Mieter zahlt Miete unvollständig und unpünktlich?

18 Antworten

Zunächst erst einmal froh sein, dass die Miete überhaupt gezahlt wurde oder wird. Klar ist das nicht berfriedigend, aber weit mehr als nichts. Ja man kann den M abmahnen und dem, sofern dieser nicht rechtzeitig und das regelmässig macht, seine Miete nicht pünktlich bezahlt, mit Kündigung drohen. Sofern aber nicht zwei volle Monatsmieten im Rückstand sind, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich.

Es handelt sich in dieser Sachlage um ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Schuldner(Mieter) nicht bezahlt müssen sie ihn auf alle Fälle mahnen( § 1 MRG).

Mehr ist nicht möglich. Wenn sich den Mieter los werden wollen können sie ihn mit driftigen Grund sofort "entlassen" und ohne Grund mit Mahnung nach 6 Wochen.

Kann ich den Mietvertrag kündigen, wenn mein Mieter wiederholt unpünktlich zahlt?

Nach geltendem Recht hat der Vermieter nunmehr das Recht, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, wenn der Mieter seine Miete ständig unpünktlich bezahlt. Hierfür muss er dies jedoch im Kündigungsschreiben im Einzelnen ausführlich und klar verständlich für den Mieter darlegen. Eine Fristsetzung zur Zahlung der Miete ist auch hier selbstverständlich erforderlich.

(Landgericht Hamburg, 11.10.2007, Az.: 307 S 31/07)

Wird die Miete jedoch z.B. nur zweimal unpünktlich bezahlt bei einem langjährigen Mietverhältnis liegt darin noch kein ausreichender Kündigungsgrund. Es muss sich dabei wirklich um eine ständige Wiederholung ohne Aussicht auf Besserung handeln, um letztlich einen Kündigungsgrund darzustellen.

Hierzu existiert bereits der Zahlungsverzug, also das nicht-termingerechte Zahlen, als außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) und b) BGB, der gerade eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen kann.

(Bundesgerichtshof, 16.02.2005, Az.: VIII ZR 6/04) (js)

Quelle: http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-vermieter/kann-ich-den-mietvertrag-kuendigen-wenn-mein-mieter-wiederholt-unpuenktlich-zahlt.html

Der Mieter hat das völlig kommentarlos gemacht? - Dann würde ich als Vermieter ihn mal anschreiben und höflichst an seinen Mietvertrag erinnern.

Wenn der Mieter wiederholt unpünktlich zahlt oder wenn er mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist, kann man ihm fristlos kündigen.

Sollte man aber als Vermieter schon eine längere Zeit mit dem Mieter zufrieden gewesen sein, könnte ein Gespräch hilfreich sein. Manche Mieter trauen sich auch nicht, mit dem Vermieter darüber zu reden, wenn sie gerade mal einen finanziellen Engpaß haben. Man sollte dem Mieter aber ruhig erst mal signalisieren, daß man über alles reden kann...

Gerade bei ansonsten "guten" Mietern sollte man versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden, wenn es mal kurzzeitige Probleme gibt. Denn einen neuen Mieter zu suchen, kostet am Ende auch Geld - und man weiß nicht, was man dann bekommt...

Zahlungsverzögerungen Fristlose Kündigung bei unregelmäßiger Mietzahlung.

Ein Vermieter kündigte seinem Mieter fristlos, nachdem dieser seine Mieten über den Zeitraum von mehr als einem Jahr verspätetet und in den beiden letzten Monaten überhaupt nicht gezahlt hatte. Dennoch wurde das Mietverhältnis fortgeführt. Der Mieter zahlte dann für einen Zeitraum von fast zwei Jahren die Mieten ordnungsgemäß. Im Anschluss daran zahlte er die Mieten für die nachfolgenden drei Monate wieder um mehrere Tage verspätet und für zwei weitere Monate nur Teilzahlungen. Nachdem der Vermieter ihn zur Begleichung der ausstehenden Mieten aufgefordert und ansonsten die Kündigung angedroht hatte, entrichtete der Mieter erneut eine Miete zu spät. Der Vermieter beanstandete mit einer “2. Abmahnung” die unpünktlichen Zahlungen und drohte nochmals die fristlose Kündigung im Falle weiterer unpünktlicher Zahlungen an. Nachdem der Mieter wiederum eine Monatsmiete zu spät bezahlt hatte, kündigte ihm der Vermieter fristlos.

Sowohl das Amtsgericht, wie auch das Landgericht wiesen die Klage insbesondere mit der Begründung ab, dass es nach der Abmahnung nur zu einer zeitlich verspäteten Zahlung gekommen sei. Eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen dürfe nur ausgesprochen werden, wenn nach der Abmahnung drei verspätete Zahlungen erfolgt seien. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann vorliegen, wenn nach der Abmahnung nicht drei verspätete Zahlungen erfolgt seien. Dies gelte vor allem dann, wenn es vor der Abmahnung bereits wiederholt zu Zahlungsverzögerungen gekommen sei. Auch in diesem Fall könne unter Umständen von einer fortdauernden Unpünktlichkeit der Mietzahlungen auszugehen sein, die den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigten. Dies müsse die Vorinstanz noch nachprüfen.

BGH vom 11.01.2006, Az. VIII ZR 364/04

Stand: 16.05.2006

Quelle:AdvoGarant