liegt hier tatherrschaft vor? Nach der animustheorie möglicherweise. Allerdings ist hier kein lenkendes in den händen halten des tatablaufs. Auch würde ich mich fragen ob die anstiftung überhaupt teil der planung der späteren tathandlung sein kann. Das wäre irgendwie nicht schlüssig. Ein planungsplus wird dann angenommen wenn der tatbeitrag auch tatsächlich entscheidend für die tatausführung gewesen ist. Da der auftragskiller jedoch nach auftragserteilung komplett selbst gehandelt hat, würde ich eine täterschaft des auftraggebers ablehnen.
auch von der ratio nicht schlimm, weil das strafmaß des anstifters dem gerecht wird

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ausreden wenn es um einen vorteil geht. Man kann immer behaupten man habe es ja ganz anders gemeint.

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Vermeintlich Tiefgründig. Banal gescheitert.

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Inwiefern hängt die Diversität von dem Leistungsvermögen eines nach verfassung staatstreuen und damit grundrechtsverpflichteten beamten ab? Die diversität ist kein leistungsmerkmal. Und eine sortierung danach wäre diskriminierend.

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