Pflegegeldnachzahlung nach Widerspruch zu Erstgutachten?
Kurz zur Sache: Unser Sohn hat vom Medizinischen Dienst nach einer persönlichen Begutachtung einen Pflegegrad zugesprochen bekommen. Das Gutachten ist soweit auch korrekt, nur in einem Modul wurden falsche Ergebnisse ermittelt, worüber während der Begutachtung eindeutig gesprochen wurde und auch schriftliche Dokumente (also eindeutige Nachweise) mitgegeben und somit eine Fehlerhafte Punkteanzahl ermittelt wurde, woraus ein geringerer Pflegegrad resultiert. Wir haben jetzt einen Widerspruch gegen das erstgutachten eingelegt und die Gründe und Nachweise dargelegt, die zu dem Schluss kommen, dass mehr Punkte vergeben werden und er damit einen höheren Pflegegrad zugesprochen bekommen wird. Jetzt die Frage: bekommen wir die Differenz die uns seit Antragstellung durch einen zu niedrigen Pflegegrad als Nachzahlung ausgezahlt oder bekommen wir nach dem Widerspruch einfach nur das Geld für den höheren Pflegegrad?
2 Antworten
Nachzahlung.
Sollte es rückwirkend zu einem höheren Pflegegrad kommen, so bekommt ihr den diffrenzbetrag nachgezahlt.
Aber nicht vergessen.
Jeder Pflegebedürftige, der in einen Pflegegrad eingestuft ist muss den Pflegekassen nach § 37. 3 SGB XI sogenannte Pflegeberatungsbesuche nachweisen.
Die Pflegeberatungsbesuche sind bei Pflegegrad 2 u. 3 einmal pro Halbjahr und in Pflegegrad 4 u. 5 einmal pro Quartal, der Pflegekasse nachzuweisen.
dazu sucht ihr euch einen örtl. ambul. Pflegedienst, beauftragt diesen mit dem Pflegeberatungsbesuch.
Die Kosten trägt die Pflegekasse