeutsch sagt nun selbst, dass er einer Übersetzung für eine jugendliche Fragestellerin bedarf. Bitte schön, ich warte auf deinen Vorschlag.

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Libertinaerer  10.10.2020, 15:26
@WisperndesGras

Sexualität darf der jugendlichen Person nicht vollkommen fremd sein. Sie muss sich damit bereits gedanklich auseinandergesetzt haben.

Das kann z.B. via Internet oder peer-group geschehen, oder eben auch durch den schulischen Sexualkundeunterricht.

Mit 14 hat man in Deutschland zumindest letzteren bereits mehrfach gehabt - im Gegensatz zu früher ist er auch schon seit längerem verpflichtend (in meiner Schulzeit durften Eltern ihre Kinder noch aus religiösen Gründenn vom Sexualkundeunterricht abmelden, heutzutage dürfen sie das nicht mehr - betrifft alle Jahrgänge, die für das Gesetz in Frage kämen).

Dass man, praktisch noch unerfahren und mit ggf. schrägen Vorstellungen durch die Eltern erzogen, vielleicht "naiv" ist, hat damit nichts zu tun.

Ein nachträgliches "Ich bedauere es/Ich war zu naiv" oder "Ich wollte eigentlich nicht", ändert daran nichts, wie man den realen Beispielfällen ja nun auch deutlichst entnehmen kann.

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WisperndesGras  10.10.2020, 15:32
@Libertinaerer

Das ist leider keine Antwort auf meine Frage, Libertinärer. Es geht um eine Umformulierung der "fehlenden sexuellen Selbstbestimmung" in dem Paragrafen, die eine jugendliche Leserin wohl noch nicht versteht. Dein eigener Begriff Juristendeutsch.

Ansonsten kommt es ja wohl auch darauf an, WAS der Mann mit einer Minderjährigen macht.

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Libertinaerer  10.10.2020, 15:35
@Libertinaerer

PS:

Dein Begriff Juristendeutsch sagt nun selbst, dass er einer Übersetzung für eine jugendliche Fragestellerin bedarf

Keine Frage. Deswegen ist es auch so eine extreme Unsitte - auch und gerade bei GF -, als Rechtslaie Fragenden Gesetzestexte hinzuknallen (die stehen ja auch praktischerweise frei verfügbar im Netz), die man nur meint zu verstehen.

Zwungend wäre es, sich mindestens auf eine kommentierte Gesetzesausgabe zu stützen (DIE stehen jedoch nicht kostenlos im Netz - zumindest nicht legal -, sondern gibt es als Taschenbücher im Buchhandel).

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Libertinaerer  10.10.2020, 15:49
@WisperndesGras
Das ist leider keine Antwort auf meine Frage, Libertinärer.

Dann stelle sie neu. Ich denke, dass ich das Prinzip vermitteln kann/konnte.

Oder lass es mich so formulieren: Wenn du eine konkrete Vorstellung von Sex hast, und dir dazu eine Meinung bilden kannst, ob du das möchtest, dann hast du grundsätzlich die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

Das heißt nicht, dass deine Vorstellungen sich erfüllen.

Ansonsten kommt es ja wohl auch darauf an, WAS der Mann mit einer Minderjährigen macht.

Gibt es einen sachlichen, nachvollziehbaren Grund, (mal wieder) einfach ins Blaue zu spekulieren?

Ich erinnere mich jedenfalls an einen Fall, wo der Mann die wirklich abartigsten Dinge mit der Jugendlichen gemacht hatte, die davon völlig überfordert und anschließend schwer traumatisiert und therapiebedürftig war.

Die Eltern stellten einen Strafantrag, aber es kam zu keinem Gerichtsverfahren. Die Staatsanwaltschaft meinte zähneknirschend, dass die Erfolgsaussichten zu gering seien.

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WisperndesGras  10.10.2020, 16:17
@Libertinaerer

Gut und danke Libertinärer für deine Formulierung.

Ich finde aber angesichts derer meine Formulierung: "... dass er deine Naivität ausgenutzt hat und Sachen mit dir gemacht hat, die du eigentlich nicht wolltest" nicht so, dass daran "rein gar nichts stimmt", wie du oben wie immer überreizt behauptest. Wenn die Minderjährige mit solch einer Formulierung zur Polizei geht, geht die Strafanzeige erst mal raus, behaupte ich. Natürlich darf sie nicht den Begriff "meine Naivität" gebrauchen.

Deinen unten beschriebenen Fall kann ich kaum glauben. Dies ist aber jetzt nicht als Lügenbezichtigung gegen dich zu verstehen. Wird wohl schon so gewesen sein.

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Libertinaerer  10.10.2020, 17:22
@WisperndesGras
Ich finde aber angesichts derer meine Formulierung: "... dass er deine Naivität ausgenutzt hat und Sachen mit dir gemacht hat, die du eigentlich nicht wolltest" nicht so, dass daran "rein gar nichts stimmt"

Sag mal, hast Du dir die verlinkten realen Beispielfälle überhaupt angeschaut?

Denn wenn man die kennt, insbesondere den mit der empfundenen "Vergewaltigung", sollte mit Verlaub eigentlich klar sein, dass an deiner Interpretation "rein gar nichts stimmt".

Wenn die Minderjährige mit solch einer Formulierung zur Polizei geht, geht die Strafanzeige erst mal raus, behaupte ich. Natürlich darf sie nicht den Begriff "meine Naivität" gebrauchen.

Es spielt überhaupt keine Rolle, wer welche Begriffe verwendet.

Hier ist keine einfache Strafanzeige gefragt, sondern ein Strafantrag ist notwendig. Also ein: Der Mann hat (möglicherweise) eine Straftat an mir/meiner Tochter begangen, und ich verlange die strafrechtliche Verfolgung.

