Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

So wie Sie die Sache schildern, hat es sich um eine Anhörung gehandelt, wonach das Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen will, weil es bezahlt hat, obwohl ein Arbeitseinkommen erzielt werden konnte.

Richtig ist zwar, dass Sie darstellen, dass solche Beträge nur schwer zurückzuerstatten sind. Gleichwohl ist die Rechtslage die, dass, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Hilfeempfänger Leistungen bezieht, obwohl er Erwerbseinkommen hat, diese Leistungen später wieder zurückzubezahlen sind.

Dabei spielt es keine Rolle, dass er direkt den Arbeitsvertrag vorgelegt hat: Es kommt wegen des Zuflussprinzips eben darauf an, was tatsächlich geflossen ist, deswegen muss man dann die Lohnabrechnung auch einreichen.

Gründe, dass nicht zurückbezahlt werden muss, sind aufgrund Ihrer Schilderung nicht ersichtlich, da Ihr Freund ja von dem Doppeleinkommen wusste und deswegen nicht darauf vertrauen durfte, das Geld behalten zu dürfen.

Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit, mit dem Jobcenter brauchbare Raten zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass hier durchaus auch noch die Gefahr bestehen könnte, dass das Jobcenter Strafanzeige wegen Sozialbetruges erstattet. Das würde enorme Schwierigkeiten bereiten können. Von daher empfiehlt es sich, offensiv dann mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wenn er dann zugestellt wird, umzugehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Da hier die Straftat des Erschleichens von Leistungen im Raume steht, kann die Polizei notwendige Maßnahmen gemäß § 163b der Strafprozessordnung (StPO) zur Identitätsfeststellung treffen. Hier ist auch ein Festhalten der Person zu diesem Zwecke vorgesehen. Ein Festhalten auf Grundlage dieser Vorschrift ist für eine Zeitdauer von maximal 12 Stunden zulässig. Selbst in diesem Rahmen ist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bei unbedeutenden Straftaten darf daher ggf. sogar ein Festhalten nicht erfolgen. In jedem Falle ist jedoch nach Ablauf der 12 Stunden eine Freilassung angezeigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Polizei nach der Freilassung anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ergreift, um die Personalien festzustellen, beispielsweise durch eine Verfolgung der Person oder erkennungsdienstliche Maßnahmen. Dies liegt jedoch im Ermessen der Polizei. Ob dies passiert, lässt sich daher nicht vorhersagen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

In diesem Falle steht eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB im Raum, Diese wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch steht möglicherweise ein tateinheitlich begangener Betrug im Raum. Auch dieser ist mit der o.g. Strafandrohung belegt.

Weiter können sich spezialgesetzliche Sanktionen je nach Art der Prüfung ergeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Ausländische Botschaften unterstehen der Regierung ihres jeweiligen Entsendestaates. Damit haben deutsche Behörden diesen gegenüber keinerlei Weisungsbefugnis. Selbst bei Straftaten können akkreditierte ausländische Diplomaten nicht belangt werden - dies ergibt sich aus internationalen Konventionen. Ihnen verbleibt daher lediglich die Möglichkeit, sich mit einer entsprechenden Beschwerde an die Regierung des Staates zu wenden, zu dem die jeweilige Auslandsvertretung gehört.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Leider nein, Sie können nichts zurückgeben.

An einen einmal geschlossenen Vertrag muss man sich halten.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn man etwas online gekauft.

Dann gestattet das Gesetz, dass man widerruft

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Nein, in der Hand hat Ihr Nachbar nichts. Abschleppen lassen kann Sie allenfalls der Eigentümer des Grundstückes. Dieser hätte gegen Sie einen Anspruch auf Beseitigung Ihres Fahrzeuges nach § 1004 BGB. Allerdings nur der Grundstückseigentümer selbst und nicht Ihr Nachbar.

Das bedeutet, solange der Grundstückseigentümer nichts unternimmt spricht nichts gegen das Parken auf diesem Grundstück.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Alkoholfreies Bier darf jeder in jedem Alter erwerben. Indes hat der Supermarkt das Recht, den Verkauf von jeder Art von Ware ohne Angabe von Gründen zu verweigern, da auch dem Supermarkt die sogenannte Vertragsfreiheit zukommt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Das kommt darauf an:

Ist (noch) ein Mangel vorhanden (Geruch, Verfärbung) oder wurde der Renovierung nicht ordnungsgemäße (Nikotinsperre) durchgeführt, dann muss dies dem Käufer ungefragt mitgeteilt werden. Wurde allerdings der Mangel vollständig beseitit, so ist die Tatsache dass in der Wohnung geraucht wurde nicht mehr mitteilungspflichtig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Bitte bewerten Sie noch kurz meine Antwort.

Haben Sie vielen Dank und alles gute!

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Sehr geehrter Fragesteller.

Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn Sie keinen festen Parkplatz gemietet haben, so hat der Vermieter das Recht zu bestimmen, wer welchen Parkplatz nutzen darf. Der Vermieter hat dabei leider keine Rechtspflicht, dieses Bestimmungsrecht praktisch sinnvoll auszuüben - vielmehr hat er ein freies Ermessen dabei.

Sofern Sie sich der Anweisung des Vermieters widersetzen, einen für einen Nachbarn bestimmten Parkplatz nicht zu nutzen, so liegt darin eine Besitzstörung. Ihr Fahrzeug kann der Vermieter oder der sonst nutzungsberechtigte auf Ihre Kosten abschleppen lassen. Auch könnten Sie klagweise auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Haben Sie vielen Dank und alles gute!

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Sehr geehrter fragen Fragesteller.

Nach § 535 BGB ist der Vermieter in der Pflicht für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls zu sorgen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB.

Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach so können Sie ihn darauf verklagen mehr Tonnen für das Altpapier und die Umverpackungen zur verfügung zu stellen.

Daneben haben Sie nach § 536 BGB einen Anspruch auf Mietminderung wenn Sie durch das Fehlverhalten des Vermieters beeinträchtigt werden.

Die Rechtsprechung gesteht Ihnen hier eine Mietminderung von 5% der Bruttomiete bis zur Beseitigung dieses Mangels zu (AG Potsdamm WuM 96,760).

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Mit freundlichen Grüßen.

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