Kann ich eher aus meinem Arbeitsvertrag (Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende / unverhältnismäßige Härte gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist)?
Hallo und guten Morgen.
Ich möchte gern per Kündigung (nicht per Aufhebung) aus meinem Arbeitsvertrag. Bei uns gibt es einen Tarifvertrag, der auf die Kündigungsfristen regelt. Ist es möglich, auch eher aus einem Arbeitsvertrag zu kommen (durch ordentliche Kündigung), wenn im Tarifvertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende steht? Ich bin seit 4,5 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt und die "Zustände" werden dort immer unerträglicher. Nun habe ich ein anderes Jobangebot erhalten. Ich könnte dort zu 01.11.2016 starten. Durch den Tarifvertrag bin ich aber nun bis mindestens 31.12.2016 gebunden. Solange kann und will der neue Arbeitgeber nicht warten. Ich stehe dadurch heute (30.08.2016) einer "Kündigungsfrist" von mehr als 4 Monaten gegenüber. Nach der gesetzlichen Kündigungsfrist (§622) wäre es bei meiner Beschäftigungszeit nur ein Monat zum Monatsende.
Daher die Frage, kann ich mich bei meiner Kündigung auf die gesetzliche Kündigungsfrist (§622) berufen, da sie für mich als Arbeitnehmer günstiger ist. (Diese tarifliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende, stellt für mich eine unverhältnismäßige Härte gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist da).
Vielen Dank für mögliche Hinweise oder Quellenangeben. Christina
3 Antworten
Wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, bist Du daran gebunden. Die einzige Möglichkeit früher aus dem Arbeitsvertrag zu kommen ist ein Aufhebungsvertrag, den Du ja nicht möchtest (warum eigentlich)?
Die Kündigungsfristen des § 622 BGB sind "Mindestfristen". Sie gelten immer wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet oder einzelvertraglich keine andere Regelung im Arbeitsvertrag steht.
Der Gesetzgeber lässt aber auch nach § 622 andere Kündigungsfristen zu. Im Abs. 4 steht dazu:
"Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen AG und AN, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist."
Ob die Regelung für Dich besser oder schlechter ist, hängt ja auch von der Situation ab. In Deinem Fall, Du möchtest schneller kündigen können, ist die Kündigungsfrist jetzt von Nachteil. Will der AG dem AN kündigen wäre sie von Vorteil. Man kann sich nicht nach der jeweiligen Situation raussuchen, welche Frist man gerne hätte.
Der AG darf nach § 622 Abs. 6 BGB nur keine kürzere Frist als der AN haben.
Bitte, gerne.
Dann ist dem AG hoffentlich klar, dass ich auf jeden Fall gehen möchte...
Ich vermute mal, der AG wird sich dann auf einen Aufhebungsvertrag einlassen. Ein Mitarbeiter der sich innerlich schon von der Firma "verabschiedet" hat, nützt nicht unbedingt viel.
Es gibt ja viele Firmen die MA, je nach Tätigkeit, sogar freistellen wenn sie gekündigt haben. Das wird wohl seine Gründe haben ;-))
Alles Gute
Was steht in deinem Arbeitsvertrag? Wird auf den Tarifvwrtrag verwiesen, dann hast du wirklich Pech und kommst nicht eher raus, ausser durch Aufhebungsvertrag.Würde ich dann versuchen. Steht im Arbeitsvertrag nur.Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen kannst du nach 4 Wochen zum 1. Oder 15. Gehen.
Nein. Das funktioniert so nicht.
Ich werde es mit einer Aufhebung versuchen. Habe gehört, dass eine Aufhebung wie ein Antrag formuliert werden sollte. Also statt Kündigungsschreiben eine Bitte um Aufhebung zum 31.10.2016. Werde aber meinen Kündigungswünsch schon mit einbringen. Dann ist dem AG hoffentlich klar, dass ich auf jeden Fall gehen möchte...
Vielen Dank!