Kein Testament - kann ein Haus verkauft werden?

6 Antworten

Wenn sich die Erben (Mutter und Kinder) nicht über die Verwendung eines Nachlassgegenstandes einigen können, dann bleibt als einzige Möglichkeit nur die Teilungsversteigerung über das Vollstreckungsgericht, was durch einen beliebigen Erben beantragt werden kann. Jedem Erben steht es natürlich frei, selbst mitzubieten.

Ungeachtet dessen ist jetzt eine Erbengemeinschaft entstanden - das kann man nicht oft genug sagen. Die Mutter wohnt vielleicht alleine darin, aber Eigentümer sind Mutter und Kinder gemeinschaftlich. Wenn das Haus also instandgehalten werden muss (Dach kaputt etc....), dann tragen anfallende Kosten alle Erben zusammen, nicht nur die Mutter. Das sollte den Kindern also auch klar sein, dass sie nun Eigentümer sind und damit auch Pflichten zu erfüllen haben. Die Familie sollte sich daher möglichst zusammensetzen und eine zufriedenstellende Lösung für alle finden - unter Umständen auch mithilfe eines Notars. Wenn eine entsprechende notarielle Urkunde unterzeichnet wird, dann ist die damit verbundene Beratung inbegriffen und kostet somit nicht mehr.

Wenn eine Teilungsversteigerung oder ein Verkauf erfolgen soll, muss im Übrigen zunächst von einem oder mehreren Erben ein Erbschein nach dem Verstorbenen beantragt werden. Sollte es ein (eindeutiges) notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag geben, dann wäre ein Erbschein nicht notwendig - das ist bei dir aber (wohl) leider nicht der Fall.

Freihändig verkaufen kann sie es nicht alleine, da sie mit den Kindern eine Gesamthandsgemeinschaft am Grundstück bildet. Es gibt noch die Möglichkeit der Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung), die sie auch alleine beantragen kann, allerdings sollte sie sich diesen Schritt gut überlegen.

Nach deiner Schilderung kommt hier wohl nur die Teilungsversteigerung als einzig sinnvolle Loesung in Betracht. Das Verfahren wird beim Rechtspfleger des zustaendigen Amtsgerichts beantragt.

Gerichtlich durchzusetzen wäre allenfalls die Teilungsversteigerung. Dies ist aber wirtschaftlich der ungünstigste Weg, da der Zuschlag in der Regel deutlich unter Wert erfolgt. Einen freihändigen Verkauf müssen alle zustimmen.

da sie es finanziell nicht halten kann.

Die Erben haften für die Kosten des Hauses gemeinschaftlich. Zwischen den Erben wird im Verhältniss der Erbteile verteilt. Die konsequente Kostenverteilung hat in solchen Fällen schon oft zu einen Umdenken geführt.

aber zwei der vier Kinder sind dagegen, weil sie das Haus unentgeltlich als Ferienwohnung nutzen möchten

"unentgeltlich" ist hier recht unpassend, da das Ganze wirtschaftlich eine extrem teuere Ferienwohnung wäre.

Falls noch nicht geschehen, kann es hilfreich sein in solchen Fällen einen Mediator einzuschalten.

Wenn kein Testament existiert (oder nicht auffindbar ist), gilt die gesetzliche Erbfolge. Da man ein Haus nicht einfach aufteilen kann gilt bis zur Klärung die Erbengemeinschaft als Ganzes als Hausbesitzer.

Ohne Zustimmung der anderen Mitglieder kann niemand das Haus verkaufen. Ihr müsst euch also irgendwie einigen.

Wenn einer das Haus übernehmen will, muss er die anderen auszahlen.

Auf diese Art und Weise sind schon viele Häuser in die Zwangsversteigerung gekommen.