"Die bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung geführten Adelsbezeichnungen wurden Bestandteil des Familiennamens. Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung gilt gemäß Art. 123 des Grundgesetzes als einfaches Bundesrecht weiter (vgl.z. B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 1966 - VII C 85.63 -, BVerwGE 23, 344, 345).
Obwohl grundsätzlich der Familienname und damit auch ehemalige Adelsbezeichnungen als Bestandteile des Familiennamens unveränderlich sind, entspricht es herrschender Meinung, solche Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abzuwandeln (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926, RGZ 113, 107, 112 f.).
Inhaber von Familiennamen, zu deren Bestandteil eine ehemalige Adelsbezeichnung gehört, werden in Anschrift und Anrede mit dem vollständigen Namen genannt.
In der Anschrift ist daher folgende Reihenfolge bei der Namensnennung üblich: Anrede, Akademischer Grad, Vorname, Familienname (die ehemalige Adelsbezeichnung wird voran gestellt). Beispiel: "Herrn Dr. Theo Graf von Hinckelstein".
Für die Anrede in einem Brief bedeutet dies zum Beispiel: "Sehr geehrte Frau Gräfin von Hinckelstein" (im gesellschaftlichen Bereich wird die schriftliche Anrede häufig jedoch noch wie folgt gefasst: "Sehr geehrte Gräfin von Hinckelstein")."
Quelle: Protokoll Inland der Bundesregierung - Anschriften und Anreden