Hallo Mein Ehemann hat während unserer Ehe von seiner Mutter das Haus Überschrieben bekommen! Habe ich bei Scheidung Anrecht auf das halbe Haus?

8 Antworten

Nach den Vorschriften über die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen wird Anfangsvermögen (= Vermögen, das ein Ehegatte am Tage der Eheschließung gehabt hat) sowie auch sog. privilegiertes Vermögen, also Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hat, von dem Endvermögen abgezogen, das bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.

Abgezogen wird das Anfangsvermögen oder privilegierte Vermögen allerdings nur mit dem Wert, den es bei der Eheschließung bzw. bei Eintritt des Erbfalles, der Vollziehung der Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehabt hat.

Um den Kaufkraftschwund, also den Wertverlust durch Inflation auszugleichen, wird dieser Wert indexiert, d.h. um den Kaufkraftschwund seit dem Erwerbszeitpunkt bereinigt.


Das heißt:
Sofern der Vermögenswert noch vorhanden ist, wird er im Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswert ins Endvermögen eingestellt.

Abgezogen wird der Vermögenswert jedoch lediglich mit dem Wert, den er bei Eingehung der Ehe oder dem späteren Erwerb durch Erbfall, Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte, und zwar indexiert nach dem Verbraucherpreisindex, um den "unwahren Zugewinn" in Form des zwischenzeitlichen Wertverlusts durch Inflation (= die Verminderung des Geldwertes), auszugleichen.

Dies bedeutet, daß eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswertes einen Zugewinn des Vermögens darstellt, der über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist.


In aller Regel würde ich in diesem Fall davon ausgehen, dass du keinen Anspruch hast, denn Schenkungen an einen Ehegatten - die nicht ehebedingt sind - führen grundsätzlich zu keinem Anspruch! Wenn überhaupt ist der Zugewinn auch nur ein Anspruch auf Geld und nicht auf einen Anteil am Haus

Nein, was geschenkt, überschrieben, geerbt, gewonnen wurde gehört immer dem Eigentümer, der Partner war ja wirtschaftlich nicht am Erhalt beteiligt.

Aber du hast ggf. Anspruch auf den Zugewinn seit der Eigentumsübertragung.

Bei einer Erbschaft oder Schenkung wird nur der Wertzuwachs ausgeglichen, die Erbschaft selbst aber nicht. Also sagen wir mal das Haus ist jetzt 300,000 Euro wert und bei Scheidung kann es für 500,000 verkauft werden. Dann würde die Frau 100,000 bekommen.

Ja, wenn Ihr in einer Zugewinnungsgemeinschaft lebt.
Habt Ihr jedoch einen Ehevertrag vorm Notar geschlossen, der die Zugewinnung asusschließt, dann hast Du keinen Anspruch

Ursusmaritimus  02.06.2015, 07:14

Auf den Zugewinn, nicht jedoch auf den Ursprungswert.