Wiederbeschaffungswert minus Restwert?

6 Antworten

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Kann ich das Angebot der Versicherungsgesellschaft ablehnen, den gesamten Wiederbeschaffungswert erhalten und das Auto selbst verkaufen?

Nein , das war nur möglich in der Zeit, als der Gutachter das verbindliche Kaufangebot übermittelt hatte und bevor die Versicherung ein höheres verbindliches Kaufangebot unterbreitet hatte.

Im Nachhinein bist Du verpflichtet, mindestens zu dem höheren der beiden Angebote zu verkaufen.

Hat Dein Berater dir das nicht gesagt? Er weiß das die Versicherung das Fahrzeugwrack selbst noch mal in die Restwertbörse stellt und meist höhere Angebote erzielt weil sie gegenüber dem Gutachter einige Tage mehr Zeit hat, einen Bieter zu finden

Du bist allerdings nicht verpflichtet an den Bieter der Versicherung zu verkaufen,Du kannst es dennoch anderweitig verkaufen oder selbst behalten, nur der Wert des Wrack ist damit festgestellt und wird unweigerlich in Abzug gebracht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
nersd  15.10.2020, 15:41

Ein theoretisch ermittelter Wert ist nicht relevant. Die Versicherung schickt i.d.R. kein konkretes Kaufangebot sondern einen allgemein ermittelten möglichen Verkaufswert. Der angebliche Käufer wird bei Inanspruchnahme oft schnell wieder von der Bildfläche verschwinden ;)
Nur der Wert, zu dem das Objekt tatsächlich verkauft wird, ist entscheidend. Ich würde der gegnerischen Versicherung das Angebot machen, das Fahrzeug am Standort des Objektes abzuholen und den von ihr dargestellten Preis bei bzw. bis zur Abholung zu zahlen.

Dann löst sich solcherlei taktischer Kokolores schnell in Luft auf ;)

Nur, wenn ich selbst einen höheren Verkaufspreis erzielen kann würde ich das Angebot der Versicherung annehmen, den ermittelten Betrag zum Abzug zu bringen :P

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verreisterNutzer  15.10.2020, 16:23
@nersd
Ein theoretisch ermittelter Wert ist nicht relevant.

Das war bis vor einigen Jahren so, heute wird der Wert nicht mehr theoritisch ermittelt, sondern anhand "verbindlicher Kaufangebote" durch geprüfte Mitglieder in Restwertbörsen.

Die Versicherung schickt i.d.R. kein konkretes Kaufangebot sondern einen allgemein ermittelten möglichen Verkaufswert.

Die Versicherung schickt in der Tat kein Kaufangebot, sondern ein verbindliches Kaufangebot eines geprüften Bieters

Der angebliche Käufer wird bei Inanspruchnahme oft schnell wieder von der Bildfläche verschwinden ;)

Dem ist eben nicht so, zu besagten Restwertbörsen werden eben nur Teilnehmer zugelassen, die kaufmännisch verpflichtet sind, sich vier Wochen an ihr abgegebenses Gebot gebunden zu halten.
Sollte es tatsächlich dennoch zu einem Ausfall kommen, zb. durch Insolvenz oder ähnlich schwerwiegende Gründe, dann ist die Versicherung auch weiterhin verpflichtet dem Geschädigten den anschließend tatsächlich zu erzielenden Restwert zu beschaffen oder andernfalls bis auf den Wiederbeschaffungswert aufzustocken. Der Geschädigte kann in dem Fall keinesfalls zu einem Verkaufsrisiko herangezogen werden. Die Versicherung ist verpflichtet, dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert abzüglich tatsächlich erzielbarem Wrackpreis zu verschaffen.

Nur der Wert, zu dem das Objekt tatsächlich verkauft wird, ist entscheidend.

eben... und der Wert der in einer Restwertbörse erzielt wurde, gilt als tatsächlich erzielbarer Wert solange der Bieter nicht tot umfällt oder von Insolvenz betroffen ist.. in dem Fall wird der nächst niedrigere Bieter herangezogen, denn auch der ist nach Gebotsabgabe vier Wochen an sein Gebot gebunden.

