1. Kommunal: Vorab ist festzustellen, dass die meisten Regelungen in diesem Bereich kommunale Satzungen bzw. Polizeiverordnungen sind. In diesen regelt jede Gemeinde für ihr Gebiet, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbrocken auf Fahrbahnen uns Bürgersteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht. Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen. Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche. Was in der jeweiligen Gemeinde gilt sollte daher bei dieser Gemeinde erfragt werden.

2. Bundesweit, Straßenrecht:

Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an. Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Das OLG Köln hat beispielsweise Kuhmist als Gegenstände i.S.d. § 32 StVO definiert und so den Weg frei gemacht für die Frage der Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs.

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

3. Landesweit, Naturschutzrecht:

Weiter gilt in Baden-Württemberg § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz), welcher vorschreibt, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot. Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.

4. Bundesweit, Nachbarrecht, Rechte aus dem Eigentum:

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren.

5. Fazit

Jeder Reiter sollte nach Möglichkeit entstandene Verunreinigungen entfernen, auch ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies. Ist ein Entfernen nicht möglich (ist der Haufen zu weit vom Stall entfernt, hat man keine geeigneten Werkzeuge dabei, liegt der Haufen auf einer viel befahrenen Straße, …) sollte man versuchen, zumindest den Haufen zu kennzeichnen oder Einrichtungen (Straßenwacht, Müllabfuhr, …) , die den Haufen beseitigen können zu benachrichtigen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann auch im Ordnungswidrigkeitenrecht die im Vergleich zur Höhe der Bußgelder nicht unerheblichen Kostenrisiken abfedern. http://www.reiterpost.de/Reitsport+RECHT+RechtsfragenrundumsPferd+VerschmutzungdurchPferdeaepfel1246.htm

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Die Verordnung gilt ab 01. Juli 2009. Fohlen und Pferde ohne Paß chippen zu lassen. Nur Tierärzte oder geschulte Vertreter der Zuchtverbände dürfen "chippen". Die Kosten sind recht unterschiedlich zwischen € 30,00 - 60,00. Die "Malerei" übernimmt auch der TA.

Die Kosten für den Equidenpass setzen sich wie folgt zusammen: Für die Identifikation fallen Gebühren von 25 Euro an. Bei Einzelterminen, die nicht im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit miterledigt werden, können weitere Kosten und eine Kilometerpauschale hinzukommen. Die Eintragung des Pferdes bei der FN als Freizeitsportpferd und die Ausstellung des Pferdepasses kostet 25 Euro. Hinzu kommen 7,50 Euro für begleitende Maßnahmen der Landeskommissionen bzw. der Zuchtverbände (in Hessen 10 Euro, im Saarland 12,50 Euro), sowie die Versandkosten und die Mehrwertsteuer. Der Pass wird per Nachnahme verschickt, wenn Sie die Nachnahmegebühr sparen möchten, kann der Betrag auch per Lastschrift eingezogen werden. Wenn das Pferd als Turnierpferd eingetragen werden soll, kommen - falls noch nicht vorhanden - die Gebühren für die aktive Kennzeichnung hinzu. Die Kosten für die Eintragung bei der FN betragen bei Pferden/Ponys mit Abstammungs-/Geburtsbescheinigung einer deutschen Züchtervereinigung 71 Euro, in sonstigen Fällen für Pferde 160 Euro, für Ponys 88 Euro. Die Kosten für den Pass sind darin enthalten.

http://www.pferd-aktuell.de/Pferdeeintragungen-.68.23828/index.htm?backNode=68

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Ist das Bügeleisen verklebt, wickelt man einen Kerzenstummel in ein Tuch. Damit einige Male über das heiße Bügeleisen streichen. Bügeleisen werden auch sauber, wenn man sie mit Zahnpasta einreibt und feucht nachwischt.

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Die HDV 12 ist die Heeresdienstvorschrift von 1912. Sie regelte, wie Soldaten ihr Pferd ausbilden und reiten sollten. Damals war Reiten fest in der Hand des Militärs. Und Soldaten hatten beim Reiten ein Handicap. Sie trugen den Degen auf der linken Seite des Körpers. Logisch, denn die meisten Soldaten waren Rechtshänder und konnten so den Degen im Kampf schneller ziehen. Damit ergab sich allerdings beim Aufsitzen ein Problem. Hätten sich die Soldaten von der rechten Seite dem Pferd genähert, müssten sie das linke Bein über den Pferderücken schwingen. Da aber hing der unhandliche Degen und die Gefahr sich selbst oder das Pferd zu verletzten war zu groß. Also legt die HDV 12 das Aufsteigen von der linken Seite fest.

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Unter Blutblase.de - Wandern, Trekking, Outdoorspaß --> outdoor leben --> Medizininfos findest Du u.a. den Tipp hier: Zu Blutblasen... "...Sie ist eine Art Mini-Airbag für die darunter liegende ungeschützte Haut. Besonders zum Schutz von Infektionen (Bakterien in der Wunde), sollte sie so lange wie möglich bleiben und nicht gleich aufgestochen werden! Am besten mit Pflaster oder sogar speziellem (und leider recht teurem) Blasenpflaster zusätzlich abdecken, damit die dünne Blasenhaut geschützt ist.

Unter dieser Schutzhülle entsteht innerhalb weniger Tage eine neue Hautschicht, die Blasenhaut vertrocknet und löst sich ab. Reißt Euch die Blase trotz aller Vorsicht auf, einfach die Wunde steril abdecken (Pflaster drauf) und ggf. vorher desinfizieren." Also "Aufstechen" wird nicht empfehlen auch wenns reizt.

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Also ich mach es immer mit Babyöl. Auf 1L Wasser mischt man 50ml Babyöl. Gut schütteln und es ist fertig zum benutzen! Macht die Mähne schön glänzent und leicht Kämmbar! Hält Schmutz und Wasser ab.

Klettenwurzel-Haaröl vom Schlecker

Birken-Haarwasser und 50 ml. Baby-Öl mischen, Emulgator aus der Apotheke ca einen guten Teelöffel (falls ihr festen verwendet den dann in der Mikro erwärmen bis er flüssig ist) dazugeben und kräftig schütteln.

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Kauf einen Schlauchwagen. So kannst Du Knicks vermeiden. Erhältl. z.B. Baumarkt. Kosten nicht mehr viel.

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Erfahrung mit Pferden, Umgang, E-Niveau und vor allem Verantwortungsbewußtsein!

Der beste Test ist immer, wenn Pferdi mal krank ist und pausieren muß. Dann verlange ich von meiner RB, dass sie auch kommt. Nicht nur zum Reiten.

Wenn die Eltern da voll hinterstehen - dann ist alles perfekt. Egal wie alt man ist.

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