Ich möchte jetzt erstmal Klugscheißen: Du wurdest vernommen, nicht verhört. :-P
Zunächst wird der Sachverhalt durch Polizeibeamte aufgenommen, nachdem diese im polizeiinternen System einen Vorgang angefertigt haben (Schreibarbeit), wird diese an einen Sachbearbeiter weitergeleitet, der sich in dem Fachkommissariat befindet, welches sich mit diesen Delikten beschäftigt.
- FK = Kapitaldelikte (Mord/Totschlag; Sexualdelikte, Branddelikte)
- FK = Betäubungsmitteldelikte / Raubdelikte u.ä.
- FK = Wirtschaftskriminalität / Internetkriminalität
- FK = Staatsschutz
- FK = Kriminaltechnik (Spurensicherung u.s.w.)
- FK = Jugendsachen
7. FK = Verkehrs- und Unfalldienst (falls dieser nicht separat angeordnet ist)
Der ermittelnde Beamte (im Volksmund: "Kriminalpolizist") wird dann anfangen den Sachverhalt zu lösen. Er wird den oder die Täter befragen, Zeugen befragen, ggf. vor Ort ermitteln, im Grunde also alle wesentlichen Informationen zusammentragen, die dienlich sind den Sachverhalt aufzuklären und sowohl belastende als auch entlastende Momente für eine Tatbeteiligung der oder des Täters zu finden.
Im Anschluss wird der Sachbearbeiter den Vorgang dann an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese ist dann auch wieder in verschiedene Untergruppen aufgeteilt. Diese Abteilungen befassen sich dann jeweils mit Sachen wie: "Verfahren gegen Richter, Rechtsanwälte pp.", "Häusliche Gewalt", "Jugendsachen", "Betäubungsmittel" usw.
Der Staatsanwalt wird den Sachverhalt dann prüfen und sich dann entschließen, ob die Sache fallen gelassen (entweder mit Auflagen oder ohne Auflagen) wird oder ob es zur Anklage kommt.
Wenn die Sache fallen gelassen wird ohne irgendwelche Auflagen (weil z.B. die Beweiskraft nicht ausreicht oder es tatsächlich zu geringwertig war um ein gesamtes Verfahren zu rechtfertigen) ist "die Sache gegessen".
Wenn das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wird (z.B. bei Ersttätern, Jugendlichen, geringen Sachen) entscheidet der Staatsanwalt über "eine angemessene Strafe" (das sind dann in der Regel Sozialstunden, geringere Geldstrafen u.ä.).
Kommt der Staatsanwalt zu dem Schluss, dass die Sache vor Gericht verhandelt werden muss, wird dich Sache ans zuständige Amtsgericht (Verwaltungsgericht o.ä. je nach Sachverhalt) weitergeleitet.
Dort wird das ganze dann nochmal geprüft und entweder abgewiesen (wovon ich aber noch nie gehört habe) oder es kommt zur Verhandlung.
Bei der Verhandlung werden dann alle Fakten aufgerollt, diese lassen sich in:
- Zeugen
- richterlicher Augenschein
- Urkunden
- Sachverständige
- Angeklagter
unterteilen. Den Prozess erspare ich hier mal in seinen Einzelheiten (falls da Bedarf besteht kann ich den noch im Nachhinein zufügen).
Nachdem alle Beweise für oder gegen die Schuld des Angeklagten vorgetragen, Zeugen befragt wurde usw., wird dem Angeklagten noch ein letztes Mal die Möglichkeit gegeben sich zu äußern, anschließend zieht sich der Richter zurück und entscheidet über a.) die Schuld und b.) falls schuldig über das Strafmaß (ist natürlich ein wenig ausführlicher als diese beiden Punkte, aber im Groben und Ganzen trifft es das).
Sobald der Richter diese Entscheidung getroffen hat, wird er das Urteil "Im Name des Volkes" sprechen. Bei Freispruch ist wieder wie gehabt, "alles gegessen". Bei Schuldspruch wird das Strafmaß erläutert und ggf. ein "erzieherisches Gespräch" also eine Art "Gardinenpredigt" durch den Richter geführt. Nachdem das Urteil verhängt wurde werden die Beteiligten dann entlassen und der Abgeurteilte dann entweder in Haft genommen oder er/sie darf ebenfalls gehen (kommt natürlich auf das Delikt und die Strafe an).
Nach dem Urteil hat der Verurteilte dann die Möglichkeit (innerhalb der üblichen Fristen) gegen das Urteil anzugehen (Berufung einlegen). Falls die Frist unangefochten verstreicht ist das Urteil rechtskräftig und wird vollstreckt. (Bei schweren Delikten auch schon vor Ende der Frist, das wird dann an das Strafmaß angerechnet).
Sollten Rechtsmittel eingelegt werden, geht der Fall dann zur nächst höheren Instanz:
nach dem Amtsgericht kommen
- das Landgericht (als Berufungsinstanz)
- das Oberlandesgericht (als Revisionsinstanz)
- der Bundesgerichtshof
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über das Strafmaß sondern nur über die verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Verfahren.
Sollte, bei bei bestimmten Verfahren, als erste Instanz das Landgericht angesprochen werden, so geht das Ganze dann von dem Punkt ab weiter.
Am Ende wird dann entweder ein Urteil tatsächlich vollstreckt oder es erfolgt ein Freispruch.
Ich hoffe, dass ich dir das Ganze verfahren ein wenig näher bringen konnte ;-)