Rechnung/Mahnung via E-Mail Gültigkeit?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

ICH würde den Schuldner zumindest 1 mal schriftlich per Einschreiben eine letzte frist setzen und anchließend - falls man das gerichtliche Mahnverfahren nicht selbst machen möchte - den Forderungseinzug an einen Rechtsanwalt abgeben

Die "Gefahr" auf den Inkassogebühren sitzen zu bleiben ist hoch http://inkassokosten.wordpress.com/

Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sind im Verzugsfall erstattungsfähig

Daher gehe ich davon aus, das solche Mails mit Rechnungen und Mahnungen, rechtsgültig sind?

Ja sind sie. Eine Mahnung ist an keine Form gebunden, sie kann auch mündlich oder durch strengen Blick ausgesprochen werden. Schriftliche postalische Form empfiehlt sich aber wegen der Beweisbarkeit. Man muss schließlich dafür Sorge tragen, dass ein Schuldner wirksam in Verzug ist bevor man Verzugsschaden erstattet verlangen kann.

Wenn diese auch ignoriert wird, kanni ch dann, auch wenn alles via Mail erfolgt ist, den Vorgang weiter zu einem Inkasso Unternehmen geben

Kannst du, bringt dir nur nichts, da ein Inkassobüro keine Mittel hat, die du nicht selber hättest. Mehr als Briefe schreiben dürfen die auch nicht.

Auch mündliche Verträge und Mahnungen sind grundsätzlich rechtswirksam. Es gibt nur bei ganz wenigen Vertragsarten (beispielsweise Immobiliengeschäften) einen Formzwang.

Das einzige Problem ist, nachzuweisen, dass der Kunde die Rechnung und Mahnung erhalten hat. Das muss man als Anbieter nämlich, will man seine Verzugskosten ersetzt bekommen.

Inkassobüros sind überflüssig wie ein Kropf. Ich würde einmal per Briefpost mahnen. Evtl. sogar Einschreiben und danach einen gerichtlichen Mahnbescheid ausfüllen, dabei die Schreibekosten (Briefporto, keine Personalkosten) als Nebenforderung angeben.

Wie willst du eine, per E-Mail, erhobene Mahnung bzw. Forderung durchsetzten, wenn der Schuldner glaubhaft versichern kann, das sein PC nicht funktioniert oder das kein Internetanschluß mehr verfügbar ist!?

Man kann hier auch nicht, wie bei Briefpost, einen Nachforschungsantrag stellen, wenn der Schuldner behauptet, diesen Brief nie bekommen zu haben.

WolfangSPunkt 
Fragesteller
 13.01.2014, 18:24

D.h. Gmx und alle großen Firmen, haben keine Berechtigung dazu?=

mepeisen  13.01.2014, 18:30

Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Schuldner sich um regelmäßigen Abruf seiner eMails kümmern muss, liegt das Problem eines kaputten PCs oder Internetanschlusses im Verantwortungsbereich des Kunden. Ansonsten gibt es dafür eine Lesebestätigung. Geht die nicht ein, kann es zwar sein, dass er die Mail bekam und einfach nur die Lesebestätigung verweigerte, aber geht sie ein, hat man einen Nachweis. Wenn zuvor reger Kontakt mit dem Kunden per eMail stattfand und ausgerechnet die Mahnung im Spam-Ordner verschollen sein soll, ist das auch eine sehr wackelige Argumentation des Schuldners. Kann klappen, muss aber nicht.

Das grundsätzliche Problem, dass der Gläubiger den Zugang beweisen muss und dass das bei eMails so eine Sache ist, ist allerdings richtig.

Man kann hier auch nicht, wie bei Briefpost, einen Nachforschungsantrag stellen, wenn der Schuldner behauptet, diesen Brief nie bekommen zu haben.

Du meinst nicht wirklich, dass man bei normaler Briefpost einen Nachforschungsantrag stellen kann? Das kann man bestenfalls bei Einschreiben und Paketen.

opajoerg  13.01.2014, 19:01
@mepeisen

Du meinst nicht wirklich, dass man bei normaler Briefpost einen Nachforschungsantrag stellen kann? Das kann man bestenfalls bei Einschreiben und Paketen.

Richtig!

Ich bin aber auch davon ausgegangen, das eine Mahnung grundsätzlich, per Einschreiben, versendet werden soll!

mepeisen  15.01.2014, 08:21
@opajoerg

Dann sei der Hinweis erlaubt, dass die Post die Daten zu einem Einschreiben nur rund ein halbes Jahr aufbewahrt. Der verantwortungsbewusste Gläubiger druckt sich die Online-Rückverfolgung also rechtzeitig aus und heftet sie vorsorglich zu seinen Unterlagen.