Meine Rechte als privater Verkäufer auf Ebay Kleinanzeigen!?

6 Antworten

Deine Formulierung beim Verkauf war eindeutig: Das Gerät hat Mängel. Der Käufer hat es außerdem bei dir getestet und offensichtlich keine Bedenken gehabt, es trotzdem zu kaufen. Also kann er nachträglich auch keine "Sachmängelhaftung" geltend machen. Lass dich auf Nix ein...

Hallo,

ich hoffe, dass Problem hat sich inzwischen erledigt.

Aus gegebenen Anlass und weil auch hier Einiges durcheinander gewürfelt wurde, würde ich dir gerne einige Tipps zu einem wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung geben, damit dir solche Auftritte in Zukunft erspart bleiben.

Tipp: Das du das Alter und auch Betriebsfehler genannt hast, ist vollkommen in Ordnung. Auf den Hinweis, dass das Geräte länger nicht gelaufen ist, kannst du jedoch verzichten. Es sei den der Artikel wird als reines Bastelgerät angeboten.

Ansonsten kann der Käufer davon ausgehen, dass das Gerät vor dem Verkauf durch den Verkäufer getestet wurde.

Tipp: Du hast die Rückgabe, sowie die Garantie ausgeschlossen. Jeder weiß zwar was du meinst, doch Garantie und Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) sind zwei komplett unterschiedliche Dinge.

Im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Sachmängelhaftung ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Händlers. Dieser kann z.B. auch allein entscheiden, worauf er welche Garantie gibt. 

Garantien werden gerne auch benutzt um Kunden ein gesteigertes Sicherheitsgefühl zu vermitteln. Allerdings kann der Käufer einer Waschmaschine theoretisch im Kleingedruckten lesen, dass sich die Garantie lediglich auf den Stecker und das Stromkabel bezieht. Beides Teile die eher selten den Geist aufgeben. Also eine Garantie bezieht sich selten auf das komplette Gerät.

Am Besten man schreibt überhaupt nichts von Garantie- und Rücknahme-Ausschluss usw.

Kommen wir nun zur Sachmängelhaftung (Gewährleistung).

Und hier gibt es auch für private Verkäufer einiges zu beachten.

Im Gegenteil zum gewerblichen Verkäufer, kann der private die Sachmängelhaftung nahezu komplett ausschließen.

Das hat folgenden Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Verbraucher das erforderliche Fachwissen fehlt um versteckte Mängel zu erkennen.

Beim Gewerbetreibenden setzt der Gesetzgeber wiederum Fachkompetenz voraus, sodass dieser auch auf gebrauchte Ware 1 Jahr Sachmängelhaftung geben muss.

Wichtig!:

Grundsätzlich gilt die Sachmängelhaftung auch für den privaten Verkäufer!

Nur dieser kann die Haftung eben ausschließen. Tut er dies nicht, oder nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, haftet auch der private Verkäufer 2 Jahre - und zwar auch für gebrauchte Ware!

Natürlich spielt auch der Streitwert eine entscheidene Rolle. Bei einem 50.000,- EUR Auto nimmt man sich da vor Gericht schon etwas Zeit um zu prüfen ob der der Ausschluss der Sachmängehaftung zulässig war oder nicht.

Was auch nicht alle Privatverkäufer wissen:

Verkaufst du regelmäßig oder auch nur öfter etwas, ist der Gewährleistungsausschluss Teil deiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch als Privatperson!

Ein wirklich wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung sieht so aus:

Richtige Formulierung

„Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Wem das zu viel Text ist, sollte sich aber zumindestens mit dieser Formulierung anfreunden.

"Die Sachmängelhaftung schließe ich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus."

Der Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen umfasst praktisch die aktuelle Rechtsprechung.

Tipp: Viele Gewährleistungsausschlüsse sind nur deshalb unwirksam, weil einfach viel zu viel hineininterpretiert wurde.

Oft wird auch fälschlicherweise angenommen, dass so ein Ausschluss die Lizenz zum Schrottverkauf wäre. Ein großer Irrtum. Hat der Verkäufer Mängel verschwiegen, die ihm vor dem Verkauf bekannt waren, haftet er auch trotz Gewährleitungsausschluss.

