Besteht bei Höhergruppierung im ö. D. Anspruch auf Rückzahlung ab Ausübung der Tätigkeit?

3 Antworten

Es spielt kein Rolle seit wann du diese Tätigkeiten ausführst, sondern das Datum an dem du die neue Stellenbeschreibung abgegeben hast. Wenn du die Vergütungsgruppe erhältst, bekommst du rückwirkend, ab dem Datum der Abgabe der Stellenbeschreibung, eine Nachzahlung. Wenn du höhere Tätigkeiten über ein halbes Jahr ausübst, kannst du eine Zulage einfordern, dies hat aber nicht mit einer Höhergruppierung zu tun. Eine Höhergruppierung hat etwas mit der Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auf Dauer zu tun und dies muss erst dokumentiert werden, was du mit der Stellenbeschreibung getan hat.

Da spielen viele Faktoren eine Rolle: Es wird ja hier eine Stelle bewertet und nicht eine Person. Wenn die Stellenbeschreibung bewertet ist und es kommt zu einer höheren Bewertung dieser Stelle, heißt dass nochlange nicht, dass du diese auch bekommst, dazu bedarf es der Zustimmung des Personalrates und des Gemeinde- oder Stadtrates. Erst dann wenn du die Vergütungsgruppe auch erhältst, bekommst du rückwirkend, ab dem Datum der Abgabe der Stellenbeschreibung, eine Nachzahlung.

Ich hatte auch mal so ein Problem, wurde mit einem Passus im alten BAT abgeschmettert: Bewährungsaufstieg nach 5 Jahren ausgeübter Tätigkeit.