Persönliche Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Hallo,
ich arbeite in einem Landratsamt in Bayern als Verwaltungsfachangestellte und bin mit E 5 eingruppiert. Seit genau einem Monat ist mein Kollege nun krank und ich bin seine Vertretung.
Mein Kollege ist Beamter in der QE2 (früherer mittlerer Dienst), leider weiß ich seine Besoldungsgruppe nicht, aber ich weiß definitiv dass er höheres Gehalt bekommt als ich (auch altersbedingt).
Nach § 14 TVöD bekommen doch Angestellte eine persönliche Zulage, wenn sie mindestens 1 Monat eine höherwertige Tätigkeit ausüben (die 5 Merkmale stimmen überein). Nach Abs. 3 wäre das für mich 4,5 vom Hundert meines Entgeltes.
Trifft dies auch zu, wenn der andere eine Beamtenstelle ausübt? Im TVöD steht hierzu nur, dass die andere Stelle höher bewertet sein muss, aber die Bewertung erfolgt ja noch nach BAT aber hier geht es nur um Angestellte.
Meine Frage also: Habe ich Anspruch auf die persönliche Zulage wenn ich die Arbeit eines Beamten ausübe die höher bezahlt wird?
3 Antworten
§ 14 TVöD Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
notwendig ist die offiziele Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
das bemisst sich nicht danach was der Beamtenkollege (netto) dafür bekommt .. sondern nach der Bewertung der zur leistenden Arbeit .... die Arbeit muss also über E5 hianusgehen und der E& oder einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sein ....
verglichen wird also nur der Tarifbereich untereinander - nicht Tarif und Beamte ....
ob es tatsächlich eine höherwertige Tärtigkeit ist, die sie ausüben, solte mit dem Personalrat besprochen werden, bevor man an den Arbeitgeber herantritt
ich fürchte allerdings, dass diese reine Vertretungssituation nicht dafür ausreicht eine vorübergehende Höhergruppierung zu erreichen
was steht denn in der Abeitsplatzbeschreibung? gehört die Vertretung zu den Aufgaben? dann wird sie auch nicht extra bezahlt
Vielen Dank. Tatsächlich steht in meiner Stellenbeschreibung die Vertretung meines Kollegen. Schade, ich hatte mich schon gefreut.
Grundsätzlich isr es so, dass auch für die Stelle deines verbeamteten Kollegen eine Stellenbewertung vorliegen muss. Die Besoldung deines Kollegen ist aber Irrelevant weil ein Beamter nicht nach Leistung, sondern nach Laufbahn, Alter und Familienstand besoldet wird. Dabei ist es egal, ob er eine E5 oder eine E10 Stelle "beackert".
Sprich mit deiner Personalstelle darüber und bringe in Erfahrung wie doe Stelle deines Kollegen bewertet ist! Wenn dir dort nicht geholfen wird, dann mit dem Personalrat.
Ob du einen Beamten, Angestellten oder Arbeiter ( die Trennung von Arbeitern und Angestellten gibt es im TVÖD nicht mehr) vertrittst ist egal. Die Tätigkeit muss von ihren Merkmalen her einer höheren Eingruppierung als der Entgeltgruppe 5 entsprechen, dann steht dir die Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag zu. Alles andere hast du aus meiner Sicht völlig korrekt abgeleitet.