§ 183a Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit** **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,**** wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
- nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
- nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 bestraft wird.
Ich will jetzt nicht auch noch die §174 oder § 176 etc. anführen, aber ich denke, die Auskunft genügt dir, um dir zu zeigen, dass das in Deutschland verboten ist. In anderen europäischen Ländern ist die Strafe dafür noch wesentlich härter.
Hoffe, ich konnte dir deine Frage beantworten.