Achtung, die meißten der bisher hier gegebenen Tipps können extrem in die Hose gehen:

1."Spannen" ist nach Deutscher Rechtslage lt. § 200 abs. c StGB erlaubt, solange (lt. § 201a StGB) keine "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" besteht, oder sie die betreffende Person auf deinem Grundstück befindet ("Hausfriedensbruch lt. § 123).

Beides ist in dem - von dir beschriebenen Fall nicht der Kasus. 1. Fertigst du dennoch deinerseits Filmaufnahmen besagter Person an ist das - invers zum obig beschriebenen Sachverhalt - eine "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" lt. § 201a StGB.

2. Anders jedoch ist die Sachlage, wenn du betreffende Person lediglich zur Strafaufnahme bei einer Straftat (wie etwa derer lt. § 201a StGB) filmst.

Resümee: Es ist dir nicht erlaubt, videoaufnahmen von ihm anzufertigen, ohne dass seinerseits ein Strafbestand wie etwa lt. § 201a StGB vorliegt.

MfG

...zur Antwort

Offiziell ist es bei der Bewerbung (natürlich) egal. Inoffiziell könnte es aber dein Interesse an der Materie bezeugen was dir in der fq behilflich wäre. Fragt sich halt ob die tausenden Euro die du dafür ausgeben müsstest dafür stehn... ebebso wie bei einem seminar . Vielleicht wirfst du dir danach vor dass du damit vllt genommen worden wärst, vllt sagst du danach auch dass du wohl auch ohne geldausgeben genommen worden wärst oder - die schlechteste möglichkeit - du hast tausende € investiert und wurdest nicht genommen.Du musst selbst entscheiden , ob das das entscheidende quentchen ist, um dir zum "Sieg" zu verhelfen.

MfG

...zur Antwort

Sollte er in der Hose einen Samenerguss gehabt haben wäre es, wenn auch extrem(!) unwahrscheinlich möglich

Auf jedenfall solltest du (vllt noch eine oder zwei Wochen warten aber spätestens dann) den FA aufsuchen, egal ob wegen der ausbleibenden Periode oder einer Schwangerschaft.

MfG

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.