Persönliche Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst

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§ 14 TVöD Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.


notwendig ist die offiziele Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

das bemisst sich nicht danach was der Beamtenkollege (netto) dafür bekommt .. sondern nach der Bewertung der zur leistenden Arbeit .... die Arbeit muss also über E5 hianusgehen und der E& oder einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sein ....

verglichen wird also nur der Tarifbereich untereinander - nicht Tarif und Beamte ....

ob es tatsächlich eine höherwertige Tärtigkeit ist, die sie ausüben, solte mit dem Personalrat besprochen werden, bevor man an den Arbeitgeber herantritt

ich fürchte allerdings, dass diese reine Vertretungssituation nicht dafür ausreicht eine vorübergehende Höhergruppierung zu erreichen

was steht denn in der Abeitsplatzbeschreibung? gehört die Vertretung zu den Aufgaben? dann wird sie auch nicht extra bezahlt

asavakit 
Fragesteller
 08.11.2013, 00:46

Vielen Dank. Tatsächlich steht in meiner Stellenbeschreibung die Vertretung meines Kollegen. Schade, ich hatte mich schon gefreut.

Grundsätzlich isr es so, dass auch für die Stelle deines verbeamteten Kollegen eine Stellenbewertung vorliegen muss. Die Besoldung deines Kollegen ist aber Irrelevant weil ein Beamter nicht nach Leistung, sondern nach Laufbahn, Alter und Familienstand besoldet wird. Dabei ist es egal, ob er eine E5 oder eine E10 Stelle "beackert".

Sprich mit deiner Personalstelle darüber und bringe in Erfahrung wie doe Stelle deines Kollegen bewertet ist! Wenn dir dort nicht geholfen wird, dann mit dem Personalrat.

Ob du einen Beamten, Angestellten oder Arbeiter ( die Trennung von Arbeitern und Angestellten gibt es im TVÖD nicht mehr) vertrittst ist egal. Die Tätigkeit muss von ihren Merkmalen her einer höheren Eingruppierung als der Entgeltgruppe 5 entsprechen, dann steht dir die Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag zu. Alles andere hast du aus meiner Sicht völlig korrekt abgeleitet.