Ebay Kleinanzeigen, Gewährleistung wenn Anzeige gelöscht?
Hi, ich habe vor 2 Woche eine Spielkonsole verkauft und es fehlt das benötigte Netzteil also habe ich es als ungetestet rein gestellt und die Gewährleistung ausgeschlossen.
Ich habe es verschickt, der Käufer hats erhalten und meldete sich kurze Zeit später dass die Konsole nicht funktioniert und er sie zurückgeben möchte.
Ich sagte dass ich das nicht machen kann, in der Anzeige habe ich erwähnt dass ich sie nicht testen konnte und die Gewährleistung ausgeschlossen, das Problem: Nachdem er es gekauft und bezahlt hat (Überweisung) habe ich die Anzeige gelöscht, es ist also alles weg samt Text und Bildern, ich habe davon auch kein Screenshot gemacht.
Es gibt zwar noch den Chat Verlauf, aber darin wurde nicht über die Eigenschaften des Geräts gesprochen, nur die Zahlungsabwicklung.
Muss ich das Gerät jetzt also zurücknehmen obwohl ich die Gewährleistung ganz klar ausgeschlossen habe?
4 Antworten
Natürlich musst das Teil zurücknehmen !!
Und am besten bevor der Käufer etwas von seinen Gewährleistungsrechten erfährt.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Sachmängelausschluss eine Lizenz zum "Schrottverkauf" ist.
Du als Verkäufer bist dafür verantwortlich, dass die Kaufsache frei von Sachmängeln ist. Oder du musst das Teil als Bastlergerät oder als Teileträger anbieten. Das hast du aber nicht getan.
Du hattest die Gelegenheit sie Ware auf Sachmängel zu prüfen. Wenn dafür ein Netzteil nötig ist, musst du dir eben eins besorgen.
§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Sachmängel, die du leichtfertig und fahrlässig in Kauf nimmst, kannst du nicht auf den Käufer abwälzen.
Irrtum 2: Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer kein Eigentum an dem Artikel, sondern einen Rechtsanspruch, dass du einen funktionierenden Kaufgegenstand lieferst, der für den üblichen Gebrauch geeignet ist.
Google-Tipp: Abstraktionsprinzip
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Das ist eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die der Käufer geltend machen kann.
Bei der Möglichkeit, die Sachmängelhaftung teilweise ausschließen zu können, geht es um etwas ganz anderes.
Nehmen wir mal an du verkaufst ein Fahrzeug und nach einiger Zeit muss der Wagen in die Werkstatt, weil der Anlasser kaputt ist. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Private Verkäufer Laie ist und kein entsprechendes Fachwissen hat, um den Mängel hätte voraussehen zu können.
Wenn du aber behauptest, du konntest vor dem Verkauf nicht testen ob der Motor anspringt, weil kein Benzin im Tank war, hast du leider Pech gehabt.
Einmal abgesehen davon, dass es wohl das Mindeste ist, dass man Sachen zurücknimmt, die nicht funktionieren.
Auch als Privatverkaeufer haftest du im Rahmen der sog. "Gewaehrleistung". Im Gegensatz zu einem Unternehmer kannst du diese jedoch vertraglich auschliessen. Das hast du offenbar auch getan.
Dein Problem ist jetzt aber, dass du den Gewaehrleistungsausschluss wohl nicht mehr beweisen kannst. Behauptet der Kaeufer nun, er wisse nichts von einem Gewaehrleistungsausschluss, wirst du in arge Beweisnot geraten.
Ich wuerde das Teil zuruecknehmen und den Kaufpreis erstatten. Erst recht weil das Ding ja anscheinend tatsaechlich kaputt ist.
Das ist leider Falsch. Was gelöscht wurde - bleibt gelöscht !!
Du hast also die Gewährleistung ausgeschlossen. Warum wohl? Deine Vorgehensweise ist ziemlich offensichtlich und eindeutig!
In jeder 2. Anzeige steht so ein Satz, tut mir leid, ich bin nicht Elektro, ich kann nicht meine Finger hinten in das Gerät stecken und es zum laufen bringen, kein Netzteil kein Funktionstest. Ich habe keine falsche Versprechen gemacht sondern aufrichtig die Eigenschaften beschrieben. Das Problem ist eben die Kleinanzeige die es nicht mehr gibt, wie soll da jemand irgendwas beweisen? Dann steht ja nur Aussage gegen Aussage.
Ok, du hast nun jemand damit reingelegt! Aber du findest auch noch deinen Meister!
Interessant, du als Dauerspammer hier muss nicht einmal sinnvolle Beiträge verfassen um ein paar belanglose Abzeichen zu kassieren.
Ah, wenn ich doch bloß soviel Zeit hätte ...
Hätte man mehrere Screenshot gemacht dann hätte man einen Beweis oder?
Diese Informationen lassen sich im Zweifel ohne Probleme von eBay Kleinanzeigen einholen.