Die Unterscheidung ist eigentlich relativ simpel. Jeder endgültig eingetretene Schaden, der nicht durch eine hypothetisch gedachte Nachfristsetzung und Lieferung entfallen würde, ist Schadensersatz neben der Leistung. Denn in diesen Fällen macht es für den Gläubiger schlicht und ergreifend keinen Sinn, noch eine Nachfrist zu setzen. Das Kind ist in den Brunnen gefallen.

Beispiel: A kauft ein mangelbehaftetes Auto. Infolge des Mangels entsteht ein Unfall, wodurch A körperlich geschädigt wird.

Hinsichtlich der Heilbehandlungskosten ist es völlig schwachsinnig, eine Nachfrist zu fordern, weil der Schaden endgültig entstanden ist.

Eine andere Auffassung stellt darauf ab, welches Interesse des Gläubigers berührt ist. Bei Verletzung des Integritätsinteresses (§ 241 II BGB) soll immer ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gegeben sein, wohingegen bei der Verletzung des Leistungsinteresses ein Schadensersatzanspruch anstelle der Leistung in Betracht kommt. Wenn man damit arbeitet, führt das allerdings zu massiven Folgeproblemen in der Abgrenzung. Im vorgenannten Beispielsfall ist nämlich durch die gleiche Pflichtverletzung zugleich Leistungs- und Integritätsinteresse betroffen. Noch komplizierter wird es, wenn lediglich das Vermögen des Gläubigers geschädigt wird.

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Die Antwort wird dich nicht befriedigen, aber das ist vollkommen normal. In Freiburg wurde eine Hausarbeit meines Wissens nach einmal mit 3 Punkten und nach erfolgreiche Remonstration im deutlich zweistelligen Bereich bewertet. Das ist nicht nur ein Einzelfall, sondern kommt - in weniger krasser Form - regelmäßig vor. Wenn du die Schwerpunkte aber getroffen und keine Kardinalfehler gemacht haben solltest (A erwirbt Eigentum durch Kaufvertrag), dann lohnt sich ggf. eine Remonstration.

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Sowohl "subjektives" als auch "objektives" Recht beinhaltet verbindliche Rechtsnormen. Ein Unterschied ergibt sich dann aber in der Frage, ob du dich darauf berufen kannst.

Beispiel 1: Deinem Nachbarn wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt mit dem er bis zu deiner Grundstücksgrenze bauen darf. Zudem ist das Haus so hoch, dass es sowohl die Sich, als auch die Lichtzufuhr erheblich behindert.

Beispiel 2: Im Brandenburg wird Tesla eine Genehmigung für den Bau einer Produktionsanlage erteilt. Dabei werden naturschutzrechtliche Bestimmungen - die zuständige Behörde hat die jeweils geltenden Bestimmungen für den Schutz seltener Eulenarten nicht beachtet - verletzt.

In Beispiel 1 kannst du klagen, weil du selbst betroffen bist. Dir steht ein subjektives Recht zu, dass dein Nachbar die Grenzabstände einhält und die Baurechtsbehörde keine Genehmigungen erteilt, welche diese Bestimmungen missachten. In Beispiel 2 bist du überhaupt nicht betroffen. Zwar kannst du eine Vorliebe für seltene Eulenarten haben. Diese gesetzlichen Bestimmungen - wir unterstellen einfach mal, dass es sie gibt - dienen aber nicht deinem Schutz, sondern dem Naturschutz und liegen damit im Allgemeininteresse. Deine Anliegen werden somit allenfalls reflexartig berücksichtigt. Insofern handelt es sich um objektives Recht.

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Nein. Ein Latinum kann allenfalls dann erforderlich sein, wenn du promovieren willst. Für das Studium brauchst du kein Latein, wenngleich es den Korrektur in eine erotikgleiche Ekstase versetzt, wenn er lateinische Fachbegriffe wie "aberratio ictus" oder "falsus procurator" liest. Eine Voraussetzung zum Bestehen ist das aber weder im Studium, noch im Examen.

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Das BGB kennt ein Schuldverhältnis, das nur aus Schutzpflichten nach § 241 II BGB besteht. Woraus dieses Schuldverhältnis herzuleiten ist, ist indessen nicht ganz klar. Einige sehen ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter tatsächlich als "ähnlichen geschäftlichen Kontakt". Das überzeugt mE nicht. Denn Sinn und Zweck der c.i.c. ist der Schutz von Vermögens - und Leistungstreuepflichten. In einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichen Einschlag sollen aber gerade keine Leistungspflichten begründet werden, denen man treu bleiben könnte. Die c.i.c. schützt das Vertrauen des Vertragspartner im Hinblick auf einen späteren Vertragsschluss.