Das mutmaßliche Opfer wird dann als Zeugin befragt, und der Staatsanwalt muss ermitteln, ob die geforderten Straftatbestände (Sex, Alter der Beteiligten, das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, und dass das Fehlen ausgenutzt wurde) erfüllt sind.

Wird das alles bejaht, wird Anklage erhoben; ist mindestens eine der vier Bedingungen nicht erfüllt, wird das Verfahren eingestellt.

Ob die Fähigkeit tatsächlich fehlt, ist der Hauptknackpunkt. Dies festzustellen obliegt aber weder dem mutmaßlichen Opfer, noch welche Formulierung es verwendet, noch den Eltern, noch dem Staatsanwalt, sondern einem gerichtlich bestellten Gutachter, der das Fehlen feststellen und begründen muss.

Und daran scheitern eben die verlinkten Beispiele wie auch ...

Deinen unten beschriebenen Fall kann ich kaum glauben.

... das hier genannte. Denn ohne den Opfern eine "Mitschuld" zu geben: "Naiv" ist sicherlich in allen drei Fällen ein mehr als berechtigter Ausdruck.

Aber wir haben hier in Deutschland eben eine Schutzaltergrenze von 14, und da hat man das Recht auf Sex an und für sich, genau wie ein Erwachsener.

Der Gesetzgeber sieht eine Verschiebung bis maximal 16 vor wenn die Fähigkeit fehlt, aber das ist die absolute Ausnahme der Regel, und unser staatliches Erziehungssystem ist darauf ausgerichtet, diese Fähigkeit so früh als möglich zu erlangen (als Schutz gegen Kindesmissbrauch), spätestens aber mit Beginn der Pubertät (aufgrund der dann einsetzenden Geschlechtsreife und entsprechend möglichen Schwangerschaft).

Dass ein Mann eine Jugendlich SO behandelt, ist zweifelos unethisch, und das wäre es auch, wenn die Frau bereits jenseits der Wechseljahre wäre, oder im Zeitraum dazwischen.

Aber einer Bestrafung steht halt das Recht der Jugendlichen auf eine sexuelle Selbstbestimmung gegenüber, das nunmal auch das echt auf naive oder dumme entscheidungen umfasst - in jedem Alter ab 14.

Allen Jugendlichen dieses grundlegende Recht zu nehmen, nur weil ein paar es nicht so genutzt haben, wie es gefällt, ist ja nun keine Lösung ...

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WisperndesGras  10.10.2020, 17:40
@Libertinaerer

"Es spielt überhaupt keine Rolle, wer welche Begriffe verwendet": Lass uns allein anbetrachts dieses Satzes mal die ganze aufgebauschte Diskussion beenden.

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Libertinaerer  11.10.2020, 11:51
@WisperndesGras

Ja, wird besser sein.

ich verstehe ohnehin nicht, warum sich auf einer Wissensplattform User hervortun müssen, die mit der Verwendung von Begriffen bewusst wie unbewusst Eindrücke vermitteln, die sachlich mit dem Inhalt nichts zu tun haben.

Sei es hier (deine "Naivität" vs. dem juristischen Terminus "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung"), sei es beim Pornokonsum (deine "Pornosucht" vs. dem fachlichen "ggf. Zwangsstörung, aber süchtig machen Pornos nicht"), bzw. deinem persönlichem Empfinden, was in Pornos "gewalttätig" sei (z.B. "Facials"), nebst vollkommenem Unverständnis über Netztechnik, Unkenntnis über die faktische Unmöglichkeit von "Netzsperren", nebst der ebenfalls äußerst bemerkenswerten Vorstellung, dass "die Welt" doch normale Pornografie doch einfach verbieten könne/sollte/werde ("wie Kinderpornografie"), mindestens aber was DU so für "gewalttätig" erachtest (s.o.): https://www.gutefrage.net/frage/pornos-schaedlich-und-verwirrend-in-der-pubertaet#comment-260647754

"Aufbauschen" tut derjenige, der entgegen der Fakten und Realität seine Meinungen öffentlich zum Maßstab stilisiert. Vollkommen sinnfrei und eben auch noch irreführend.

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WisperndesGras  11.10.2020, 12:02
@Libertinaerer

Dann erkläre doch zum Beispiel endlich mal, warum den Frauen am Ende so oft ins Gesicht gespritzt werden muss. Leider sagen deine drei Lieblingspsychologen nichts dazu.

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Libertinaerer  11.10.2020, 12:07
@WisperndesGras

Das muss ich dir nicht "erklären". Es ist vollkommen uninteressant ob DU das verstehst oder wie DU so meinst das finden zu müssen.

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Libertinaerer  11.10.2020, 12:25
@WisperndesGras

Jungchen, ich beschäftige mich mit der Sexualwissenschaft inkl. Sexualpädagogik und Sexualpsychologie seit vielen Jahrzehnten.

Wenn Du DAS auch mal gemacht hast, wird auch dir hoffentlich bewusst werden, wie dumm dein angebliches/vorgeschobenes Anliegen ist. :.)

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WisperndesGras  11.10.2020, 12:27
@Libertinaerer

Ja, so endet es dann immer von dir. Der erbärmliche Hinweis auf Autorität. ("Weltberühmter Sexualwisssenschaftler").

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Libertinaerer  11.10.2020, 12:28
@WisperndesGras

Wir sollten hier wirklich nicht anfangen zu "diskutieren", wer oder was hier "erbärmlich" ist ... :.)

... im Zweifel der mit schrägen Phantasien, die keine fachliche Zustimmung finden.

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Der Beischlaf an sich ist nicht Strafbar.In Deutschland ab 14 Jahren nach oben offen.