Natürlich würde ich keine Nester abschlagen. Schon allein deswegen, weil die Vögel in meiner Umgebung einen Teil der lästigen Insekten vertilgen.
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Hier ein kleiner Text des NABUs zur Rechtslage.
Besonders Wissenswertes
Wie alle Vogelarten, unterliegen auch die Mehlschwalbe und die Rauchschwalbe dem Schutz der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) von 1979 und dem allgemeinen Schutz der Naturschutzgesetze des Bundes (§ 41 BNatSchG) und der Länder.
Schon danach ist es verboten, die Tiere „mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ (§ 41, Abs. 1, Satz 1), sowie „ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild-lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören" (§ 41, Abs. 1, Satz 3).
Zudem sind beide Arten „besonders geschützte“ Arten (§ 42 BNatSchG). Nach § 42, Abs. 1 ist es verboten, den „besonders geschützten“ Tierarten „nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Nach § 42, Abs. 3 BNatSchG ist es zudem sogar ver-boten, bestimmte, in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannte streng geschützte Arten sowie die europäischen Vogelarten „an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören“.
Die örtlichen Natur- und Artenschutzbehörden sind gehalten, entsprechende Verstöße gegen Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung zu unterbinden bzw. zu ahnden.
Gemäß § 43 BNatSchG können allerdings Ausnahmen zugelassen werden, etwa genehmigte Baumaßnahmen, wozu i.d.R. eine Befreiung durch die Untere Naturschutz- oder Landschaftsbehörde eingeholt wird.
Diese Ausnahme wegen eines „vernünftigen Grundes“ dürfte, wenn überhaupt, nur bei einer von der Unteren Landschaftsbehörde genehmigten Fassadensanierung o.ä. vorliegen. Das Entfernen oder Ab-schlagen der Nester zählt aber nicht dazu und ist daher eine Ordnungswidrigkeit.
Die Entfernung von Nestern während der Brutzeit wäre zudem ein Straftatbestand gemäß Tierschutzgesetz. Hierzu sowie zur Beurteilung im Einzelfall sollte unbedingt der Artenschutzbeauftragte der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt eingeschaltet werden.
Die Einhaltung von Naturschutzgesetzen ist auch für Eigentümer erforderlich, da das Grundgesetz zur Einhaltung gesetzlicher Grundlagen (z.B. sogenannte Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Art. 14 GG) verpflichtet und zudem 1994 der Umweltschutz als Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG aufgenommen wurde.
Jenseits rechtlicher Verbote und eines Einschreitens der Behörden empfiehlt der NABU, Konflikte wegen Verunreinigungen durch die Anbringung sogenannter Kotbrettchen zu lösen.
http://www.nabu.de/ratgeber/schwalben.pdf