Wiedereinzug nach Trennungsjahr verweigerbar?

2 Antworten

Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ist grundsätzlich eine wichtige Frist zu beachten: Nach § 1361b Abs. 4 BGB büßt ein Ehegatte seinen Überlassungsanspruch ein, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach seinem Auszug seinen ernstlichen Rückkehrwillen dem anderen Ehegatten gegenüber signalisiert hat.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ehewohnung-und-trennung-nach-6-monaten-droht-verwirkung-des-ueberlassungsanspruchs_idesk_PI17574_HI9054848.html

Ich würde vorab mit ihm reden. Will er ausziehen, willst du ausziehen? Wie sieht es mit der Nutzungsentschädigung aus? soll die Wohnung vielleicht gleich verkauft werden und Beide ziehen aus? Besteht vielleicht auch eine Möglichkeit, dass ein Richter dir die Wohnung erstmal überlassen würde?

Bevor du also vorschnell die Entscheidung triffst auszuziehen, solltest du einen Anwalt zu Rate ziehen. Den benötigst du für die Scheidung später ohnehin. Denn es geht ja auch letztlich ggf. um Trennungsunterhalt.

Deine Freundin hat recht. Die Frist, wo Du wieder zurück könntest, beträgt ein halbes Jahr. Danach muss er dich nicht wieder aufnehmen.