Nein. Die Corona Maßnahmen sind rechtswidrig. Das ist nicht nur meine Meinung, sondern auch die Meinung von promovierten Juristen wie zB Edenharter oder Klafki.
Dazu müssen wir wissen, von was wir sprechen. Die Corona Maßnahmen werden entweder in Form der Rechtsverordnung oder in Form der Allgemeinverfügung erlassen. Sie regeln beispielsweise, dass die Wohnung nur noch mit triftigem Grund verlassen werden soll oder bestimmte Geschäfte schließen müssen. Dadurch wird (unter Anderem) in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen.
Für Grundrechtseingriffe bedarf es immer einer formell-gesetzlichen, hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Vielfach wird diese in § 28 IfSG, ggf. in Verbindung mit § 32 IfSG, gesehen.
Allerdings steht dort nicht drin, dass die zuständige Behörde Ausgangsbeschränkungen verhängen darf. Es handelt sich um eine Generalklausel, deren Wortlaut zunächst alle denkbaren Eingriffe erhält, soweit sie notwendig sind. Dass dieses Ergebnis aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht richtig sein kann leuchtet ein. Der Normadressat muss erkennen können, zu welchen Maßnahmen die Verwaltung ermächtigt wird und welches Verhalten von ihm verlangt ist. Je tiefgreifender eine Maßnahme in Rechte des Normadressaten eingreift, desto bestimmter muss eine Rechtsgrundlage sein. Diesen Anforderungen wird § 28 IfSG nicht gerecht. Insbesondere soweit die Norm die Behörde dazu ermächtigt, einer Person zu verbieten, einen gewissen Ort nicht zu verlassen, ist die Behörde zu allgemeinen Ausgangsbeschränkungen nicht ermächtigt. Denn der Gesetzgeber hatte hierbei nur vorrübergehende Maßnahmen einer oder einer bestimmbaren Personengruppe im Blick. Also Beispiel: Auf einem Kreuzfahrtschiff wird eine Infektion festgestellt. Die Behörde kann den übrigen Reisenden verbieten, das Schiff zu verlassen bis die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Jedenfalls betrifft dies nicht allgemeingültige Ausgangsbeschränkungen.
Es handelt sich um die massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der BRD. Es sind also umso höhere Anforderungen an die Rechtsgrundlage zu stellen. Diesen Anforderungen genügt § 28 IfSG nicht. Insbesondere mag es nicht einzuleuchten, dass die Quarantäne einzelner Personen mittels einer Standardmaßnahme geregelt ist, allgemeine Ausgangsbeschränkungen aber auf Grundlage einer Generalklausel verhängt werden können sollen. Das gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche Entscheidung handelt, die vom Gesetzgeber zu treffen ist und nicht von exekutiven Rechtssetzungsorganen einfach erfunden werden kann.
Es fehlt daher bereits an einer zu solchen Grundrechtseingriffen ermächtigenden Rechtsgrundlage. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind, was man wohl eher begründen kann, wobei freilich zu berücksichtigen ist, dass die Maßnahmen nicht unmittelbar dem Lebens - und Gesundheitsschutz dienen, sondern dem Schutz der Kapazitäten der Krankenhäuser.
Der Staat muss sich daher auch in solchen Zeiten an die eigenen Regeln halten und kann nicht einfach alles tun, was aus seiner Sicht notwendig ist.