Überzeugender ist es daher, schlicht auf die Privatautonomie abzustellen. Warum soll ich nicht auch einen Vertrag schließen können, in dem bloß Schutzpflichten bestehen? Es ist kein Grund ersichtlich, der dagegen spricht, zumal man zur Abgrenzung ohnehin den Rechtsbindungswillen heranzieht und damit gerade auf dessen Differenzierbarkeit abhebt.

Anspruchsgrundlage ist daher §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 1 BGB

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Nein. Die Corona Maßnahmen sind rechtswidrig. Das ist nicht nur meine Meinung, sondern auch die Meinung von promovierten Juristen wie zB Edenharter oder Klafki.

Dazu müssen wir wissen, von was wir sprechen. Die Corona Maßnahmen werden entweder in Form der Rechtsverordnung oder in Form der Allgemeinverfügung erlassen. Sie regeln beispielsweise, dass die Wohnung nur noch mit triftigem Grund verlassen werden soll oder bestimmte Geschäfte schließen müssen. Dadurch wird (unter Anderem) in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen.

Für Grundrechtseingriffe bedarf es immer einer formell-gesetzlichen, hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Vielfach wird diese in § 28 IfSG, ggf. in Verbindung mit § 32 IfSG, gesehen.

Allerdings steht dort nicht drin, dass die zuständige Behörde Ausgangsbeschränkungen verhängen darf. Es handelt sich um eine Generalklausel, deren Wortlaut zunächst alle denkbaren Eingriffe erhält, soweit sie notwendig sind. Dass dieses Ergebnis aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht richtig sein kann leuchtet ein. Der Normadressat muss erkennen können, zu welchen Maßnahmen die Verwaltung ermächtigt wird und welches Verhalten von ihm verlangt ist. Je tiefgreifender eine Maßnahme in Rechte des Normadressaten eingreift, desto bestimmter muss eine Rechtsgrundlage sein. Diesen Anforderungen wird § 28 IfSG nicht gerecht. Insbesondere soweit die Norm die Behörde dazu ermächtigt, einer Person zu verbieten, einen gewissen Ort nicht zu verlassen, ist die Behörde zu allgemeinen Ausgangsbeschränkungen nicht ermächtigt. Denn der Gesetzgeber hatte hierbei nur vorrübergehende Maßnahmen einer oder einer bestimmbaren Personengruppe im Blick. Also Beispiel: Auf einem Kreuzfahrtschiff wird eine Infektion festgestellt. Die Behörde kann den übrigen Reisenden verbieten, das Schiff zu verlassen bis die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Jedenfalls betrifft dies nicht allgemeingültige Ausgangsbeschränkungen.

Es handelt sich um die massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der BRD. Es sind also umso höhere Anforderungen an die Rechtsgrundlage zu stellen. Diesen Anforderungen genügt § 28 IfSG nicht. Insbesondere mag es nicht einzuleuchten, dass die Quarantäne einzelner Personen mittels einer Standardmaßnahme geregelt ist, allgemeine Ausgangsbeschränkungen aber auf Grundlage einer Generalklausel verhängt werden können sollen. Das gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche Entscheidung handelt, die vom Gesetzgeber zu treffen ist und nicht von exekutiven Rechtssetzungsorganen einfach erfunden werden kann.

Es fehlt daher bereits an einer zu solchen Grundrechtseingriffen ermächtigenden Rechtsgrundlage. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind, was man wohl eher begründen kann, wobei freilich zu berücksichtigen ist, dass die Maßnahmen nicht unmittelbar dem Lebens - und Gesundheitsschutz dienen, sondern dem Schutz der Kapazitäten der Krankenhäuser.

Der Staat muss sich daher auch in solchen Zeiten an die eigenen Regeln halten und kann nicht einfach alles tun, was aus seiner Sicht notwendig ist.

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Ein Schülerstudium, was auch immer das genau beinhaltet, in Jura macht gar kein Sinn. Es wird dich wahrscheinlich mehr frustrieren, als du daraus mitnehmen kannst. Logisches Denken hilft zwar, ist aber lange nicht alles in Jura.

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