Wieviel % von Haus+Grundstück muss ich als Alleinerbe an meine Schwester auszahlen?

11 Antworten

Hier kommt es zunächstmal darauf an, von wen Sie geerbt haben, und was noch im Testament steht. Soweit sich aus den Testament kein Anspruch in Form eines Vermächtnises oder ein Auflage ergibt, kann ihre Schwester einen Pflichtteilanspruch haben.

Den Pflichtteil gibt es aber nur bei Ehegatten, Abkömmlingen und Eltern des Erblassers. Geht es um das Erbe eines Elternteils hat sie einen Pflichtteilanspruch, geht es um das Erbe eines Geschwisters hat sie keinen Pflichtteilanspruch.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen was der Berechtigte ohne Testament, Ausschlagungen und Erbunwürdigkeiten erhalten hätte in Geld.

Der Pflichtteil bezieht sich aber nicht auf Haus und Grundstück, sondern immer auf den gesamten Nachlass abzüglich der Verbindlichkeiten und der Beerdigungskosten. Entscheidend ist immer der Verkehrswert, d.h. das was der Erbe bei einen Verkauf erlösen könnte.



Die gesetzliche Erbfolge hätte bedeutet, dass Ihr zu gleichen Teilen - also jeweils 50% erbt. Beim Pflichtteilsanspruch halbiert sich dieser Anspruch - ergo stehen ihr 25 % des Erbes zu. Und dabei hat sie nur Anspruch auf einen Barausgleich.

Pflichtteilsanspruch 25%, die Hälfte dessen was ihr zustehen würde

Tamarpk 
Fragesteller
 25.05.2017, 09:35

Danke für die kompetente Info. Schuhu hat mich dann offensichtlich falsch beraten.

peterobm  25.05.2017, 09:37
@Tamarpk

es GIBT keine Beratung, das macht ein Anwalt

Tamarpk 
Fragesteller
 25.05.2017, 09:51
@peterobm

Hats mich gut beraten vorhin, danke Dir.

Wenn ihr nur zwei Geschwister seid und kein anderes Geschwisterteil zuvor verstorben ist und es sich um einen Erbfall nach einem Elternteil handelt und der Elternteil nicht (mehr) verheiratet war, beträgt der Pflichtteil deiner Schwester 1/4 vom Nachlasswert in Geld (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).

Hallo

Laut Gesetz jeder 50% da du aber Alleinerbe von den 2 x50%  auch 50% = 25 %  Du 75% deine Schwester 25%.

Die Beerdigungskosten und Grabpflege können bis 30 Jahre berechnet werden.

Erbausgleich ist in Geldwert zu tätigen