Was passiert, wenn der Arbeitgeber meinen Höhergruppierungsantrag aus 2017 (auf Grundlage der neuen EG-Ordnung vom 01.01.2017) erst in 2018 bearbeitet?
Verfällt mein Anspruch auf Höhergruppierung, wenn der Arbeitgeber meinen Antrag vom September 2017 erst im Jahre 2018 prüft ?
Oder nochmal anders gefragt: Ist der Arbeitgeber gezwungen, meinen Antrag auf Höhergruppierung (TVÜ-VKA neue EG ab 01.01.17) im Jahre 2017 zu bearbeiten und mir eine Antwort zu übermitteln?
Zum Fall:
Ich bin seit Juni 2012 in der EG 6 eingruppiert. Tätigkeitsbereich Finanzbuchhaltung. Eine Stellenbeschreibung lag bis dahin und liegt auch bis heute nicht vor.
Im Dezember 2015 habe ich einen Antrag auf Aushändigung einer Stellenbeschreibung gestellt und zugleich eine entsprechende Bewertung angefordert.
Bis heute erhielt ich auf vielerlei Nachfrage, auch über den Amtsleiter und den Personalrat keine Antwort. Man sah über meinen Antrag regelrecht hinweg.
Einzig genannter Grund: Sorry, haben wir bisher nicht geschafft.... (schon seltsam...will man einfach nur die nächst höhere EG umgehen?)
Mit Inkrafttreten der neuen EG ab 01.01.17 ist es einem jeden möglich, einen Höhergruppierungsantrag zu stellen, sofern die Synopsen der alten Stellenbeschreiben eben nun einer höheren EG zugeordnet sind.
Leider kann ich nichts vergleichen, da ich keine Stellenbeschreibung zum Vergleichen habe!
Also habe ich im September 2017, also vor 2 Monaten, einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt und darauf verwiesen, dass ich bereits vor 2 Jahren einen Antrag auf Aushändigung meiner Stellenbeschreibung + Bewertung gestellt habe und bis heute keine Antwort erhalten habe. Nur wenn diese vorliegt, kann ich einen Vergleich vornehmen, ob mir nach der neuen EGO eine höhere EG (wahrscheinlich 7 oder vielleicht sogar die 8) zusteht.
Nun sind wieder 2 Monate ohne Antwort vergangen.
Ich bat meinen Amtsleiter, in der Bürgermeisterberatung das Thema anzusprechen. Bgm und Personalchef waren erbost über diese Frage. Wir sollten uns beruhigen. Man sehe für 2018 eine entsprechende Bewertung vor.
Knackpunkt: ab 2018 gibt es die Finanzbuchhaltung in dieser Form nicht mehr. Denn ab dem 01.01.18 werden wir mit dem Haushalt zusammen gelegt. Aber ads ist ein anderes Thema.
Mir geht es um meine bisherige Stelle!
Verfällt mein Antrag, wenn sie sich bis 2018 Zeit lassen?
Ist der AG gezwungen, mir noch in 2017 eine Stellenbewertung vorzulegen???
Bitte helft mir!!!!!!! :-(
Liebe Grüße
3 Antworten
Ich verstehe im Moment auch nicht alles. Wieso Überleitung von 2017?
Ich nehme an, du meinst das
http://www.vka.de/media/exe/180/22136b139482e9e3986607612ac5ac71/tv-vka_if_tv-12.pdf
- § 29b Höhergruppierungen
- (1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingrup-piert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisheri-gen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der An-trag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurüc
In der Finanzbuchhaltung bist du im Teil A, vermute ich jetz mal
http://www.vka.de/media/exe/180/d09aaa36a0248685ebd9424f63558513/tvd_anlage_1_entgeltordnung.pdf
Seite 27
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach- kenntnisse erfordert.
(1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestal- tet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkennt- nisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforde- rung nicht erfüllen.
Ist dein Amtsleiter dein direkter Vorgesetzter.? Denn nur der kann dir die selbständige Leistung bestätigen.
Ich verstehe nicht, wo du hier einen Anspruch ableitest? Wie hast du den Antrag denn begründet? Eingruppiert bist du mit Übertragung der Tätigkeit. Sieht der PR deinen Antrag berechtigt?
oh weh, da geht es ja noch schlimmer zu als bei uns. Wenn deine Tätigkeit neu „aus dem Boden gestampft „ wurde, müsste es doch eine Ausschreibung oder eine Beschreibung geben, die man hier ran ziehen kann. Buchhaltung ist ja nix, was eine neue Erfindung oder neu zugewachsene Aufgaben in einem Rathaus sind. Du musst doch irgendeine Tätigkeitsbeschreibung in deinen Personalakten haben. Hast du dier hier schon alle relevanten Unterlagen kopiert?
Kommunalrecht ist jetzt nicht so mein Schwerpunkt. Aber auch hier muss doch mW ein PR und doch auch eine Kommunalaufsicht jeder Stellenbesetzung zustimmen. Liegt zu dem Zeitpunkt keine Aufgabenbeschreibung vor, kann ich nicht besetzen bzw nicht zustimmen.
So wie ich das einschätze, hast du ohne die Bewertung keine Chancen auf Höhergruppierung. Wie eure Regelung zur Bewertung aussehen, inwieweit diese an mangelnder Haushaltsmittel zurückgestellt werden dürfen, muss doch in einer Dienstvereinbarung mit dem PR geregelt sein. Irgendwie habe ich das Gefühl hier hätte der PR seine Hausaufgaben nicht gemacht.