Ich würde der gegnerischen Versicherung das Angebot machen, das Fahrzeug am Standort des Objektes abzuholen und den von ihr dargestellten Preis bei bzw. bis zur Abholung zu zahlen.

das kannst ja liebend gern tun, nur hat die Versicherung keinerlei Interesse an deinem Fahrzeug und wird dankend ablehnen. :)

Dann löst sich solcherlei taktischer Kokolores schnell in Luft auf ;)

nö, dadurch ändert sich überhupt nix an der allgemeinen Vorgehensweise und Rechtssprechung

Nur, wenn ich selbst einen höheren Verkaufspreis erzielen kann würde ich das Angebot der Versicherung annehmen, den ermittelten Betrag zum Abzug zu bringen :P

Das ist und bleibt Dein gutes Recht... sofern Du dabei die Reihenfolge beachtest. Die wäre:

Der Versicherung mitzuteilen, dass Du selbst das Verkaufsrisiko übernehmen willst und mit der Versicherung auf Grundlage des höchsten verbindlichen Angebots abrechnest und erst dann das Fahrzeug zum möglicherweise höhren Preis verkaufst. Veräußerst Du das Wrack vor der Regulierung durch die Versicherung, kann und wird die Versicherung dich um eine Kopie des Kaufvertrag bitten und den höheren Verkaufserlös bei der Regulierung in Abzug bringen. Auch dazu ist die Versicherung berechtigt, denn es gilt Bereicherungsverbot. Daran bist auch Du bis zum Zeitpunkt der Regulierung gebunden. Erst nach erfolgter Regulierung gehst Du dein eigenes Risiko ein und darfst dafür ein paar Euro zusätzlich verdienen, das ist vollkommen legitim, denn Du willst deine Risikotragung natürlich auch bezahlt haben.

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verreisterNutzer  15.10.2020, 16:32
@nersd

siehe dazu auch die Antwort von Kaventsmann65, der anhand gerichtlicher Urteile genau das bestätigt, was ich in meiner ursprünglichen Antwort geschireben habe.

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Du hast ein Angebot durch die Versicherung erhalten. Damit liegt dein Schaden bei dem Restwert abzüglich dieses Angebots.

Mehr kannst du auch nicht erhalten, egal ob du das Angebot annimmst oder nicht.

Ja , das ist die Abzocke der Versicherungen.

Hier gab es bereits Urteile. Dh. die Restwerte werden von einem dem Verunfallten nicht zugänglichen Portal festgelegt, um die Erstattungssumme zu drücken.

Das mußt Du nicht akzeptieren mit Hinweis auf dieses Urteil.

Hier die Urteile des BGH. Siehe hier das 2. Urteil aus 2005 mit dem Aktenzeichen

Restwert-Urteil BGH, Amtsgericht Ravensburg, AZ 9 C 1213,2013

Stellt ein Sachverständige ein beschädigtes Kfz zur Wertermittlung in eine so genannte Restwertbörse ein, so kann das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft werden, ohne vorher dem gegnerischen Autoversicherer Gelegenheit zur Überprüfung des Restwerts geben zu müssen.

Eine vor der Verwertung vom Versicherer geäußerte Bitte, mit der Verwertung bis zur Überprüfung durch den Versicherer zu warten, ist unerheblich. Die dennoch vorgenommene sofortige Verwertung stellt allerdings keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. jlp

Restwert-Urteil BGH,DAR 11,2005

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug z. B. an seine vertraute Werkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler in seiner Region verkaufen, ohne vorher die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darüber zu informieren oder zu fragen. Die darf ihm nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwerthändlers entgegenhalten und damit die Schadenersatzansprüche um die Differenz zwischen dem erzielten niedrigen Verkaufspreis und dem höheren Angebot kürzen. (BGH, DAR 11/2005)

verreisterNutzer  15.10.2020, 16:30

Restwert-Urteil BGH,DAR 11,2005

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug z. B. an seine vertraute Werkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler in seiner Region verkaufen, ohne vorher die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darüber zu informieren oder zu fragen. Die darf ihm nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwerthändlers entgegenhalten und damit die Schadenersatzansprüche um die Differenz zwischen dem erzielten niedrigen Verkaufspreis und dem höheren Angebot kürzen. (BGH, DAR 11/2005)

Das Urteil ist leider schon Uralt, wird meines Wissens nach heute nicht mehr so gehandhabt. Das würde auch dem Bereicherungsverbot wiedersprechen, denn es gäbe ausreichend Möglichkeiten zu illegalen Preisabsprachen. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass dieses Urteil in der heutigen Zeit nochmal irgendein Richter bestätigen würde.