Das gleiche gilt auch wenn der verkaufte Artikel nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. 

Wenn zum Beispiel eine 500 GB Festplatte im Angebot steht und tatsächlich ist aber nur eine 320 GB Platte verbaut. Dann entstehen dem Käufer die selben Rechte wie bei einem Händler.

Zum Schluss noch ein Tipp zum Kaufvertrag:

Es ist immer besser, wenn man eine kurze Vereinbarung schriftlich trifft. Kommt es doch mal zum Streit steht letztendlich Aussagen gegen Aussage.

Und bei Handy, Computern und so weiter, werden ahnungslose Privatverkäufer mit einer einfachen, wie unverschämten Abzocke über den Tisch gezogen.

Beispiel Laptop:

Der Käufer kauft den Rechner ganz normal über eBay oder KLeinanzeigen usw. Zuhause tauscht er die große gegen eine neue Festplatte oder Grafikkarte aus. Er meldet sich wieder und reklamiert. Wer nicht unbedingt aufwendige Spiele spielt oder Filme bearbeitet bemerkt zunächst gar nichts. Und wahrscheinlich auch später nichts. Office und Internet funktionieren ja auch bei kleinen Platten einwandfrei.

Tipp: Bevor der vermeintliche Käufer bei der auf der Matte steht, hast du auf jeden Fall Zeit dir die Gerätenummer kurz zu notieren. Es lassen sich auch unauffällig winzige Markierungen, z.B. am Akku anbringen. Sie müssen natürlich so unauffälligig sein, dass der Abzocker nichts merkt.

Beispiel Handy:

Auch hier kauft der Abzocker dein Smartphone. Gleichzeitig ersteigert er irgendwo das gleiche Modell, aber eben defekt und damit sehr viel billiger.

Wenn du nicht davon ausgehst, dass man dich abzockt, gehst du wahrscheinlich davon aus, dass es sich um dein Gerät handelt.

Dies waren nur 2 von zig Möglichkeiten, die tagtäglich auf ähnliche auf eBay & Co praktiziert werden.

Fazit

Man wird die Online-Abzocke nicht abschaffen können. Aber User mit ein wenig Hintergrundwissen, achten mehr auf Merkmale und sind dadurch im Vorteil.

Sorry, ist länger als gedacht geworden. Doch man muss wirklich wissen, dass man es als privater Verkäufer etwas leichter hat. Trotzdem hat man auch Pflichten.

In diesem Sinne: Gute Geschäfte!

PicaPica  22.09.2017, 11:46

Einfach top!! Respekt und danke, LG.

Vielen Dank für die schnellen und aufschlussreichen Antworten. Ich werde jetzt erstmal auf die Meldung des Käufers warten und hier ein update geben. Ich bin erstmal sehr beruhigt! 

Er ist zu dir gekommen, hat das Gerät getestet und gekauft. Da hat das Display offensichtlich funktioniert, sonst hätte er es ja nicht gekauft. Mach mal gar nichts und warte ab, viel wird der Käufer nicht machen können.

Gekauft wie besehen. Er hatte die Chance, bei dir das Gerät zu testen, und du hast ja recht deutlich geschrieben, dass das Gerät möglicherweise ne echte Macke hat.

Was deine Haftung als Verkäufer für Sachmängel angeht:

Ein solch umfassender Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur bei einem Privatverkauf möglich, wenn der Verkäufer also als Privatperson handelt. 

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2006, 2250, 2251) allein, ob der Verkäufer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, was ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt.

DAS liegt bei dir nicht vor, dein Käufer liegt da also falsch. Rückabwicklung nicht erforderlich.

nrmn89 
Fragesteller
 20.09.2017, 15:12

Noch eine kurze Nachfrage. Versteh ich das Falsch oder beschreibt die Definition nicht genau den Fakt, dass ich NICHT in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handele und somit als Privatperson handele? Weil das ist ja bei mir der Fall.