Krankenversicherungsbescheinigung fürs Studium wenn man Privatversicherung ist?

7 Antworten

Hallo,

für die Einschreibung an einer Hochschule braucht man auf jeden Fall eine Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse (inzwischen oft in elektronischer Form direkt von der Krankenkasse an die Hochschule):

entweder

  • von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der man ab Semesterbeginn versichert sein möchte

oder

  • eine Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse, dass man sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die gesamte des Studiums unwiderruflich hat befreien lassen (die gesetzl. Krankenkasse benötigt dafür eine aktuelle Bescheinigung der privaten Krankenversicherung, dass man dort krankenversichert ist)

Die meisten dieser Krankenkassen (alphabetisch sortiert) sind wählbar:

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp?pageNo=1

Einfach eine oder mehrere Krankenkassen kontaktieren und dann in Ruhe entscheiden (manche Krankenkassen haben auch Filialen direkt an der Hochschule).

Falls jemand zu der bisherigen privaten Krankenversicherung rät, sollte man diese Infos kennen:

Nach § 8 SGB V kann man sich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Studiums von dieser Versicherungspflicht auf schriftlichen Antrag befreien lassen (sinnvoller ist es, diese Entscheidung bereits bei der Anforderung der Bescheinigung zu treffen) . Diese Befreiung ist unwiderruflich!

Wenn man sich als Student von der GKV befreien lässt, ist ein späterer Wechsel in die GKV nur unter bestimmten Bedingungen möglich: Wenn man nach dem Studium eine Arbeitnehmertätigkeit mit mehr als 450 Euro monatlich und weniger als 64.350 Euro (2021) brutto innerhalb von 12 Monaten aufnimmt, wird man nach der derzeitigen Rechtslage in der GKV versichert (bei Gesetzesänderungen besteht aber kein Vertrauensschutz!). Wenn man nach Studienende arbeitslos ist (auch mit Bezug von Arbeitslosengeld II vom Jobcenter), sich selbständig macht oder eine Beamtentätigkeit aufnimmt, kann man nicht in die GKV wechseln. Bei (fast?) allen PKV-Tarifen für Studenten gibt es eine Altersgrenze, bis zu der der ermäßigte Studententarif gilt.

Ggf. sind zusätzliche Beiträge für eigene Kinder oder den nichtberufstätigen Ehegatten zu zahlen. Wenn man sich als Student von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann man als Student nie in die kostenlose Familienversicherung des (späteren) Ehegatten wechseln.

Bei den Leistungen der bestehenden Versicherung sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten (gerade bei Studententarifen in der privaten Krankenversicherung fehlen oft wichtige Leistungen!):

  • Reha/Kur (z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Unfällen ...)
  • Hilfsmittel: Katalog der GKV:

www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp

Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.

  • Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe, z.B. bei Burnout, Prüfungsstress ...)
  • Leistungen bei Schwangerschaft
  • Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie)

-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe

Man kann "PKV-Experten" auch eine Testfrage stellen: "Kann man nach dem Studium als Arbeitsloser wieder in die GKV zurück?" Wenn die Antwort "ja" lautet, hat der "Experte" noch einen sehr alten Stand. Seit vielen Jahren gilt folgende Regelung:

In der PKV werden notwendige Leistungen in angemessener Höhe erstattet. Was angemessen ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden in vielen Tarifen nur schulmedizinisch anerkannte Methoden erstattet.

§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:

www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mbkk2009.pdf

Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkassen verpflichtet, einen aufzunehmen, und man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch.

Jeder Tarif der privaten Krankenversicherung (PKV) hat im Vertrag geregelt, wie lange der Ausbildungs-/Studententarif gilt. Häufig gibt es Verweise auf den Kindergeldbezug oder den Beihilfeanspruch. Wenn ein Elternteil verbeamtet ist und 80% Beihilfeanspruch bestehen, gibt es bei Wegfall der Beihilfe (oft 25. Geburtstag) etwa eine Verfünffachung (20% x 5 = 100%) des PKV-Beitrages.

Wenn der Vater früher den jetzigen Vertrag für die private Krankenversicherung unterschrieben hat, ist er der alleinige Ansprechpartner der Versicherung (Einreichen von Rechnungen, Angabe der Kontonr. für die Erstattung ...). Wenn es in der Familie (später) Meinungsverschiedenheiten gibt, kann das schwierig werden (auch kein Datenschutz bei den Diagnosen gegenüber diesem Elternteil!).

Vielleicht interessant:

https://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung_aid_52165.html

https://www.bundderversicherten.de/files/broschuere/pdf/de/200114-bdv-pkv-rz-ansicht-vs2.pdf

https://www.pkv-ombudsmann.de/schlichtungsstelle/taetigkeitsberichte/

(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)

Die Kosten einer Versicherung bestehen immer aus den gezahlten Beiträgen und den nicht versicherten Leistungen.

Die Entscheidung hat teilweise deutlich längere Auswirkungen, als man selber annimmt, und sollte daher sehr gründlich angegangen werden. Eine Beratung auch bei (mindestens) einer gesetzlichen Krankenkasse ist sinnvoll.

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Bafög-Bezieher, die GKV-Mitglied sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss von monatlich 109 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13a.html.

Noch Fragen offen?

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Von Experte okieh56 bestätigt

Du benötigst von deiner PKV eine aktuelle Bescheinigung über den Versicherungsstatus. Damit wendest du dich an eine gesetzliche Krankenkasse vor Ort und beantragst dort die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten.

Diese bekommst du, nach einem Beratungsgespräch über die Folgen deiner Entscheidung in der Regel direkt mit.

Nur diese ist relevant. Reichst du ein, was die anderen dir geraten haben, wird deine Bewerbung nicht bearbeitet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Als Student bist du automatisch pflichtversichert, kannst dich aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse deiner Wahl nach § 8 (1) 5. SGB V ab Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Dazu legst du dieser Krankenkasse eine aktuelle Versicherungsbescheinigung der PKV vor und beantragst die Befreiung. Diese legst du der Hochschule vor.

Die Befreiung gilt für die gesamte Zeit des Studiums und du kannst sie in dieser Zeit nicht zurücknehmen.

Wenn du nach dem Studium eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, wirst du automatisch in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, solange dein Einkommen die JAEG (2021 = 64350 €) nicht übersteigt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Dann musst du dich bei der gesetzlichen Krankenkasse für die Dauer des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu bekommst du eine Bescheinigung.

Aber ACHTUNG. Das kannst du während des Studiums nicht mehr revidieren.