Ansonsten "tolle Antwort" dankeschön und Daumen hoch

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kaventsmann65  16.10.2020, 09:04
@verreisterNutzer

es gab in einer Autozeitung noch einen Kommentar dazu. Das BGH Urteil sollte als höchstrichterliches Urteil immer noch gelten. Ich habe den Ausschnitt noch aufgehoben.

Versicherer lassen sich über Händler ein Restwertangebot vorlegen, das für uns Ottonormalverbraucher nicht zugänglich ist & somit ist der Restwert so hoch, daß die Entschädigungssumme sehr niedrig ist.

Dem Ankauf auf diesen Plattformen muß man ja nicht nachkommen

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Ich gehe davon aus, dass du der Versicherung das Fahrzeug in dem Fall auch abtreten musst. Wahrscheinlich hat die Versicherung über eine Börse einen entsprechenden Käufer gefunden. Letztlich kann es dir doch egal sein – du bekommst den Wiederbeschaffungswert.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – ist einfach so
verreisterNutzer  15.10.2020, 07:45

Wie kommst du darauf, dass da irgendwas abgetreten werden sollte?

Sowohl der Gutachter wie auch die Versicherung stellt lediglich den Kontakt zwischen Versicherungsnehmer und verbindlichem Bieter her, was der VN daraus macht ist seine Sache. Lediglich der Wert des Fahrzeugwrack ist damit festgestellt und das höchste Gebot wird bei Regulierung in Abzug gebracht.

Daumen hoch für den Rest der Antwort.

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nersd  15.10.2020, 15:45
@verreisterNutzer

Jain.....ein solcher (angeblicher) Bieter kann für den Gewchädigten einen deutlich größeren Aufwand nach sich ziehen. Das ist nicht zu akzeptieren. Wenn die Versicherung behauptet, das Objekt zu dem Preis verkaufen zu können, dann kann sie das gern tun, gegen Vorauszahlung! Wird sich daher in vielen Fällen ganz schnell erledigen an der Stelle ;)

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verreisterNutzer  15.10.2020, 15:58
@nersd

Keine Versicherung wird zu irgendeinem Zeitpunkt behaupten, eine beschädigte Sache verkaufen zu können... egal welche Preisgestaltung sich dahinter verbirgt.

Sondern;
Gutachter wie auch Versicherer steillen Fahrzeugwracks zur Restwertbestimmung in entsprechende Restwertbörsen ein und holen auf dem Wege verbindliche Kaufangebote ein, an welche die Bieter vier Wochen gebunden sind. Zulassung zu diesen Portalen erhalten lediglich gewerbetreibende Unternehmen, die keine Möglichkeit haben ihr Angebot zurück zu ziehen. Welche Kontrollfunktionen hier weiterhin eingebaut sind, ist mir nicht bekannt, ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass die Bonität vorab, oder in jedem Gebotsfall geprüft wird.

Für den Geschädigten entsteht hier keinerlei zusätzlicher Aufwand und keinesfalls ein unzumutbarer Aufwand, im Gegenteil, der Geschädigte erspart sich die Feilbietung und Bonitätsprüfung der mutmaßlichen Käufer. Der Geschädigte muss lediglich entscheiden, ob er das Fahrzeug zu den angebotenen Bedingungen veräußern will und ggf nur noch den Bieter kontaktieren, dass er auf dessen Angebot eingehen will.

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Kann ich (...) den gesamten Wiederbeschaffungswert erhalten und das Auto selbst verkaufen?

Nein.

Weshalb sollten die Versicherungen Dir denn Geld (und/oder das Auto) schenken?

maziarr 
Fragesteller
 15.10.2020, 11:25

Hmm, ich bin ja der Geschädigter !!!!

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snalg  15.10.2020, 11:26
@maziarr

Die Antwort gefällt Dir nicht. Ansonsten ist inhaltlich alles korrekt mit der Antwort.

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nersd  15.10.2020, 15:48

Der real erzielte Restwert wird zum Abzug gebracht. Das muss nicht der von der Versicherung ermittelte Wert sein ;) Diesen muss man nicht akzeptieren. Das eigene Gutachten ist zunächst einmal maßgeblich. Die Versicherung kann zwar ein eigenes veranlassen, an dieses ist man allerdings i.d.R. nicht gebunden. Es setzt das eigene Gutachten nicht außer Kraft. Die Versicherung muss schon einigen AUfwand betreiben, um ein Gutachten außer Kraft zu setzen, schlichte Behauptungen reichen da nicht aus.

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