Unklare Klausel im Arbeitsvertrag - wirkt sich §622 (Betriebszugehörigkeit) auf meine Kündigungsfrist aus?

5 Antworten

Diese Klausel dient tatsächlich dazu, die relative kurze Kündigungsfrist des AN von 4 Wochen, der längeren des AG anzugleichen. Insofern hast Du die gleichen Fristen wie Dein AG.

Familiengerd  07.09.2015, 10:56

Diese Klausel dient tatsächlich dazu, die relative kurze Kündigungsfrist des AN von 4 Wochen, der längeren des AG anzugleichen.

Das - also die Verlängerung der Frist für den Arbeitnehmer entsprechend der Verlängerung der Frist für den Arbeitgeber nach BGB § 622 Abs. 2 - kommt hier aber nicht deutlich zum Ausdruck (wenn das Zitat denn vollständig ist!).

Deshalb ist diese Klausel unwirksam und es gilt für den Arbeitnehmer die Frist nach BGB § 622 Abs. 1.

RKuchenbuch  07.09.2015, 19:10

Seh ich anders. Eine vollkommen eindeutige Klausel.

"Eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den AG gilt auch für den AN"

Ohne "evtl" etc.

Wo ist da ein evtl. Interpretationsspielraum ?

Familiengerd  07.09.2015, 19:46
@RKuchenbuch

Die Unklarheit besteht darin, dass nicht eindeutig ist, woraus sich die Verlängerung ergeben soll: aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung? einer Gesetzesänderung? einer bestehenden gesetzlichen Vorschrift?

Bisher dachte ich, dass damit eine aktive Vertragsänderung durch die Vertragsparteien gemeint ist, z.B. durch einen Zusatz zum Vertrag. Ein Kollege wies mich darauf hin, dass sich evtl. aber auch die automatische Verlängerung durch gesetzliche Regelungen nach Betriebszugehörigkeit (§622) auswirken könnte.

Diese Klausel ist tatsächlich relativ unklar.

Das bringt der Kollege mit seiner Formulierung "dass sich evtl. aber auch [...]" ja schon zum Ausdruck.

Man kann annehmen, dass damit gemeint sein soll, dass die nach dem Gesetz (BGB § 622 Abs. 2) je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt längere Frist für den Arbeitgeber auch vom Arbeitnehmer einzuhalten ist. Eine mit diesem Bezug formulierte Klausel wäre eindeutig und damit wirksam; an dieser Eindeutigkeit fehlt es hier aber - wenn das Zitat denn vollständig ist.

Völlig eindeutig ist das allerdings nicht, wenn es keine weiteren Aussagen in dieser Klausel gibt (hast Du sie vollständig zitiert?).

Deshalb bin ich der Auffassung, dass diese Klausel - eben wegen ihrer Uneindeutigkeit - unwirksam ist und Du demzufolge eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats hast (BGB § 622 Abs. 1).

Da hast Du wirklich Pech gehabt.

Einen Verweis auf den § 622 BGB braucht der AG nicht zu schreiben. Er darf die Kündigungsfrist des AN dem des AG nach § 622 Abs. 2 BGB angleichen, es darf für den AN nur keine längere Kündigungsfrist als für die Kündigung durch den AG (§ 622 Abs. 6).

Ihr hattet ja (vermutlich) einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Der neue AG ist hier in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Er hat damit u.a. auch die Betriebszugehörigkeit der MA "übernommen". Selbstverständlich zählt diese Betriebszugehörigkeit nicht nur einseitig.

Außer einem Aufhebungsvertrag fällt mir auch nichts ein um die Kündigungsfrist zu verkürzen. Sorry

Familiengerd  07.09.2015, 19:52

Er darf die Kündigungsfrist des AN dem des AG nach § 622 Abs. 2 BGB angleichen

Selbstverständlich - wenn das denn in diesem Fall gemeint ist, das kann man zwar annehmen, eindeutig ist das aber nicht!

Hier ist - wenn das Zitat denn vollständig sein sollte - unklar, woraus sich die Verlängerung ergeben soll: aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung? einer Gesetzesänderung? einer bestehenden gesetzlichen Vorschrift?

Danke für die vielen Rückmeldung, ja das ist vollständig zitiert mehr steht da nicht. Betriebsrat gibts leider keinen.

Hast Du/habt Ihr denn keinen Betriebsrat? Der würde sich auskennen