Aus der Entfernung kann man nicht helfen. Am besten zunächst mit einer Person, der man vertraut, sprechen.

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Bis zu einem bestimmten Maße ist Selbstvertrauen gut, irgendwann wird es aber zu viel.

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Aus den 15 € können auch schnell 70 € (+ Gebühren) wegen Erlöschen der Betriebserlaubnis draus werden („Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war.“ [TBNR 319500]).

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Laut Bundespolizei:

Die Verordnung spricht von "Flüssigkeiten, Gelen und Aerosolen". Hierunter sind alle Substanzen zu verstehen, welche bei Raumtemperatur flüssig, zähflüssig, gelartig, cremig oder von ähnlicher Konsistenz sind (zum Beispiel Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, Suppen sowie Streichkäse/-wurst, Zahnpasta, Haargel, Sirup, Parfüm und Rasierschaum). In Zweifelsfällen entscheidet das Kontrollpersonal am Flughafen über die Zulässigkeit der Mitnahme.
Webseite der Bundespolizei (Abschnitt „Was ist unter "Flüssigkeit", was unter "flüssig" zu verstehen?“)

Da Wasser bei Raumtemperatur flüssig ist: Das wird wohl nichts.

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Die wenigsten.

Da es zu viele verschiedene Arten gibt, ist eine genaue Aufstellung schwierig. Man kann es aber auch vor Ort überprüfen, ob es physisch überhaupt möglich ist, dass man von hinten geblitzt wird. Dafür muss schließlich irgendwo ein Blitz in die andere Richtung ausgerichtet sein.

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Gf.net hat nichts gegen konservative Parteien. Die AfD ist keine konservative Partei. B'90/GRÜNE wird von einigen auch verachtet.

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Wenn dieses Verfahren erlaubt ist (idR nur zusammen mit Entwertern), dann kann gerne die Widerspruchsoption der FN genutzt werden.

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Die Betriebserlaubnis erlischt,

„wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“ (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO)

Wenn die gängigen Prüfzeichen am Anbauteil vorhanden sind, dann kann es aber durchaus machbar sein.

Konkret heißt das:

Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. (§ 19 Absatz 3 StVZO)
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  1. Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  2. dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
  4. Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
  5. dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW (§ 6 FeV).
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Mindestens scheint es Kennzeichenmissbrauch zu sein. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 22 StVG).

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