EG 6 war die VI b Bat. Bedeutet für mich in der Buchhaltung reines Eintippen von Zahlen. Wie du am besten weiter machst? Eingruppierungsprozesse werden oft verloren, Tendenz steigend. Bei Stellenbesetzungen kommt für „Querulanten“ gerne der Satz: „Es werden nicht nur Interessenten berücksichtigt“ zum tragen. Kommt der externe Bewerter zu was höherem wie die 6 müsste dir die Nachzahlung ab Besetzung zustehen.
Dein Bachelor bringt dir in dem Moment nichts.
Hallo Collyy,
bei deinem Text verstehe ich einiges nicht.
Hast du dir nicht einmal die Tätigkeitsmerkmale des Tarifes besorgt, dort steht doch alles drinnen welche Ausbildung du benötigst und welche Tätigkeiten du verrichten musst.
Dann kannst du dich doch bei deinem Höhergruppierungsantrag darauf beziehen, wenn du die erforderlichen Tätigkeiten verrichtest.
Eine Stellenbeschreibung lag bis dahin und liegt auch bis heute nicht vor.
Du solltest doch wissen, welche Tätigkeiten du verrichtest und diese müssen zu den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen im Tarifvertrag passen.
Beachte - im öffentlichen Dienst muss man selbst tätig werden und darf nicht immer darauf hoffen, dass ein Kollege einem hilft.
Gruß Apolon
Hallo Apolon,
ich sitze leider mit Bachelorabschluss auf einer EG 6. Das soll jetzt aber nicht das Thema sein.
Die Tätigkeitsmerkmale kenne ich..habe auch von anderen Kommunen die Stellenbeschreibungen und mgl. Eingrupp. der Fibu.
Problem ist nur: mein AG ist nicht bereit, die Stellenbeschreibung zu erstellen und prüfen zu lassen, weil die Prüfung Kosten verursacht und ich im schlimmsten Falle noch eine EG höher bekomme.
Ich warte momentan nicht auf die Hilfe eines Kollegen, sondern ziehe eher in Betracht, einen Anwalt einzuschalten- nach über zwei Jahren Hinhalterei.
Nun, mit der neuen EG, wäre der AG gezwungen, meinen Antrag zu prüfen. Momentan ist die Stimmung mehr als angespannt. Mein AG ist erbost darüber, dass ich mich wage zu erwähnen, dass mein erster Antrag aus 15 bisher unbeantwortet blieb.
Es ist doch aber mein gutes Recht?!
Vor Antritt einer Stelle muss eine Stellenbeschreibung mit entsprechender Bewertung vorliegen.
Das ist leider nicht der Fall, weil der AG sich vor eventuellen Mehrkosten scheut.
Warum sollte dein AG die Stellenbeschreibung erstellen?
Du solltest einen Antrag auf Höhergruppierung stellen und darauf hinweisen, dass du alle Tätigkeitsmerkmale die sich auf die höhere Entgeltgruppe beziehen erfüllst. Mache eine Aufstellung über diese Tätigkeiten.
Ergänzend solltest du auch erwähnen, dass ein Rechtsanspruch auf diese Höhergruppierung besteht.
Hast du dich schon einmal mit dem zuständigen Personalrat unterhalten? Auch dieser kann dir helfen.
Vor vielen Jahren hatte ich das gleiche Problem im ÖD.
Aber auf Grund meines Antrages mit Hinweis auf den Rechtsanspruch und mit Hinweis, dass ich ansonsten einen RA damit beauftrage, entschied sich der Behördenleiter meinem Antrag zu entsprechen.
Die Frage ist, ob die EU-Verordnung in Deutsches Recht vollzogen wurde und da tun sich die dafür zuständigen Beamten schwer, weil es wahrscheinlich mehr Geld kostet. Ob Dein Antrag rückwirkend gilt, vermag ich nicht zu sagen, auch das müßte in den Deutschen Ü bernahmeprotollen bzw. gesetzen stehen.
Ich wurde damals pauschal in die EG 6 eingruppiert. Es liegt keine Stellenbeschreibung und folglich auch keine Bewertung vor.
Daraus folgt, dass ich keinen Vergleich zu der neuen EGO herstellen kann.
Das kann ich erst dann, wenn ich eine SB habe, die auch bewertet wurde.
Meine direkte Vorgesetzte ist die Chefin der Stadtkasse. Darüber steht mein Amtsleiter und darüber der Bgm.
Wir hatten 2014 in Zusammenarbeit mit unserem AL sogar schon mal auf eigene Faust eine SB verfasst, die alle Tätigkeiten enthält.
2015 wie gesagt den Antrag gestellt. Die Bewertung muss bei uns extern erfolgen - verursacht aber Kosten! Also vertrösten sie mich von Jahr zu Jahr mit irgendwelchen Ausreden wie: haben wir noch nicht geschafft..."
Nun habe ich aber genauso "pauschal"einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Ich habe ja nichts in der Hand und kann folglich auch nichts vergleichen!?
Im Prinzip beinhaltet mein Fall 2 verschiedene Probleme.
Zum Einen die nicht vorhandene Stellenbewertung und fehlende Antwort von 2015 , zum Anderen den bisher nicht beantworteten Höhergruppierungsantrag aus 2017.