Hallo, habe das Haus meiner Eltern überschrieben bekommen jetzt will mein Bruder Geld von mir (Stiefsohn meines Vaters) hat er anrecht?

11 Antworten

Wenn "Stiefsohn" bedeutet, dass Ihr Vater nicht dessen "leiblicher Vater" ist, hat er aufgrund der Hausübertragung auf Sie keinerlei Ansprüche. Ist er aber ein leiblicher, d.h. von ihm erzeugter und anerkannter Sohn, sei es aus einer früheren Ehe oder nichtehelich, hätte er beim Tod des Vaters einen gleichen Erbanteil wie dessen andere Abkömmlinge, wie z.B. Sie.  Würde er vom Vater testamentarisch enterbt, hätte dieser "Stiefsohn" einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.  Wenn nun zwischen der Hausübertragung an Sie und dem Tod des Vaters weniger als 10 Jahre liegen, könnte der Stiefsohn verlangen, dass der Wert des Hauses dem Nachlasswert hinzugerechnet und der Pflichtteil dann aus diesem erhöhten Wert berechnet wird. Das Verlangen besteht aber nur ein Jahr nach dem Erbfall in voller Höhe; es vermindert sich jährlich um je 10%, so dass eben 10 Jahre nach dem Erbfall keine Hinzurechnung des Hauses mehr erfolgt, sondern der Pflichhteil des Stiefsohns nur noch aus dem am Erbfall vorhandenen Vermögen des Vaters zu errechnen ist.  Wenn das an Sie übertragenbe Haus zu 1/2 ihrem Vater und der Mutter gehört(e), fällt für den Pflichtteil des "Stiefsohns" natürlich nur die Hälfte des Vaters in dessen Nachlass; die Hälfte der Mutter bliebe außen vor.

tenna3004 
Fragesteller
 17.02.2016, 14:08

mein Vater ist alleine im Grundbuch eingetragen...

sergius  17.02.2016, 18:22

Wenn Ihr Vater Alleineigentümer des Hauses ist bzw. war und er den erstehelichen Sohn Ihrer Mutter nicht adoptiert hat, dann hat dieser Stiefsohn im Zusammenhang mit der Hausübertragung auf Sie keinerlei Ansprüche;  auch die von mir erwähnte Hinzurechnung zum Pflichtteil gibt es nicht, weil Stiefsöhne als nicht mit dem Erblasser verwandte Personen keine Pflichtteilsansprüche haben. Er kann also von Ihnen nichts verlangen.  Allerdings ist er nach Ihrer Mutter in gleicher Weise erb- und pflichtteilsberechtigt wie Sie selbst. Wenn also Ihre Mutter (vor Ihrem Vater) verstirbt und kein Testament hinterlässt, würde sie von Ihrem Vater zu 1/2 und von Ihnen und dem Stiefbruder zu je 1/4 beerbt werden. Bei testamentarischer Enter-bung des Stiefbruders würde er 1/8 des mütterlichen Nachlasswertes als Pflichtteil verlangen können (in Geld, nicht als Anteil am Nachlass).  Wenn weitere Geschwister vorhanden wären, würde sich natürlich Ihr und des Stiefbruders Anteil entsprechend mindern. Wenn Ihre Mutter nach dem Vater verstirbt, würde sie gesetzlich von Ihnen und dem Stiefbruder zu je 1/2 beerbt werden, sofern Ihre Mutter nicht testamentarisch etwas anderes bestimmt. Der Pflichtteil des Stiefbruders wäre dann 1/4 des Nachlasswerts der Mutter.  Im Übrigen wäre der Stiefbruder beim Tod seines Vaters, des ersten Ehemanns Ihrer Mutter, erbberechtigt. Aber das wird Sie nicht interessieren und braucht es auch nicht.

Ich hoffe, dass alle Fragen geklärt sind.

Als Stiefsohn deines Vaters?

Er ist nicht erbberechtigt! Nur Verwandte 1.Grades und er ist als Stiefsohn absolut nicht verwandt mit deinem Vater.

Betago  17.02.2016, 10:03

Von Erbe war hier gar nicht die Rede. Es geht um Schenkung.

amdros  17.02.2016, 11:26
@Betago

Das ändert nichts an der Tatsache!

Zu Lebzeiten können Deine Eltern verschenken an wen sie wollen. Niemand hat ein Anrecht.

Wenn das Haus vom Vater verschenkt wurde, und der Vater innerhalb von 10 Jahren stribt, dann kommt ein Pflichtteilergänzungsanspruch in Betracht. Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch entsteht natürlich erst mit den Tod des Erblassers.

Der Schenkungswert wird pro Jahr um 10% abgeschmolzen und dann den Nachlasswert hinzugerechnet. Daraus errechnet sich der Pflichtteil als Hälfte dessen was der Berechtigte ohne Testamente, Erbausschlagungen und Erbunwürdigkeiten erhalten hätte. Das Erhaltene wird abgezogen.

Hallo, habe das Haus meiner Eltern
überschrieben bekommen jetzt will mein Bruder Geld von mir (Stiefsohn
meines Vaters) hat er anrecht?

Lebzeitig des Schenkers nicht; in dessem Erbfall innerhalb von 10 Jahren zur Pflichtteilsquote schon, wenn er dessen gesetzlicher Erbe wäre.

G imager761